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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.150/2002/sch 
 
Urteil vom 10. April 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
X.________, zzt. Ausschaffungsgefängnis, 9443 Widnau, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 6. März 2002) 
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
1. 
1.1 Der polnische Staatsangehörige X.________, geboren am 12. April 1966, reiste nach eigenen Angaben am 14. August 2001 mit dem Flugzeug von Malaga/Spanien herkommend in die Schweiz ein. Bei der Einreise war er im Besitz eines gültigen Reisepasses. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte sein Asylgesuch am 9. November 2001 ab und ordnete die Wegweisung an, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2002. Diese Verfügung des Bundesamtes erwuchs in Rechtskraft. 
 
Am 3. Januar 2002 bestätigte X.________ gegenüber dem Ausländeramt des Kantons St. Gallen, er wolle freiwillig mit dem Flugzeug nach Polen ausreisen. Das Ausländeramt buchte in der Folge einen Flug nach Warschau. Am Tag des geplanten Fluges, dem 28. Januar 2002, sprach X.________ am Flughafenschalter in Zürich-Kloten vor und erklärte, dass er das Flugzeug nicht besteigen wolle, sondern mit seinem Auto aus der Schweiz ausreisen werde. Dafür benötige er seinen Reisepass. Am 29. Januar 2002 sandte das Bundesamt für Flüchtlinge den Reisepass an das Ausländeramt des Kantons St. Gallen zurück. Am 6. Februar 2002 erklärte X.________, er habe (auch) seinen Führerschein nicht zurückbekommen. Abklärungen ergaben aber später, dass ihm der Führerausweis schon nach der Anhörung vom 31. August 2001 (im Asylverfahren) ausgehändigt worden war. 
 
Am 13. Februar 2002 übergab das Ausländeramt des Kantons St. Gallen X.________ u.a. den Reisepass und wies ihn an, die Schweiz bis zum 17. Februar 2002 zu verlassen. Dieser Weisung kam er nicht nach. Am 20. Februar 2002 sprach er erneut auf dem Ausländeramt vor und machte geltend, weil seine Autoversicherung inzwischen - am 31. Januar 2002 - abgelaufen sei und er kein Geld für deren Weiterführung habe, müssten noch weitere Formalitäten geregelt werden. 
1.2 Am 26. Februar 2002 ordnete das Ausländeramt des Kantons St. Gallen gegenüber X.________ Ausschaffungshaft an, nachdem es für ihn auf den 6. März 2002 erneut einen Flug nach Warschau gebucht hatte. Am 2. März 2002 wurde X.________ in Ausschaffungshaft genommen. Der Einzelrichter (im Folgenden: Haftrichter) der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) prüfte und bestätigte die Haft am 6. März 2002 "bis längstens 1. Mai 2002". 
 
An der Haftrichterverhandlung vom 6. März 2002 hatte X.________ erklärt, er habe seinen Pass versteckt. Deshalb scheiterte die für denselben Tag geplante Ausschaffung. 
1.3 Mit einer als "Widerruf" bezeichneten handschriftlichen Eingabe vom 20. März 2002 gelangt X.________ an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden. 
 
Der Haftrichter und das Ausländeramt schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht geäussert. X.________ hat von der Möglichkeit, sich ergänzend vernehmen zu lassen, nicht Gebrauch gemacht. 
2. 
Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, die nicht auf den Entscheid des Haftrichters Bezug nehmen, kann nicht eingetreten werden. Das gilt insbesondere auch, soweit sich X.________ über die gegen ihn am 27. Februar 2002 verfügte Einreisesperre beschwert. 
3. 
3.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist im Einzelnen unter anderem erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). 
3.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren weggewiesen worden. Die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit dem vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Wiewohl die für eine Rückreise nach Polen notwendigen Dokumente - nachdem der Beschwerdeführer seinen Reisepass hat verschwinden lassen - noch nicht bzw. nicht mehr vorliegen, erscheint die Heimreise tatsächlich möglich, und es stehen dem Wegweisungsvollzug auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Die Massnahmen zur Beschaffung eines "Laissez-Passer" sind unmittelbar nach dem Verschwinden des Reisepasses eingeleitet worden, womit dem Beschleunigungsgebot Genüge getan ist. Damit ist die angeordnete Haft rechtmässig, wenn einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht. 
3.3 Der Haftrichter stützt die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Danach ist Ausschaffungshaft dann zulässig, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Untertauchensgefahr). Dies ist vorliegend der Fall: Seitdem sich der Beschwerdeführer konkret mit der Möglichkeit der Ausschaffung konfrontiert sah, versuchte er mit immer neuen Einwänden, die Ausreise zu verhindern bzw. zu verzögern. Einen ersten Flug nach Warschau verweigerte er am 28. Januar 2002 mit der Begründung, er wolle mit seinem eigenen Auto nach Polen fahren. Als er seinen Reisepass am 13. Februar 2002 in Empfang genommen hatte, machte er geltend, nun sei die Autoversicherung abgelaufen und er habe kein Geld für deren Weiterführung. Weiter argumentierte er, die schweizerischen Behörden hätten ihm den Führerausweis noch nicht zurückgegeben, obwohl ihm dieses Dokument nach den Akten bereits im vergangenen Jahr wieder ausgehändigt worden war. Seine Beteuerungen, er wäre bis zum 31. Januar 2002 (Ablaufdatum der Autoversicherung) freiwillig mit dem Auto ausgereist, wenn er nur rechtzeitig im Besitz seines Reisepasses gewesen wäre, erscheinen vor diesem Hintergrund unglaubwürdig. Dies umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer eine für den 6. März 2002 geplante begleitete Ausschaffung durch Verstecken des (ihm am 13. Februar 2002 ausgehändigten) Reisepasses vereitelt hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig geworden ist (vgl. die Bussenverfügung vom 29. Januar 2002 des Untersuchungsamtes Uznach wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, vgl. auch die Schilderung des Ladendiebstahls auf S. "E" der Beschwerdeschrift). Auch dadurch hat er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. 
 
Angesichts seines gesamten bisherigen Verhaltens bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Die Untertauchensgefahr wurde deshalb zu Recht bejaht. 
4. 
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm für das Haftprüfungsverfahren kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde (vgl. S. "F" der Beschwerdeschrift), ist zu bemerken, dass bei der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft grundsätzlich kein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt besteht (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 53). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Hafteröffnung Gelegenheit gehabt, Drittpersonen "oder Rechtsvertreter in der Schweiz" benachrichtigen zu lassen. Unter diesen Umständen wurden keine Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Da sich eine Gerichtsgebühr aber als offensichtlich uneinbringlich erweisen würde, rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer solchen abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach 
Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. April 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: