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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_431/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdegegner) trat mit Arbeitsvertrag vom 1. November 2008 eine Stelle bei der A.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdeführerin) an. Mit einem auf den 15. Juli 2011 datierten Schreiben erklärte die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer bestreitet die zeitnahe Zustellung dieses Schreibens. Durch Urkunde bewiesen ist einzig eine Postaufgabe vom 24. August 2011. 
 
B.  
 
B.a. Am 23. August 2012 reichte der Arbeitnehmer Klage gegen die Arbeitgeberin ein. Mit Urteil vom 23. Dezember 2013 bzw. mit Berichtigungsentscheid vom 31. Januar 2014 hiess das Arbeitsgericht die Klage im Umfang von Fr. 32'564.70 brutto (Fr. 29'859.90 netto) nebst Zins gut. Es hielt die fristlose Kündigung für verspätet, was Forderungen in der Höhe von Fr. 32'753.80 brutto zur Folge hatte (Lohnersatz nach Art. 337c Abs. 1 OR, Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR, 13. Monatslohn, Überstunden, Ferienentschädigung). Die Wiederklage wurde im Teilbetrag von Fr. 189.10 gutgeheissen.  
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung an das Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 2. Juni 2014 wies dieses die Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 23. Dezember 2014. Es verurteilte die Beklagte, dem Kläger Fr. 32'564.70 brutto bzw. Fr. 29'859.90 netto nebst Zins zu bezahlen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs) und auferlegte der Beklagten sämtliche Kosten für beide Verfahren (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs).  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, es sei Ziffer 1 des Urteilsdispositivs des Kantonsgerichts Luzern aufzuheben und Ziffer 3 sei zur Neufestlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei das Kostenerkenntnis durch das Bundesgericht anzupassen. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Juni 2014 ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
 
3.  
 
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
3.2. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin über weite Strecken. Ihre Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, womit sie nicht gehört werden kann. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin kann deshalb nur insoweit eingetreten werden, als diese den vorgenannten Begründungsanforderungen nachkommt. Unbeachtlich zu bleiben haben damit auch die Rechtsbegehren, welche in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort behandelt werden.  
 
4.  
Die Vorinstanz hielt im Einklang mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts fest, dass eine fristlose Kündigung umgehend zu erklären sei, sobald der Grund zur sicheren und möglichst vollständigen Kenntnis gelangt sei. Die fristlose Kündigung der Beschwerdeführerin sei jedoch zu spät erfolgt. Es sei erwiesen, dass der Kündigungsentschluss vom 15. Juli 2011 datiere, womit die Postaufgabe des Kündigungsschreibens am 24. August 2011 klarerweise zu spät bzw. die fristlose Kündigung unberechtigt erfolgt sei. In diesem Sinne wäre auch eine Kündigung am 25. Juli 2011 wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet werde, zu spät erfolgt. Damit könne offen gelassen werden, ob überhaupt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung bestanden habe. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Feststellung sei falsch. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Kündigungsentschluss nicht am 15. Juli sondern am 25. Juli 2011 gefasst worden. Dabei bringt sie im Wesentlichen vor, sowohl im Schreiben vom 15. Juli 2011 als auch im Schreiben vom 20. Februar 2012, sei irrtümlicherweise der 15. Juli 2011 genannt worden. Dabei handle es sich jedoch um ein "Missverständnis", denn gemeint sei der 25. Juli 2011. Mit diesen blossen Behauptungen vermag die Beschwerdeführerin jedoch keineswegs, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich auszuweisen. Ihre Argumentation ist zudem nur sehr schwer nachvollziehbar, hat sie selber doch in den kantonalen Verfahren vorgebracht, dem Beschwerdegegner sei bereits am 15. Juli 2011 gekündigt worden. Ihre Vorbringen verstricken sich zudem in Widersprüchen, bringt sie an anderer Stelle in ihrer Beschwerdeschrift denn auch vor, die Kündigung datiere vom 22. August 2011. Damit erübrigt es sich auf die weiteren - ohnehin grösstenteils appellatorischen - Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 
 
5.  
Gestützt auf diese ungerechtfertigte fristlose Entlassung, prüften die Vorinstanzen sodann die vom Beschwerdegegner geltend gemachten geldwerten Forderungen. Im bundesgerichtlichen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin nur noch die Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 1'068.55 brutto. 
 
5.1. Die Vorinstanz hielt fest, das Arbeitsgericht habe sich in unzulässiger Weise nicht mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontrolllisten (bekl. Bel. 3 und 8) auseinandergesetzt. Hingegen könne aufgrund des Zeugnisses C.________ davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Listen durch Dritte verändert werden können, was deren Aussagekraft schmälere; dem genannten Zeugnis sei ferner zu entnehmen, dass die Zeiterfassung teilweise nicht nachvollziehbar sei, was zumindest mittelbar die Kontrolllisten als nicht genügend beweiskräftig erscheinen lasse. Im Übrigen beruhe die Berechnung der Beschwerdeführerin auf der unzutreffenden Annahme, dass das Arbeitsverhältnis zu Recht aufgelöst worden sei.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zeugin habe nur ausgesagt, dass der vom Beschwerdegegner in der Kontrollliste aufgeführte Ferienbezug "so möglich" sei. Diese Aussage vermöge jedoch den Hauptbeweis mittels Auflage der Kontrolllisten nicht derart zu entkräften, dass man davon ausgehen könnte, die Kontrolllisten würden eine Fälschung darstellen. Der Beschwerdegegner sei nämlich selber für das Führen der Ferien-Kontrollliste zuständig gewesen. Hinzu komme, dass die Ausführungen der Zeugin C.________ keinen unmittelbaren Bezug zu den aufgelegten Dokumenten (Kontrolllisten), sondern nur zu der Zeiterfassung der Überstunden gehabt habe. Die von der Zeugin genannten Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Überstundenerfassung könne demnach nicht auf die Kontrolllisten übertragen werden. Er erscheine daher unter Verweis auf BGE 128 III 271 als willkürlich, die auferlegten Belege (Kontrolllisten) nicht als genügend beweiskräftig anzusehen.  
 
5.3. Mit diesen Ausführungen scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass auch die Vorinstanz festgehalten hat, das Zeugnis nehme nicht unmittelbar Bezug auf die eingereichten Kontrolllisten, sondern beziehe sich generell auf das System der Zeiterfassung. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und bringt denn auch insbesondere nicht vor, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz die Zeiterfassung nicht durch Dritte hätte verändert werden können. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner selber seine Ferien in die Kontrollliste hat eintragen können und er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin jeweils angegeben haben soll, um welche Ferien - "Fasnacht", "Ostern" oder "Betriebsferien" - es sich dabei gehandelt habe. Denn dies alleine bedeutet noch nicht, dass die Zeiterfassung bzw. die Kontrolllisten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar sein sollen. Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz - wonach gestützt auf diese Zeugenaussage die Aussagekraft der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontrolllisten geschmälert sei - nicht als willkürlich auszuweisen.  
 
6.  
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der in ihrer Widerklage geltend gemachten Forderung aus "Einbruchdiebstahl" bzw. "Einbruchschaden". Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, nachdem das Arbeitsgericht diesen Anspruch aufgrund vom Fehlen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Diebstahl und dem klägerischen Verhalten abgewiesen habe bzw. verneint habe, dass dem Beschwerdegegner ein Diebstahl zur Last gelegt werden könne, habe es der Beschwerdeführerin oblegen, im Rahmen der Berufung substanziiert darzulegen, dass diese Sachverhaltsfeststellung unzutreffend sei. Die Beschwerdeführerin setze sich jedoch weder in ihrer Berufungsschrift noch in ihrer Eingabe vom 3. März 2014 auch nur ansatzweise damit auseinander. Damit bleibe der behauptete Diebstahl durch den Beschwerdegegner unbewiesen. 
In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, es treffe zu, dass sie sich in ihrer Berufung nicht zum natürlichen Kausalzusammenhang geäussert habe. Dies habe sie aber auch nicht tun können bzw. müssen, da das Arbeitsgericht diesbezüglich keine Ausführungen gemacht habe bzw. nicht gesagt hätte, dass es sich beim genannten Kausalzusammenhang um den  natürlichen Kausalzusammenhang gehandelt habe. Dies habe denn auch dazu geführt, dass sie sich in ihrer Berufungsschrift mit dem  adäquaten Kausalzusammenhang hinsichtlich des Diebstahls auseinandergesetzt habe. Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführerin schlicht nicht gefolgt werden. Ihre Vorbringen gehen an der Sache vorbei und vermögen die vorinstanzliche Feststellung nicht umzustossen.  
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze