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[AZA 7] 
I 520/00 Gr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiber Lauper 
 
Urteil vom 28. Januar 2002 
 
in Sachen 
W.________, 1952, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Mit Verfügung vom 23. Mai 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Gesuch des an einer motorisch kompletten, sensibel inkompletten Paraplegie leidenden W.________ (geb. 1952) um Zusprechung von Amortisationsbeiträgen an den von ihm angeschafften Opel Frontera ab, dies mit der Begründung, dass auch Nichtinvalide den Arbeitsweg von Balterswil/TG nach Weiningen/ZH mit dem Motorfahrzeug zurücklegen würden. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IVRekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 4. September 2000). 
 
 
C.- W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, ihm Amortisationsbeiträge an das Motorfahrzeug zu bezahlen. 
Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Rekurskommission hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, nach welchen Anspruch auf Hilfsmittel bzw. auf Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge der Invalidenversicherung besteht, zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Nach der Rechtsprechung ist aufgrund des tatsächlichen Arbeitsweges im Einzelfall zu beurteilen, ob eine versicherte Person nach den gesamten Gegebenheiten wegen ihrer Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn anzunehmen ist, sie müsste nach den Umständen ihren tatsächlichen Arbeitsweg auch als gesunde Person mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen. Die Notwendigkeit eines Fahrzeuges kann sich vor allem ergeben aus beruflichen Gründen (für Vertreter, Taxifahrer usw.) sowie aus der Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort, insbesondere wenn es an öffentlichen Verkehrsmitteln fehlt oder deren Benützung unzumutbar ist. 
Unmassgeblich ist dagegen, ob jemand als Gesunder tatsächlich ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsweg zu überwinden, ohne dass er nach den Umständen darauf angewiesen war. Diese Ordnung soll auch der rechtsgleichen Behandlung der Empfänger dieser Leistung der Invalidenversicherung gegenüber andern, nicht anspruchsberechtigten Gehbehinderten einerseits und gegenüber Nichtinvaliden anderseits dienen (BGE 97 V 239 Erw. 3b mit Hinweisen; ZAK 1972 S. 733; SVR 2001 IV Nr. 33 S. 101 f. Erw. 3b). 
 
2.- Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt. Fraglich und zu prüfen ist dagegen, ob er aus invaliditätsbedingten Gründen auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. 
 
a) Die Vorinstanz hat dies verneint mit der Begründung, nach den Erhebungen der IV-Stelle könne der Arbeitsweg vom Domizil zum rund 51 km entfernt liegenden Arbeitsort mit dem Auto in zirka 44 Minuten zurückgelegt werden. 
Bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel betrage die Fahrzeit dagegen im günstigsten Fall 78 Minuten auf dem Hin- und 89 Minuten auf dem Rückweg mit jeweils vier Umsteigevorgängen. Dabei seien die zu Fuss zurückzulegenden Strecken von der Wohnung zur Bushaltestelle und von der Haltestelle ins Büro noch nicht miteingerechnet. Insoweit allein die Fahrzeit bei Benützung eines eigenen Motorfahrzeuges um etwa die Hälfte oder eineinhalb Stunden täglich reduziert werde, sei davon auszugehen, dass auch ein gesunder Versicherter diese Wegstrecke üblicherweise mit dem Auto zurücklegen würde, weshalb es am Erfordernis der invaliditätsbedingten Notwendigkeit gebreche. 
 
b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Verwendung eines Motorfahrzeuges invaliditätsbedingt ist, kommt es nicht darauf an, ob auch ein Nichtinvalider den Arbeitsweg mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen würde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat eine in diesem Sinne lautende Verwaltungsweisung (Rz 10.01.6*-10. 04.6* der bundesamtlichen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung in der ab August 1993 bis 
31. Januar 2000 gültig gewesenen Fassung) als bundesrechtswidrig erklärt (SVR, a.a.O., S. 102 Erw. 3c). Entscheidend ist vielmehr, wie der Ansprecher selber als gesunde Person den Weg bewältigen würde. Wie es sich damit verhält, d.h. 
ob der Beschwerdeführer für die Fahrt zur Arbeit auch ohne Gesundheitsschaden ein persönliches Motorfahrzeug benutzen würde, kann jedoch im vorliegenden Fall offengelassen werden. 
Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass er die steile Strasse zu seiner Wohnung mit dem Rollstuhl nicht überwinden kann (vgl. Protokoll der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung über die Hausbegehung vom 16. April 1999). Zudem kann ihm wegen seiner Behinderung die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel - gerade auch mit Blick auf das mehrmalige Umsteigen - nicht zugemutet werden. Daraus erhellt, dass er zufolge seiner Invalidität auf das Motorfahrzeug angewiesen ist, weshalb er nach der hiervor dargelegten Rechtsprechung (Erw. 1) Anspruch auf Amortisationsbeiträge im Sinne von Art. 8 HVI hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons 
Thurgau vom 4. September 2000 sowie die Verfügung 
der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 23. Mai 2000 
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der 
Beschwerdeführer Anspruch auf Amortisationsbeiträge 
hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 28. Januar 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: