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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 827/02 
 
Urteil vom 3. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
F.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic.iur. Hanspeter Heeb, Hallwylstrasse 19, 8590 Romanshorn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1964 geborene F.________ arbeitete seit 1. Juni 1988 als Sachbearbeiterin bei der Firma W.________. Seit September 1991 war sie häufig wegen Krankheit abwesend und nach dem 30. November 1992 arbeitete sie wegen Krankheit und Mutterschaftsurlaub nicht mehr. Die Stelle wurde ihr auf Ende August 1993 gekündigt. Sie bezog bis Mitte 1997 Arbeitslosenentschädigung. Ende April 1999 meldete sie sich wegen vielfältiger Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung und Rente. Mit Verfügung vom 11. September 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Gewährung von beruflichen Massnahmen und von Amortisationskostenbeiträgen für das Auto ab und mit Verfügung vom 9. November 2001 sprach sie der Versicherten ab 1. April 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 29. Oktober 2002 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 11. September 2001 in Bezug auf die Verweigerung beruflicher Massnahmen auf und wies die Verwaltung an, im Sinne der Erwägungen über den betreffenden Anspruch neu zu entscheiden. Die Verfügung vom 9. November 2001 hob es auf und wies die Sache zum Neuentscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück. Es trug ihr auf, das Invalideneinkommen nach zusätzlichen medizinischen und beruflichen Abklärungen neu zu ermitteln und bei der Festlegung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen von Fr. 54'958.- zu berücksichtigen. Zudem verpflichtete es die IV-Stelle, der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 800.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 
C. 
Die Versicherte lässt durch den bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestellten Rechtsvertreter lic. iur. Hanspeter Heeb, Romanshorn, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, das Valideneinkommen sei um 10,9 % höher festzulegen als von der Vorinstanz; beim Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass die Verdienstmöglichkeiten bei Teilzeitarbeit tiefer seien als bei Vollzeitarbeit; zudem seien Amortisations- und Umbaukosten für ein Motorfahrzeug als Hilfsmittel vorzusehen; im vorinstanzlichen Verfahren sei eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen; in den übrigen Punkten sei der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
1.2 Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Abgabe von Hilfsmitteln und den Anspruch auf Amortisationsbeiträge (Art. 21 und 21bis IVG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b), zum Anspruch auf Zusprechung beruflicher Massnahmen (BGE 124 V 109 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 f. Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; siehe auch BGE 125 V 261 Erw. 4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). 
2.2 Die IV-Stelle legte das Valideneinkommen entsprechend dem in den Salärempfehlungen 2001 des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (SKV) für 37 Jahre alte kaufmännische Angestellte der (untersten) Funktionsstufe B verzeichneten Minimaleinkommen fest (minimales Einkommen Fr. 51'039.-, mittleres Einkommen Fr. 60'045.-, maximales Einkommen Fr. 69'051.-). Die IV-Berufsberaterin begründete dies in einer Notiz vom 18. Juni 2001 mit der im Arbeitgeberbericht vom 21. September 1999 als Kündigungsgrund angegebenen mangelnden Grundausbildung und unbefriedigenden Qualifikation der Beschwerdeführerin, was jene als falsch bezeichnet und als den wahren Grund häufige Absenzen wegen Krankheit und Mutterschaft geltend macht. Die Vorinstanz liess die Frage offen und rechnete auf der Basis des 1992 zuletzt erzielten vollen Jahreslohns für das Jahr 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 54'958.-. 
2.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 128 V 174 (für den Bereich der Invalidenversicherung: SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31) entschieden, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Dieser fällt vorliegend in das Jahr 1998. 
 
Die Beschwerdeführerin erzielte als 27-Jährige 1991 - im letzten Jahr, in welchem nach ihrer Darstellung das Einkommen in Höhe und Anstieg nicht durch Krankheitsabsenzen verfälscht wurde - einen Lohn von Fr. 43'735.-. Unter Berücksichtigung der bis zum Rentenbeginn 1998 laufenden Nominallohnentwicklung (1992 4,1 %, 1993 2,8 %, 1994 1,2 %, 1995 2,1 %, 1996 1,2 %, 1997 0,7 %, 1998 0,6 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2000, Tabelle T1P.39, Nominallohnindex für weibliche Angestellte) errechnet sich daraus ein um 12,7 % aufgewertetes Jahreseinkommen von Fr. 49'290.-. Nach Abzug des nach den SKV-Empfehlungen im Kanton Zürich zu berücksichtigenden Regionalzuschlages von 5,7 % ergibt sich ein Jahreslohn von Fr.46'480.-, der etwas unter dem in der SKV-Salärempfehlung 1998 für eine 27-Jährige empfohlenen Minimallohn (Fr. 47'259.-) liegt. Die Beschwerdeführerin war somit vor ihrer Erkrankung im Vergleich zu dem nach den SKV-Empfehlungen abgestuften Salärband tatsächlich im Minimalbereich eingereiht. Da die Ermittlung des Valideneinkommens so konkret wie möglich zu erfolgen hat, und weil keine hinreichend gefestigten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Rahmen ihrer beruflichen Weiterentwicklung im SKV-Salärband bis 1998 in den mittleren Bereich hätte aufsteigen können (vgl. Erw. 2.1), sind die Verwaltung und im Ergebnis auch die Vorinstanz zu Recht von dem vom SKV für die Funktionsstufe B empfohlenen Minimaleinkommen ausgegangen. Dieses hat 1998 für eine nunmehr 34-jährige kaufmännische Angestellte der Funktionsstufe B Fr. 51'463.- betragen. Es ist für den Einkommensvergleich auf Grund des regionalen Lohnniveaus nach den SKV-Empfehlungen um 5,7 % auf Fr. 54'396.- zu erhöhen; würde man dieses Einkommen bis zu dem von der Vorinstanz gewählten Vergleichsjahr 2001 (Erw. 2.2) dem oben erwähnten Nominallohnindex für weibliche Angestellte anpassen (1999 0,7 %, 2000 1,6 %, 2001 2,5 %), beliefe es sich auf Fr. 57'007.- und läge damit höher als das vorinstanzlich festgesetzte Valideneinkommen für das Jahr 2001. Die Festsetzung des massgeblichen Valideneinkommens auf Fr. 54'396.- (1998) führt damit zu einer entsprechenden Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
3. 
Zu dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, es sei feststellen, dass die Verdienstmöglichkeiten bei Teilzeitarbeit tiefer seien als bei Vollzeitarbeit, was bei der Festlegung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sei, ist anzumerken, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil W. vom 9. Mai 2001 (I 575/00) festgestellt hat, dass sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen insbesondere bei einem Pensum von 50 % gemäss Tabelle 6* der Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 des Bundesamtes für Statistik (S. 20) im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt, weshalb sich gestützt auf diese Tatsache kein Abzug von den Tabellenlöhnen rechtfertigen lasse. Dies gilt ebenso für das Jahr 2000 (vgl. LSE 2000 S. 24). 
4. 
Streitig ist des weitern der von der Beschwerdeführerin erhobene Anspruch auf Amortisationsbeiträge für ein Automobil. Auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Antrag, es seien Umbaukosten für ein Motorfahrzeug als Hilfsmittel vorzusehen, ist nicht einzutreten, da es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weil insoweit noch keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
4.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er unter anderem für die Ausübung der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich bedarf. In Art. 21 Abs. 4 IVG wird der Bundesrat ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen. Diese Befugnis zur Rechtssetzung ist in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert worden. Das EDI hat in HVI Anhang angeordnet, dass Anspruch auf das Hilfsmittel Automobil (Ziff. 10.04*) für Versicherte besteht, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI muss ein im Anhang der Liste mit (*) bezeichnetes Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sein. Des Weitern unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw. 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 Erw. 2c). 
4.2 Die Versicherte erhebt zu Recht den Einwand, dass nach BGE 122 V 212 Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV hinsichtlich der Abgabe von Motorfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen gemäss Ziff. 10.04* HVI Anhang, allenfalls in Form von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen, einander gleichgestellt sind. Dabei muss aber die Tätigkeit im Aufgabenbereich unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit von existentieller Bedeutung sein. Führt ein Hilfsmittel - in casu ein Automobil - lediglich zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einem mit 10 % des gesamten Haushaltsbereiches gewichteten Teilbereich, trägt es nicht zur Ermöglichung oder Erhaltung einer beachtlichen Haushaltsführung bei (BGE, a.a.O., Erw. 3 und 4 mit Hinweisen). 
4.3 Bei Erlass der Ablehnungsverfügung im September 2001 waren die Voraussetzungen des Anspruchs auf die Abgabe eines Motorfahrzeuges (allenfalls auf Amortisationskostenbeiträge) nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig war und nicht dargetan worden ist, dass ein Auto im Sinne der eben dargelegten Rechtsprechung zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einem zur Ermöglichung oder Erhaltung einer beachtlichen Haushaltsführung zu gewichtenden Teilbereich des gesamten Haushaltsbereiches beigetragen hätte und damit unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit von existentieller Bedeutung war. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in diesem Punkte abzuweisen. 
5. 
Die kantonale Instanz verpflichtete die IV-Stelle, der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 800.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dieser Betrag als unangemessen klein gerügt und der Antrag gestellt, es sei für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- festzulegen. 
5.1 Ein Entscheid über eine Parteientschädigung ist unter anderem dann willkürlich, wenn eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessens vorliegt (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a; RKUV 1993 Nr. U 172 S. 143; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a), wobei eine willkürliche Ermessensausübung zugleich einen Ermessensmissbrauch darstellt (BGE 123 V 152 Erw. 2; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b). 
5.2 Art. 5 Abs. 2 lit. f AHVG (auf den Art. 69 IVG verweist) statuiert einen bundesrechtlichen Anspruch der obsiegenden Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren. Nach § 34 des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag und nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Gemäss § 9 der kantonalen Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen wird die Parteientschädigung, eingeschlossen die Entschädigung für die Kosten der Parteivertretung, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt und die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht sie die Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt. 
5.3 Vorliegend ist die Ermessensbetätigung durch das kantonale Gericht nicht als unhaltbar und dessen Kostenentscheid nicht als willkürlich zu bezeichnen: Zwar waren vor der kantonalen Instanz vor der Verfahrensvereinigung zwei Rechtsschriften einzureichen, die aber praktisch identisch ausfallen konnten. Dazu obsiegte die Beschwerdeführerin schliesslich nur teilweise. Die von der Vorinstanz auf Fr. 800.- festgesetzte Parteientschädigung für den Rechtsvertreter, der nicht Anwalt ist, liegt zwar an der unteren Grenze des ihr eingeräumten Ermessensspielraums, ist aber noch nicht als willkürlich zu bezeichnen. Deshalb ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in diesem Punkte abzuweisen. 
6. 
Nachdem die Beschwerdeführerin bezüglich der Festsetzung des Validenlohnes teilweise obsiegt (Erw. 2), hat sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG) sowie eine zusätzliche Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, wobei für beide Instanzen ein Gesamtbetrag festgesetzt wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, Ziff. 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2002 insoweit abgeändert, als die IV-Stelle des Kantons Zürich über den Rentenanspruch unter Zugrundelegung eines Valideneinkommens gemäss Erwägung Ziff. 2 zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: