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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_488/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 17. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Andreas Schärer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Dall'O, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015. 
 
 
Erwägungen:  
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2015 zurückgezogen 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn