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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.70/2005 /kil 
 
Urteil vom 4. Februar 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Werner Greiner, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 
28. Dezember 2004. 
 
Nach Einsicht: 
- in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2004, mit welchem der Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den aus Serbien/ Montenegro stammenden A.________, geb. 1967, bestätigt wird, 
- in die vom Betroffenen am 2. Februar 2005 beim Bundesgericht hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, 
 
wird in Erwägung gezogen, 
- dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner am 22. Januar 2000 mit einer Schweizer Bürgerin eingegangenen und heute formell noch bestehenden Ehe gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besitzt und daher gegen den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG), 
- dass die Berufung des Beschwerdeführers auf diese (nur während rund eines Jahres gelebte) eheliche Beziehung aufgrund der nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts im Sinne der Rechtsprechung (BGE 128 II 145 E. 2.2, mit Hinweisen), auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, klarerweise als rechtsmissbräuchlich erscheint und damit kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht, 
- dass die vorliegende Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) abzuweisen ist, 
- dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird, 
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, 
 
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Februar 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: