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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_866/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. April 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Petra Oehmke, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
 
A.a.   
Z.________ (geboren 1954) lebte von 1972, dem Jahr ihrer Heirat, bis 1981 in Frankreich, wo 1973 und 1980 ihre Söhne auf die Welt kamen und wo sie seit 1976 berufstätig war (Arbeitsbescheinigung der C.________ vom 18. April 1980). In der Folge lebte sie mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in Bosnien, ihrer Heimat, wo sie ausschliesslich Familien- und Hausarbeit verrichtete (vgl. das ärztliche Zeugnis des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ vom 12. September 2002). 1993 flüchtete sie mit ihrer Familie in die Schweiz. Ende Juli 2002 meldete sie sich ein erstes Mal wegen psychischer Störungen bei der Invalidenversicherung an und beantragte unter der Angabe, sie sei Hausfrau, eine Rente. Nach Einholung von medizinischen Berichten, unter anderem des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________, der eine Panikdisorder seit mindestens 1993 diagnostizierte und der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit im Haushalt attestierte, sowie nach Veranlassung einer Haushaltabklärung (vom 20. Dezember 2002) verneinte die IV-Stelle unter der Annahme, die Versicherte sei auch im Gesundheitsfall als Nichterwerbstätige einzustufen, einen Rentenanspruch (Verfügung vom 11. März 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. April 2003). 
 
 
A.b. Z.________ meldete sich im August 2007 ein zweites Mal zum Leistungsbezug an; dabei gab sie an, für rund Fr. 800.- pro Monat in zwei Haushalten tätig gewesen zu sein, wegen eines Knieunfalles im März 2007 aber damit habe aufhören müssen. Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Unterlagen ein, unter anderem die Akten der Unfallversicherung. Während Dr. med. G.________ eine volle Arbeitsfähigkeit im Haushalt attestierte (Bericht vom 17. Dezember 2007), bezifferte der Orthopäde des Unfallversicherers die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Des weiteren veranlasste die IV-Stelle ein weiteres Mal eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 30. April 2008). Dabei gab die Versicherte unter Anwesenheit ihres Ehemannes an, sie würde, wäre sie gesund, weiterhin bei zwei Familien Putzarbeiten erledigen und im übrigen den Haushalt führen. Im Einwand zum Vorbescheid, der wiederum eine Rentenabweisung in Aussicht stellte, machte die Versicherte geltend, eine Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % im Gesundheitsfall wäre ihr möglich gewesen. Unter der Annahme, die Versicherte wäre zu 15 % erwerbstätig und würde die restlichen 85 % ihres Tätigkeitsumfangs den Haushalt führen, errechnete die IV-Stelle einen Gesamtinvaliditätsgrad von 24 % und wies das Rentenbegehren wiederum ab (Verfügung vom 20. November 2008, Einschränkung Haushalt: 10,4 %; Einschränkung Erwerb: nicht berechnet).  
 
 
A.c. Im Rahmen einer dritten Anmeldung vom 25. März 2011 bezeichnete sich die Versicherte wiederum als Hausfrau. Im Formular zur Früherfassung vom 28. Februar 2011 liess sie zur beruflichen Situation ausführen, sie sei zu 90 % Hausfrau und zu 10 % in der Haushaltreinigung tätig. Die IV-Stelle veranlasste eine dritte Abklärung im Haushalt und holte medizinische Berichte ein. Der nunmehr behandelnde Psychiater Dr. med. P.________ diagnostizierte im Juli 2011 eine chronische rezidivierende depressive Störung, bis mittelgradige Episode, eine Angststörung und Panikattacken, ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (unter CPAP-Therapie) und eine schwere Gonarthrose beidseits. Die Versicherte, so die Einschätzung des Psychiaters, wäre im Gesundheitsfall 60 - 70 % erwerbstätig; im Haushalt sei sie erheblich auf Verwandtenhilfe angewiesen. Bei dieser erneuten Haushaltabklärung (Bericht vom 25. Januar 2012), an der wiederum der Ehemann und erstmals auch ein Sohn der Versicherten anwesend waren, führte die Versicherte erstmals aus, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig; ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien in etwa gleich geblieben. Die Abklärungsperson hielt fest, eine geringe Erhöhung der hypothetischen Erwerbstätigkeit der Versicherten sei plausibel, weil der Ehemann sein Pensum als Chauffeur bei einem Bäcker habe um 15 % reduzieren müssen, weshalb bei der Versicherten nicht mehr nur von einer 15%igen, sondern von einer rund 30%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen sei. In den restlichen 70 % sei die Versicherte im Haushalt tätig. Die Haushalteinschränkung betrage 44 %; im Erwerbsbereich sei sie ganz arbeitsunfähig. In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode gelangte die IV-Stelle zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 60.85 % und verfügte am 7. Mai 2012 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2011.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. September 2013 ab. 
 
C.   
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2011, die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragen. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).  
 
1.2.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).  
 
2.   
Streitig ist der Rentenanspruch der Versicherten ab 1. Oktober 2011 und damit zusammenhängend die Fragen, nach welcher Bemessungsmethode deren Invalidität zu bestimmen sei bzw. ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin erwerbstätig wäre, wenn sie nicht krank wäre. Dabei ist mit anderen Worten vorab der invalidenversicherungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin zu bestimmen. 
 
3.          
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode; Art. 28a IVG und Art. 16 ATSG). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen über die Bedeutung von Berichten über die Abklärung im Haushalt und deren Beweiswert (Urteil 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in BGE 129 V 67, aber in AHI 2003 S. 215).  
 
3.2. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil 9C_932/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.1).  
Die auf eine Würdigung konkreter Umstände, nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder auf arbeitsmarktliche Empirie gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 9C_769/2012 vom 2. November 2012 E. 4 und 9C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat unter Annahme einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit erwogen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre die Beschwerdeführerin bei Gesundheit ab 1. Mai 2010 zu 30 % erwerbstätig. Nicht überzeugend sei ihre Behauptung, sie wäre zu 100 % erwerbstätig, denn sie sei praktisch nie voll erwerbstätig gewesen. Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto habe sie erst in den Jahren 2005 bis 2008 Einkommen von höchstens Fr. 8'100.- im Jahr abgerechnet. Auch in Zeiten, als dies von der familiären Situation her möglich gewesen wäre, habe sie keine Bemühungen unternommen, um das geringe Teilzeitpensum aufzustocken, und bei den Abklärungen vom Dezember 2002 und vom April 2008 habe sie denn auch entsprechend zu Protokoll gegeben, sie wäre gerne einer Teilzeittätigkeit nachgegangen bzw. sie wäre gerne weiter im gleichen Pensum bei den zwei Familien im Umfang von rund 6 Stunden wöchentlich tätig gewesen. Das kantonale Gericht erwog weiter, aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit allein könne nicht auf ein hypothetisches vollzeitliches Erwerbspensum geschlossen werden. Aus diesen Gründen sei in Übereinstimmung mit der IV-Stelle von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 30 % und einem Anteil Aufgabenbereich (Haushalt) von 70 % auszugehen.  
 
4.2. Die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode durch das kantonale Gericht ist in keiner Weise zu beanstanden. Sämtliche Indizien und Angaben in den Akten - mit Ausnahme der erstmaligen Behauptung der Beschwerdeführerin bei der dritten Haushaltabklärung im Januar 2012, vorgetragen durch ihren Sohn - weisen höchstens auf eine Teilzeitbeschäftigung auch im Gesundheitsfall mit niedrigem Prozentgrad hin. Weder aus der Phase in Bosnien (1981 bis 1993) noch aus der Anfangsphase in der Schweiz (ab 1993) sind Erwerbstätigkeiten behauptet oder gar belegt worden, obwohl eine Arbeit ausser Haus auf Grund der familiären Situation - die Söhne waren 1993 20- und 13-jährig und die finanzielle Situation war angespannt - durchaus möglich und notwendig gewesen wäre. Zutreffend erwog das kantonale Gericht, dass aus wirtschaftlicher Notwendigkeit allein nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit geschlossen werden kann (Urteil 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.4). Auch das aktenkundige Arbeitsattest aus Frankreich ändert daran nichts, welches eine Erwerbstätigkeit von 1976 bis 1980 mit unbekanntem Beschäftigungsgrad ausweist, wie die Beschwerdeführerin unter Kritik der gegenteiligen Ausführung im kantonalen Entscheid grundsätzlich zutreffend vorbringt. Aus dieser vorübergehenden, früheren Erwerbstätigkeit mit nicht näher bestimmtem Beschäftigungsgrad kann indes nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch später vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre. Noch in ihrer dritten Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar/März 2011 hat sie sich gegenteils als Hausfrau bezeichnet. Die ersten ärztlichen Berichte von Dr. W.________ (vom 11. September 2002) und von Dr. G.________ (vom 12. September 2002) weisen eine volle Arbeitsfähigkeit als Hausfrau aus. In den ersten beiden Anmeldungen zum Leistungsbezug sagte die Beschwerdeführerin, sie würde im Gesundheitsfall ihre Enkel hüten bzw. sie würde in gleichem Umfang, d.h. 4 bis 6 Stunden wöchentlich, Putzarbeiten in zwei Familien verrichten; diese Angaben der ersten Stunde sind entscheidend (Urteil 8C_854/2011 vom 10. Februar 2012 E. 4.2); sie reihen sich im übrigen nahtlos in die übrigen Indizien ein, die alle gegen eine hypothetische volle Erwerbsarbeit sprechen.  
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre erwachsenen zwei Söhne lebten nicht mehr im elterlichen Haushalt, weshalb sie keinen spezifischen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a IVG mehr zu verrichten habe und daher die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode bundesrechtswidrig und EMRK-widrig, weil diskriminierend sei, ist ihr nicht zuzustimmen. Auch wenn in neuerer Literatur der IV-rechtliche Begriff des "spezifischen Aufgabenbereichs" hinterfragt wird (vgl. Susanne Genner, Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, in: SZS 2013 S. 446-466; Eva Slavik-Siki, Invaliditätsbemessung durch Betätigungsvergleich: Unter besonderer Berücksichtigung des rentenrelevanten Aufgabenbereichs, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2013, S. 139-152; dieselbe, Invalidität und Sozialversicherung: Gedanken aus staats-, sozialversicherungs- und schadensrechtlicher Sicht, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Nr. 202, Zürich 2012, S. 186 f.), besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hauptsächlich im Vier-, bzw. später im Zweipersonenhaushalt tätig war und ist, weshalb insofern nach wie vor ein Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes vorliegt. Ihr Ehemann ist gesundheitlich angeschlagen, das Kochen, das Reinigen erledigt hauptsächlich die Beschwerdeführerin. Und sie hätte, wäre sie gesund, ihre Enkel zeitweise betreut.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin rügt sodann den Abklärungsbericht von Januar 2012 als fehlerhaft. Da ihre Einschränkungen vorwiegend psychischer Natur seien, hätte ein Facharzt für die Festlegung der Einschränkungen beigezogen werden müssen. Zudem sei der Begriff der zumutbaren Mithilfe des Ehepartners "überstrapaziert" worden, und schliesslich sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin ihren Enkel wegen ihrer Angsterkrankung nicht betreuen könne.  
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert eines Abklärungsberichts zutreffend wiedergegeben. Insbesondere wies es darauf hin, dass bei psychisch bedingten Einschränkungen bei sich widersprechenden Angaben den fachmedizinischen Angaben der Vorzug gegeben werden solle. Missverständlich ist der Hinweis der Vorinstanz insofern, als sie offenbar die Auffassung vertritt, auf eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters könne verzichtet werden, denn eine psychiatrische Stellungnahme liegt bei den Akten. Vorliegend widersprechen sich indes die Angaben im Abklärungsbericht und die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. P.________ in keiner Weise, weshalb sich die Frage, welchem Bericht der Vorzug zu geben ist, gar nicht stellt. Während die abklärende Person der IV-Stelle Einschränkungen vor allem in den Bereichen Ernährung (21.12 %), Wohnungspflege (9 %), Einkauf (3.5%) und Wäsche/ Kleiderpflege (10.45 %), total 44.07 % angab, äusserte sich Dr. P.________ in seinem ausführlichen Bericht vom Juli 2011 unter anderem dahin gehend, die Beschwerdeführerin sei auch im Haushalt "erheblich auf Verwandtenhilfe angewiesen". Die Rüge des mangelnden Beizugs eines Psychiaters erweist sich daher als unbegründet. 
 
 
4.5. Im weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, die erforderliche Mithilfe des Ehemannes im Sinne der Schadenminderungspflicht sei überstrapaziert worden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind - vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 BGG). Nicht ersichtlich ist, weshalb sich der nur halbtags erwerbstätige Ehemann, der zwar 2011 krankheitsbedingt eine Zeit lang arbeitsunfähig war, aber später neben seiner 50 %-Anstellung zu 50 % arbeitslos, d.h. auch vermittlungsfähig wurde, nicht in einem gewissen Umfang im Zweipersonenhaushalt engagieren kann. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist appellatorisch, sie macht keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz substantiiert geltend, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie wegen ihrer Krankheit ihren jüngsten Enkel nicht hüten könne, erscheint insoweit als plausibel, als sie wegen ihrer Erkrankung schon früher ihre nunmehr älteren Enkel nicht betreuten konnte, um so ihrer Schwiegertochter einen höheren Beschäftigungsgrad zu ermöglichen, wie sie bereits bei der ersten Abklärung zu Protokoll gegeben hatte. Sie führte auch glaubhaft aus, sie hätten die Betreuungsfrage in der Familie besprochen; die Schwiegertochter wolle ihr die Kinder wegen ihrer Krankheit nicht überlassen. Insofern geht der Hinweis im dritten Abklärungsbericht von 2012, wonach die Beschwerdeführerin schon früher die Kinder ihres älteren Sohnes nicht betreut habe, und somit jetzt, wäre sie gesund, auch den Enkel ihres jüngeren Sohnes nicht hüten würde, an der Sache vorbei. Er steht im Widerspruch zur Annahme im ersten Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2002. Dort war folgerichtig eine 100%ige Einschränkung angenommen worden im Teilbereich "Betreuung von Kindern". Dieser Teilbereich hatte in jenem ersten Abklärungsbericht 30 % der ganzen Haushalttätigkeit ausgemacht. Im zweiten und dritten Abklärungsbericht blieb die Einschränkung im Teilbereich "Betreuung von Kindern und anderer Familienangehörigen" zu Unrecht unberücksichtigt.  
 
4.7. Der Abklärungsbericht vom 25. Januar 2012 - der eine Einschränkung im Haushalt von 44.07 % ausweist - kann im Ergebnis dennoch nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden: Wird nämlich nach dem Gesagten berücksichtigt, dass einerseits infolge des Teilbereichs "Kinderbetreuung" von 30 % die übrigen Teilbereiche der Haushalttätigkeit tiefer veranschlagt werden und dass anderseits die Versicherte in Anwesenheit von Ehemann und Sohn zusätzlich zu Protokoll gegeben hat, die Einschränkungen im Haushalt seien immer etwa gleich geblieben, erscheint die geschätzte Gesamteinschränkung im Haushalt von 44 % im Ergebnis als plausibel, jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig. Sie fiel leicht höher aus als die Einschränkung im ersten Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2002, der eine Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich - ebenfalls unter Berücksichtigung der Einschränkung bei der Kinderbetreuung - von 40.7 % ausgewiesen hatte.  
 
Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil rechtens; die Beschwerde ist unbegründet. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden, da die Voraussetzungen hiefür vorliegen (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. April 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer