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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.697/2004 /dxc 
 
Urteil vom 3. Dezember 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Ausländeramt St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons 
St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons 
St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
vom 19. November 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Einzelrichter) prüfte und bestätigte am 19. November 2004 die gegen den aus Uganda stammenden X.________ (geb. 1977) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 13. Februar 2005. Hiergegen erhob X.________ sinngemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die Verwaltungsrekurskommission am 30. November 2004 unter Beilage ihrer Akten an das Bundesgericht weiterleitete. 
2. 
Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]) kann ein erstinstanzlich weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seinen Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 13f ANAG nicht nachkommt ("Untertauchensgefahr"). Der Betroffene muss nach Art. 13f lit. c ANAG "Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken"; für den Haftgrund genügt, dass er sich diesbezüglich passiv verhält. Der Gesetzgeber hat in Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung die vollzugsrechtlichen Mitwirkungspflichten verstärkt; Art. 13f ANAG setzt das passive Verhalten einer aktiven Vereitelung des Wegweisungsvollzugs gleich (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 383 mit Hinweisen; Urteil 2A.649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.1.2). Im Übrigen liegt Untertauchensgefahr regelmässig dann vor, wenn der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren (BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). 
2.2 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat am 22. Mai 2002 das vom Beschwerdeführer unter dem (falschen) Namen Y.________ (geb. 1975) eingereichte Asylgesuch abgelehnt und ihn weggewiesen. Der Beschwerdeführer ist in der Folge der wiederholten Aufforderung, sich Papiere zu beschaffen und das Land zu verlassen, nicht nachgekommen. Zwar wurde er am 5. Oktober 2003 bei einer Wiedereinreise aus Frankreich kontrolliert und musste er am 15. Juli 2004 von den Behörden dieses Staates zurückübernommen werden; dabei handelt es sich jedoch nicht um Ausreisen, welche zum Vollzug des asylrechtlichen Wegweisungsentscheids geführt hätten, so dass dieser heute nicht mehr mit einer Ausschaffungshaft gesichert werden könnte (vgl. Urteile 2A.305/2001 vom 18. Juli 2001, E. 3d; 2A. 133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2): Eine solche Ausreise liegt nur vor, wenn der Betroffene die Schweiz für eine gewisse (Mindest-)Dauer verlässt und nicht umgehend wieder den Schweizer Behörden überstellt wird (Urteil 2A.205/2003 vom 19. Mai 2003, E. 2.4; vgl. auch 125 II 465 E. 3b S. 468 f. und E. 4c S. 469 f.). Der Beschwerdeführer hat erklärt, sich im Oktober 2003 mit einem Kollegen "verfahren" zu haben und irrtümlich nach Frankreich gelangt zu sein; er wollte somit damals gar nicht ausreisen. Bei seiner Anhaltung im Juli 2004 beabsichtigte er zwar offenbar, mit einem niederländischen Ausweispapier nach England zu gelangen, doch wurde er kurz nach seiner Einreise in Frankreich angehalten und sofort wieder den schweizerischen Behörden übergeben. Ein derartiger Auslandaufenthalt kann hinsichtlich des (Nicht-)Vollzugs des Wegweisungsentscheids nicht anders behandelt werden als ein gescheiterter Ausschaffungsversuch (vgl. Urteile 2A.205/2003 vom 19. Mai 2003, E. 2.4, und 2A.327/1995 vom 23. August 1995, E. 2c). Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer bei seiner Festnahme klar gemacht worden, was er seit mehr als zwei Jahren weiss, nämlich dass er die Schweiz zu verlassen hat; angesichts der geringen Formerfordernisse für die Anordnung und Eröffnung einer formlosen Wegweisung (vgl. Art. 12 ANAG i.V.m. Art. 17 ANAV [SR 142.201]; BGE 128 II 103 E. 1.5 S. 106 f. mit Hinweis; Urteil 2A.343/2002 vom 18. Juli 2002, E. 2.2) liegt zumindest eine solche vor. 
2.3 Der Beschwerdeführer ist nicht nur seinen Pflichten bei der Papierbeschaffung nicht nachgekommen, er hat zudem die schweizerischen Behörden über seine Identität zu täuschen versucht, indem er sich im Asylverfahren als Y.________ ausgab. Abklärungen bei der schweizerischen Botschaft in Nairobi haben ergeben, dass er dort unter dem Namen X.________ um ein Visum ersucht hat; eine Kopie seines Reisepasses und eine Bestätigung seiner Identität durch Interpol Kampala liegen vor; dennoch bestreitet der Beschwerdeführer nach wie vor, je Papiere besessen zu haben. Er weigert sich hartnäckig, in seine Heimat zurückzukehren. Schliesslich deuten verschiedene Indizien darauf hin, dass er hier der Prostitution nachgeht. Gestützt auf sein Verhalten besteht damit keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft den Behörden für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird; es liegt Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vor. 
2.4 Zwar konnte bei den ugandischen Behörden bisher noch kein Laissez-passer erhältlich gemacht werden, doch ist dies in erster Linie auf das renitente Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Gestützt auf die Kopie seines Reisepasses und die Bestätigung von Interpol Kampala ist nicht auszuschliessen, dass es in absehbarer Zeit dennoch gelingen wird, die erforderlichen Papiere zu beschaffen. Eine weitere Vorführung des Beschwerdeführers bei den ugandischen Behörden ist geplant. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung zurzeit hinreichend absehbar und weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind und sich die Behörden bisher mit dem nötigen Nachdruck um die erforderlichen Papiere bemüht haben (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.), verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann die Haftdauer verkürzen, indem er bei der Papierbeschaffung mitwirkt. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a und Art. 154 OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). 
3.2 Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Dezember 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: