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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_56/2022  
 
 
Urteil vom 2. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Caroline Walser Kessel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 21. September 2022 (LF220062-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. April 2022 beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) beantragte, der Beschwerdeführer sei aus der von ihm bewohnten 4.5-Zimmer Wohnung an der U.________strasse in V.________, die er von ihr mietete, auszuweisen; 
dass das Einzelgericht das Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 27. Juli 2022 guthiess und zugleich das Stadtammannamt Zürich 11 anwies, den Ausweisungsbefehl auf Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 21. September 2022 abwies; 
dass es mit gleichzeitig gefälltem Beschluss das vom Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil und den Beschluss vom 21. September 2022 mit Eingabe vom 29. Oktober 2022 (Postaufgabe am 31. Oktober 2022) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen), weshalb der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Berufungseingabe an die Vorinstanz unbeachtet bleiben muss; 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1); 
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG); 
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (sog. Sachverhaltsrüge) BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398); 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer stelle in seiner Berufung die Gültigkeit der Wohnungskündigung vom 20. April 2021 nicht (mehr) in Frage; sodann sei sein Einwand, er habe mit der Beschwerdegegnerin nach erfolgter Kündigung einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, offensichtlich unbegründet und er bringe auch sonst keine substanziierten und schlüssigen Einreden gegen das von der Beschwerdegegnerin nachgewiesene Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Art. 257 ZPO vor; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit den entsprechenden Erwägungen inwiefern verletzt haben soll, indem er insoweit bloss vorbringt, die Darlegungen der Beschwerdegegnerin seien reine, unbewiesene Behauptungen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass "der Mietvertrag nicht explizit erneuert oder verlängert worden" sei; 
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe, obwohl dies aktenkundig gewesen sei, nicht berücksichtigt, dass er alleiniger Sorgerechtsinhaber und Alleinerziehender seiner schulpflichtigen, elfjährigen Tochter sei und somit ein Härtefall "bestehen müsse"; dies stelle einen Verfahrensfehler dar; 
dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, Sorgerechtsinhaber und Alleinerziehender seiner elfjährigen Tochter zu sein, auf von der Vorinstanz nicht festgestellte, neue tatsächliche Elemente beruft, ohne dazu eine rechtsgenügend begründete Sachverhaltsrüge im vorstehenden Sinne zu substanziieren, in der er darlegen würde, dass er die entsprechenden Sachverhaltselemente im kantonalen Verfahren prozesskonform eingebracht hätte und weshalb die Vorinstanz diese hätte berücksichtigen müssen bzw. inwiefern sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnten; 
dass somit auf die Rüge, die Vorinstanz habe diese Vorbringen zu Unrecht nicht berücksichtigt, nicht eingetreten werden kann; 
dass der Beschwerdeführer sodann kritisiert, im angefochtenen Urteil fehle eine Vollstreckungsfrist für eine durchführbare Ausweisung/Exmission durch die Vollstreckungsbehörde, allem voran hinsichtlich des genannten Härtefalls; 
dass er damit nicht, jedenfalls nicht hinreichend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie die erstinstanzlich ohne Frist, und damit sofort vollstreckbare Ausweisungsanordnung bestätigte, zumal der Beschwerdeführer, wie vorstehend ausgeführt, mit seinen Vorbringen, aus denen er einen Härtefall ableiten will, nicht gehört werden kann; 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde schliesslich nicht begründete, soweit sie sich gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz im Beschluss vom 21. September 2022 richtet; 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird; 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer