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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_537/2021  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, 
Birsigstrasse 45, 4054 Basel 
Beschwerdegegner, 
 
Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2021 (KV.2021.10). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Oktober 2021 (Poststempel), die sich - anders als in den Mitteilungen vom 12. Oktober 2021 angezeigt - gegen eine Verfügung vom 27. August 2021 richtet, 
in folgende, vom Bundesgericht eingeholten Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt: Urteil vom 20. Juli 2021, Verfügung vom 17. August 2021 (betreffend Erlass der im Urteil vom 20. Juli 2021 auferlegten Verfahrensgebühr) und Verfügung vom 27. August 2021 (mit der eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2021 abgelehnt wurde), 
 
 
in Erwägung,  
dass die in der Beschwerde genannte Verfügung vom 27. August 2021 nicht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG), und es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt, im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen, 
dass offenbleiben kann, ob resp. inwieweit es sich bei den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei (grundsätzlich) konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 und 140 III 264 E. 2.3), 
dass der Beschwerdeführer lediglich auf seine finanzielle Situation verweist und auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die von ihm angefochtene Verfügung im Sinne der Art. 95 bis 97 BGG Recht verletzen oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Easy Sana Krankenversicherung AG und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann