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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_540/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1962, war als Bauarbeiter erwerbstätig und blieb wegen chronischen Kopf- und Rückenschmerzen seit 26. März 2001 arbeitsunfähig. Ab 2003 musste er sich verschiedenen operativen Eingriffen an der Wirbelsäule unterziehen. Auf Gesuch vom 16. April 2002 hin bezog der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 100% mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 15. Dezember 2003). Im Rahmen der von der Invalidenversicherung am 1. April 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision machte der Versicherte eine Verschlimmerung seiner Beschwerden geltend. Die in der Folge von der IV-Stelle Luzern am 24. Oktober 2005 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 bestätigte Rentenaufhebung schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern; im Folgenden: Kantonsgericht oder Vorinstanz) auf der Grundlage einer vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste, körperlich und geistig leichte Tätigkeit mit rechtskräftigem Entscheid vom 23. März 2007. 
Am 23. Mai 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wiederum zum Leistungsbezug an. Die Verneinung eines Rentenanspruchs (Verfügung der IV-Stelle vom 16. November 2007) hob das Kantonsgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 7. Mai 2009 auf und wies die Sache zur psychiatrischen Begutachtung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch. Der seit 25. Februar 2010 durch ein und denselben Rechtsanwalt vertretene Versicherte führte hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Kantonsgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 16. Mai 2011unter anderem gestützt auf die Tatsachenfeststellung abwies, eine seit dem Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 eingetretene somatisch bedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege nicht vor und werde nicht geltend gemacht. Aus somatischer Sicht seien weder neue Befunde erhoben noch neue Diagnosen gestellt worden, weshalb sich (in dem mit Gerichtsentscheid vom 16. Mai 2011 abgeschlossenen Verfahren) die Streitfrage auf den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht beschränke. 
 
Im März 2012 liess sich der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmelden. Nach Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle erneut einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 15. Februar 2013). Der Versicherte liess durch seinen Rechtsvertreter hiegegen wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, welche das Kantonsgericht mit rechtskräftigem Entscheid vom 27. August 2014 in dem Sinne teilweise guthiess, als es die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies. 
Nach Einholung des Gutachtens vom 28. Mai 2015 der Gutachterstelle B.________ sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Juni 2015 ab 1. September 2012 eine ganze und ab 1. August 2015eine halbe Invalidenrente zu. Der Versicherte beantragte demgegenüber mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente. Dieses Verfahren ist - soweit ersichtlich - noch nicht abgeschlossen. 
 
B.   
Mit Gesuch vom 15. Juli 2015 liess der Versicherte beim Kantonsgericht um Revision der Gerichtsentscheide vom 23. März 2007 und 16. Mai 2011 ersuchen. Basierend auf den mit Gutachten der Gutachterstelle B.________ festgestellten Gesundheitsschäden seien ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2005 die versicherten Leistungen zu erbringen. Ab 6. August 2010, eventualiter nach entsprechender Wartezeit, sei ihm eine Rente von 100% zuzusprechen. Weiter ersuchte der Versicherte unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Der Präsident der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern verfügte am 28. Juli 2015 die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit und forderte den Versicherten auf, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides unter Feststellung der Nichtaussichtslosigkeit des Revisionsgesuches beantragen. Zudem ersucht er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 21. September 2015 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die selbstständig eröffnete Verfügung vom 28. Juli 2015, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Verfahren verweigert wurde, gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Sie kann daher selbstständig mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.4; Urteile 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 1 und 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012 E. 1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
 
3.   
Das Kantonsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs vom 15. Juli 2015 abgewiesen. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz diese Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Recht verneint hat. 
 
4.   
 
4.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG [SR 830.1]).  
 
4.2. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.1). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (hier: gleichzeitig mit dem Revisionsgesuch vom 15. Juli 2015) gestellt wird (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537 mit Hinweisen).  
 
5.   
 
5.1. Mit Revisionsgesuch vom 15. Juli 2015 liess der Versicherte geltend machen, als neue erhebliche Tatsache sei gemäss Gutachten der Gutachterstelle B.________ eine Pseudarthrose L4/5 diagnostiziert worden. Dies schliesse die auf den medizinischen Vorakten basierende volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Zeitraum von 2003 bis 2010 aus. Die auf dieser fehlerhaften tatsächlichen Grundlage beruhenden rechtskräftigen Entscheide der Vorinstanz vom 23. März 2007 und 16. Mai 2011 seien deshalb in Revision zu ziehen.  
 
5.1.1. Die Revision der genannten kantonalen Gerichtsentscheide u.a. wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel ist gewährleistet (Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit § 175 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, SRL Nr. 40]). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil 8C_695/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.1.2. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Sie dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 8F_9/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht resp. der Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (ARV 2013 S. 356, 8C_334/2013 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 II 386 E. 5.1 S. 388; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1).  
 
5.2. Nach vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), hat es der Beschwerdeführer versäumt, im Revisionsgesuch vom 15. Juli 2015 darzulegen, weshalb er trotz hinreichender Sorgfalt und aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, die bereits seit dem Bericht des behandelnden Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. C.________ vom 14. Mai 2010 bekannt gewesene Diagnose einer Pseudarthrose L4/5 mit operativer Behandlungsbedürftigkeit am 6. August 2010 in das damals vor kantonalem Gericht hängige Verfahren betreffend Wiederanmeldung zum Bezug von IV-Leistungen einzubringen, obwohl die Vorinstanz dieses Verfahren erst mit Entscheid vom 16. Mai 2011 abschloss. Und obwohl das kantonale Gericht am 16. Mai 2011 von der Tatsachenfeststellung ausging, dass sich der somatische Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe (vgl. Sachverhalt lit. A), liess der nach wie vor durch denselben Rechtsanwalt vertretene Versicherte den Gerichtsentscheid vom 16. Mai 2011 unangefochten ein Rechtskraft erwachsen. Aus diesen Gründen schloss das Kantonsgericht auf Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches vom 15. Juli 2015, weshalb es in der Folge einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verneinte.  
 
5.3. Hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (E. 5.1.2 i.f.), und sind die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs als Voraussetzung des hiefür geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (E. 4.2 i.f.), geht es nicht an, die Begründungsversäumnisse mit Blick auf das Revisionsgesuch vom 15. Juli 2015 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachzuholen. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere nunmehr erstmals vor Bundesgericht neu geltend macht, er habe den Revisionsgrund der angeblich dem Gutachten der Gutachterstelle B.________ entnommenen neuen Diagnose einer Pseudarthrose L4/5 jedenfalls nicht in das mit rechtskräftigem Gerichtsentscheid vom 23. März 2007 abgeschlossene Rentenaufhebungsverfahren einbringen können, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung der bereits seit Sommer 2010 bekannt gewesenen Diagnose einer Pseudarthrose L4/5 offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sei. Bleibt es demgegenüber bei der Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid, war bei Einreichung des Revisionsgesuchs hinsichtlich der seit 2010 bekannten, neuen erheblichen Tatsache (Sanierung der Pseudarthrose L4/5 durch Rückenoperation vom 6. August 2010) die 90-Tage-Frist (Urteil 8C_291/2015 E. 3.2 mit Hinweisen) längst abgelaufen. Unbestritten blieb der angefochtene Entscheid schliesslich insoweit, als die Vorinstanz darin ausführte, der Versicherte habe es ohne nachvollziehbare Begründung unterlassen, den kantonalen Entscheid vom 16. Mai 2011 beschwerdeweise ans Bundesgericht weiterzuziehen, obwohl nach den im Sommer 2010 bekannt gewesenen tatsächlichen Verhältnissen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig zu beanstanden gewesen wäre.  
 
6.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 
 
7.   
In Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Urteil 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 4 mit Hinweis), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird. 
Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. November 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli