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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_432/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 16. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ war zuletzt als Labelmanager erwerbstätig gewesen, als er sich am 23. April 2008 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und gewährte dem Versicherten berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
Im Jahre 2014 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts [ABI], Basel, vom 29. Dezember 2014). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die laufende Rente mit Verfügung vom 18. November 2015 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. März 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2015 und des kantonalen Gerichtsentscheids eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom vom 18. November 2015 folgenden Monats bestätigte, oder ob die Rente auf dieses Datum hin zu erhöhen gewesen wäre. 
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).  
Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verbessert hat, und er nunmehr in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Was der Versicherte gegen diese Feststellungen vorbringt, vermag sie - wie nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das ABI-Gutachten vom 29. Dezember 2014 weise "eklatante und objektive Mängel" auf, legt er nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügender Weise dar, worin diese bestehen sollten. Entgegen seinen Ausführungen stellt dieses Gutachten auch nicht eine bloss abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar, bestätigen doch die Experten des ABI die tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorgutachter für jenen Zeitpunkt nachvollziehbar und gehen somit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Zudem stehen die Ausführungen des Versicherten, in denen er eine Veränderung des Gesundheitszustandes bestreitet, in einem offenen Widerspruch zu seinem Antrag, der nicht bloss auf Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente, sondern auf eine Erhöhung auf eine ganze Rente lautet.  
 
4.3. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts attestierten die behandelnden Fachpersonen Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und lic. phil. C.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, dem Versicherten eine seit Januar 2011 anhaltende 100%igen Arbeitsunfähigkeit. In ihrem neusten Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2016 werden weiterhin keine konkreten Indizien benannt, welche gegen die Schlüssigkeit der Folgerungen der Gutachter des ABI sprechen würden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung des Umstandes, dass das kantonale Gericht die vom Gutachter abweichende Einschätzung der behandelnden Fachpersonen in deren früheren Berichten zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, erscheint eine explizite Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem erwähnten Verlaufsbericht als entbehrlich, so dass der angefochtene Entscheid nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist (vgl. zum Umfang der vorinstanzlichen Begründungspflicht auch SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.   
Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es davon ausging, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Rentenzusprache erheblich verbessert und in einer angepassten Tätigkeit sei nunmehr ein Arbeitseinsatz von 80 % möglich. Nach den vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen resultiert daraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aufhebung der laufenden Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom vom 18. November 2015 folgenden Monats bestätigt hat. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold