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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 572/01 
 
Urteil vom 29. November 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
B.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Dahinden, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 5. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene, geschiedene B.________ ist allein stehend und führt einen eigenen Haushalt. Am 28. Mai 1996 zog er sich bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine später diagnostizierte, milde traumatische Hirnverletzung zu. Seither leidet er an verschiedenen Beschwerden (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, gesteigertes Schlafbedürfnis, permanentes Druckgefühl im Kopf, Sprachverständnisstörungen, Genickschmerzen, Sehstörung (Doppelbilder) sowie Beeinträchtigung der Sexualität und Tinnitus). Der Hausarzt, Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, legte die Arbeitsunfähigkeit während der ersten sechs Wochen nach dem Unfall auf 100 % und danach, ab Juli 1996, auf 70 % fest (Bericht vom 20. April 1998). Am 30. Juni 1997 meldete sich B.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden zog die Akten der Unfallversicherung bei, holte die Berichte des Dr. med. U.________ vom 20. April 1998 und 30. März 2000 ein und liess den Haushalt abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 4. März 2000). Im Vorbescheidverfahren legte B.________ ein in seinem Auftrag erstelltes Haushaltgutachten der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung vom 13. September 2000 auf. Mit Verfügung vom 9. Februar 2001 sprach die IV-Stelle B.________ eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 51,07 % zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ beantragen liess, es sei ihm eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 1997 zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur Beweisergänzung und neuer Verfügung zurückzuweisen, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die Kosten des Gutachtens der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung zu erstatten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 5. Juli 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und andererseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil am anderen Aufgabenbereich aus deren Differenz (vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1992 S.128 Erw. 1b). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt (Art. 27 Abs. 2 IVV). 
2. 
Unbestritten sind die Gewichtung des Erwerbs- und des Nichterwerbsbereichs im Verhältnis von 50 zu 50 und der Invaliditätsgrad von 78,03 % im Erwerbsbereich. Zu prüfen ist hingegen die Beeinträchtiung bezüglich der Besorgung des Haushalts. Die IV-Stelle setzte diese auf 24,01 % fest, der Versicherte ist der Auffassung, er sei zu 72 % eingeschränkt. 
3. 
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihm sei der Abklärungsbericht Haushalt vom 4. März 2000 (im Folgenden "Abklärungsbericht") nicht zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt und zudem von der zuständigen Person nicht unterzeichnet worden. Sodann beanstandet er, dass die Vorinstanz Beweisanträgen im Zusammenhang mit der nach seiner Meinung ungenügenden Haushaltabklärung nicht entsprochen habe. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, welche Rüge vorab zu prüfen ist. 
3.1 
3.1.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
3.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
3.2 Im vorliegenden Verfahren stellt sich in verschiedener Hinsicht die Frage einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Einerseits steht fest, dass der Abklärungsbericht weder vom Versicherten noch von der Abklärungsperson unterzeichnet wurde; die IV-Stelle setzte sich in der Verfügung vom 9. Februar 2001 zudem nur rudimentär und in allgemeiner Weise mit der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die eingereichte Begutachtung der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung (im Folgenden "Haushaltgutachten") angebrachten Kritik am Abklärungsbericht auseinander. Anderseits hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellten Beweisanträgen auf Durchführung einer Zeugen- und Parteibefragung nicht stattgegeben. 
3.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bei anderer Gelegenheit erwogen, im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Abklärungsberichten für die Beurteilung der Leistungsansprüche zukommt, ist es angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt werden, wie es das Formular "Abklärungsbericht Haushalt" denn auch vorsieht (Zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 16. April 2002, I 316/01; Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01). Der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwand der IV-Stelle, die Besprechung der einzelnen Gewichtungen und Einschränkungen mit einem Versicherten würde zu endlosen Diskussionen führen, ist nicht stichhaltig. Es geht nicht um die inhaltliche Anerkennung der Aussagen, sondern vielmehr darum, allfällige Missverständnisse oder Unvollständigkeiten sofort und an Ort und Stelle zu klären, sowie unterschiedliche Auffassungen und Einschätzungen festzuhalten. Die Besprechung des Berichts in diesem Sinne verursacht keinen übermässigen Aufwand, sondern schafft im Gegenteil für das weitere Verfahren eine klare Grundlage. Gleichzeitig ermöglicht dieses Vorgehen, allenfalls notwendige Ergänzungen vorzunehmen und trägt damit zu einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung bei, ganz im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der funktionell auch der Sachverhaltsermittlung dient. In den vorstehend zitierten Urteilen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht allerdings entschieden, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren eine Rechtspflicht auf Vorlage des Abklärungsberichtes zur Durchsicht und Unterschrift nicht ableiten lässt. Es genügt, wenn die versicherte Person im Rahmen des Anhörungsverfahrens (Art. 73bis Abs. 1 IVV) das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung im Haushalt zu äussern. 
 
Weiter ist nicht zu übersehen, dass sich die IV-Stelle mit den Beanstandungen des Beschwerdeführers am Abklärungsbericht nicht auseinandergesetzt hat. Nachdem der Versicherte in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid zwar keine detaillierte Kritik vorgebracht, indessen unter Hinweis auf das eingereichte Haushaltgutachten die Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht bestritten hatte, wäre es angebracht gewesen, die Gründe darzulegen, weshalb nicht auf das Haushaltgutachten abgestellt werden konnte. Aus diesem ergeben sich nämlich nicht nur andere Bewertungen, welche (teilweise) durch den unterschiedlichen methodischen Ansatz erklärbar sind, sondern auch andere tatsächliche Feststellungen, die hätten überprüft werden müssen. Es ist daher von einer Verletzung der Begründungspflicht durch die IV-Stelle auszugehen. Die Vorinstanz hat sich allerdings mit den beiden Berichten und damit auch mit den Beanstandungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weshalb zu prüfen ist, ob der Mangel geheilt ist. 
3.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
Die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann anzunehmen, wenn die betroffene Person im Beschwerdeverfahren ihre Darstellung nicht nur vorbringen kann, sondern wenn die Rechtsmittelinstanz diese Vorbringen auch geprüft und allenfalls nötige Ermittlungen vorgenommen hat. Die IV-Stelle hat sich mit den Einwänden gegen den Abklärungsbericht nicht auseinandergesetzt, zumindest finden sich in der angefochtenen Verfügung dazu keine Erwägungen. Die Vorinstanz ist auf die Beanstandungen zwar eingegangen, hat den Beweisanträgen auf Befragung von Zeugen und der Parteien aber nicht stattgegeben. Es kann offen bleiben, ob die von der IV-Stelle begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs im Laufe des weiteren Verfahrens hätte geheilt werden können. Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mit wesentlichen Beweisanträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht gehört wurde, so wäre so oder anders eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. 
3.2.3 Der Versicherte machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei im Haushalt in erheblichem Umfang auf die Hilfe von Verwandten und Drittpersonen angewiesen, die alle schwereren Hausarbeiten erledigen würden. Zum Beweis beantragte er die Einvernahme von drei Zeuginnen und der Parteien sowie die Befragung der Abklärungsperson. 
 
Der vom Beschwerdeführer wiedergegebene Sachverhalt steht in Widerspruch zur abschliessenden Feststellung im Abklärungsbericht, wonach er die Arbeiten im Haushalt mit Ausnahme des Bügelns selber verrichtet. Die IV-Stelle räumte im vorinstanzlichen Verfahren ein, dass auf Grund der bestrittenen tatsächlichen Feststellungen "allenfalls die beantragten Zeugeneinvernahmen durchzuführen" seien. Gleichzeitig wies sie allerdings darauf hin, die Mithilfe von Familienangehörigen sei "im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar und insoweit nicht als Invalidität anzurechnen". Die Vorinstanz verzichtete auf die beantragten Einvernahmen von Zeugen und die Befragung der Parteien. Sie begründete in ihrem Entscheid zwar ausführlich, weshalb sie die im Abklärungsbericht vorgenommene Aufteilung der einzelnen Betätigungsbereiche und die jeweiligen Einschränkungen als angemessen erachtete, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unrichtige Sachverhaltsfeststellung ging sie aber nicht ein. Sollte es sich aber wirklich so verhalten, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Wohnungspflege auf die Mithilfe von Verwandten und Bekannten angewiesen ist, so wäre nicht nur die für diesen Tätigkeitsbereich an erster Stelle getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer "die Wohnungspflege selber macht", unzutreffend, es wäre wohl auch die Einschränkung von 20 % in diesem Tätigkeitsbereich zu korrigieren. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist der Umfang der Fremdhilfe bei der Ermittlung der Beeinträchtigung im Haushalt nicht deshalb ohne Bedeutung, weil sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sein soll. Der Versicherte führt einen Einpersonenhaushalt, in welchem keine Familienangehörigen leben. Allenfalls erbrachte Hilfeleistungen könnten also nicht durch eine andere Organisation der Haushaltführung ausgeglichen werden, und sie würden auch nicht im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht erfolgen, weshalb sie nur als Beeinträchtigung des Versicherten erfasst werden können. Die Haushaltabklärung dient der Feststellung, in welchem Mass die versicherte Person behindert ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a), weshalb es grundsätzlich von Belang ist, ob sie gewisse Arbeiten selber ausführt oder ob diese von Drittpersonen erledigt werden. Selbst wenn die Hilfe von Familienangehörigen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen ist, hat die Bericht erstattende Person anzugeben, welche Tätigkeiten der Versicherte selber ausführt und welche nicht. Der Abklärungsbericht, in dem die Mithilfe von Drittpersonen in allen Bereichen, mit Ausnahme des Bügelns und der Gartenarbeiten, explizit verneint wird, erweist sich nur dann als richtige und genügende Beurteilungsgrundlage, wenn diese Feststellungen zutreffen. Die Befragung von Zeugen und der Parteien hätte zur Klärung der strittigen Punkte beitragen können. Die Nichtabnahme dieser Beweisanträge stellt daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 
3.2.4 Die Abnahme der beantragten Beweismittel war um so mehr geboten, als dem Beschwerdeführer der an Ort und Stelle verfasste Abklärungsbericht nicht vorgelegt wurde und er sich dazu nicht äussern konnte und als die später erfolgten Beanstandungen offenbar der Abklärungsperson nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurden. Daher ist auch der Beweisantrag auf Befragung der Abklärungsperson als erheblich zu bezeichnen, weil nur sie allfällige erklärungsbedürftige Punkte bereinigen kann und nur dadurch die gleiche Situation geschaffen wird, die bestehen würde, wäre der Bericht bereits bei Abfassung dem Beschwerdeführer vorgelegt und mit ihm besprochen worden. Im Übrigen kommt es in der Praxis durchaus vor, dass eine mit Kritik an ihrem Bericht konfrontierte Abklärungsperson gewisse Feststellungen oder auch Bewertungen im Nachhinein korrigiert. 
3.2.5 Nach der Rechtsprechung greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 16. April 2002, I 316/01). Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt. Die Auffassung der Vorinstanz, Abweichungen und Korrekturen zu einem Abklärungsbericht würden sich nur dort aufdrängen, wo es "Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Expertin unseriös, befangen oder sonst wie unfair vorgegangen sein könnte", kann nicht gefolgt werden. Auch bei einer korrekt durchgeführten Abklärung kann sich ein unrichtiges Ergebnis einstellen, beispielsweise infolge eines Missverständnisses oder bei sprachlichen Schwierigkeiten. In einem solchen Fall muss der betroffenen Person die Möglichkeit offen stehen, eine Berichtigung oder Vervollständigung des Abklärungsberichtes zu erreichen. Wird sie mit diesem Anliegen weder im verwaltungsinternen noch im gerichtlichen Verfahren gehört, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ob sich der Abklärungsbericht letztendlich tatsächlich als unrichtig oder unvollständig erweist, ist angesichts der formellen Natur des rechtlichen Gehörs nicht wesentlich. 
4. 
4.1 Sodann beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Er macht geltend, bereits aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte sei ein Invaliditätsgrad im Haushaltbereich von mindestens 50 % ausgewiesen. 
 
Nach der Rechtsprechung kann bei der Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs nach Art. 27 IVV ebenso wenig auf die medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden wie beim Einkommensvergleich. Massgebend ist die Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich, welche nur unter Berücksichtung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenvesicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Berichten stehen, bedarf es des Beizuges eines Arztes (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. September 2001, I 175 / 01). Wird ein Arzt beigezogen, so hat er sich zu den einzelnen Teilbereichen der Haushaltführung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern. Im vorliegenden Fall kann weder auf den Abklärungsbericht noch auf die ärztlichen Einschätzungen abgestellt werden. Dr. med. U.________ legte in seinen Berichten vom 20. April 1998 und 30. März 2000 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl im Erwerbsbereich als auch bezüglich der Besorgung des Haushalts auf 30 % fest. Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, führte im Gutachten vom 9. Mai 2001, das er im Auftrag des Beschwerdeführers erstellte, aus, es sei "zumindest von einer 50%igen Beeinträchtigung der Haushalttätigkeit auszugehen". Keiner der beiden Ärzte legte aber dar, inwiefern und in welchen Bereichen der Haushalttätigkeit der Versicherte beeinträchtigt ist. Dr. med. M.________ erklärte sich zudem ausdrücklich ausser Stande, die gewünschte, differenzierte Einschätzung zu liefern. 
4.2 Zu prüfen ist weiter, ob auf Grund des Haushaltgutachtens der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung vom 13. September 2000 der Sachverhalt festgestellt werden kann. 
 
Als Parteigutachten kann diesem die Eignung als Beweismittel zwar nicht abgesprochen werden (vgl. BGE 125 V 351). Weil die Festlegung der Einschränkung im Haushalt aber - nicht zuletzt mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot - regelmässig aufgrund der im Auftrag der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen KSIH des Bundesamtes für Sozialversicherung erstellten Abklärungsberichten erfolgt, besitzt ein (privates) Gutachten als Beweismittel nicht den gleichen Rang. Es verpflichtet indessen Verwaltung und Gericht, wie jede andere substanziiert vorgetragene Einwendung, zu prüfen, ob der Abklärungsbericht auf zutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht und in seinen Wertungen schlüssig ist (BGE 125 V 354 Erw. 3c). 
 
Die Vorinstanz hat erwogen, dass die unterschiedlichen Schlussfolgerungen der beiden Berichte zu einem wesentlichen Teil auf unterschiedlichen Bewertungen beruhen würden, denen Ermessenscharakter zukomme, wobei für die Einschätzungen im Abklärungsbericht sachliche Gründe angeführt werden könnten. Indessen bestätigt das Haushaltgutachten die bereits aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers entstandenen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung in tatsächlicher Hinsicht. Im Haushaltgutachten wird davon ausgegangen, dass keine schwereren Arbeiten - insbesondere im Bereich der Wohnungspflege - verrichtet werden können, während im Abklärungsbericht angenommen wird, der Versicherte erledige alle Aufgaben selber, wenn auch weniger häufig als früher und weniger gründlich. Die unterschiedlichen Festlegungen der Beeinträchtigung im Bereich "Wohnungspflege" - Abklärungsbericht 20 %, Haushaltgutachten 90 % - beruhen nicht nur auf einer anderen Einschätzung mit Ermessenscharakter, sondern auch auf anderen tatsächlichen Annahmen. Daher ist zusammenfassend festzustellen, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist und ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind. Da bei einem Beweisverfahren im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit klaren, verwertbaren Ergebnissen zu rechnen ist, rechtfertigt sich die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Haushaltabklärung an die IV-Stelle. 
5. 
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm die Kosten des von ihm in Auftrag gegebenen Haushaltgutachtens zu erstatten. Nach der Rechtsprechung sind Expertenhonorare und andere Kosten nur zu ersetzen, wenn der Beizug eines Sachverständigen notwendig war und sich der Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Erkenntnisse schlüssig feststellen liess (BGE 115 V 62 f.) Nachdem auf das Privatgutachten nicht abgestellt werden kann und die Rückweisung im Wesentlichen aufgrund der Tatsache erfolgt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, kann dem Begehren nicht entsprochen werden. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 i. V. m. Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Juli 2001 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: