Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_50/2012 
 
Urteil vom 7. Juni 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 5. März 2012. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. Oktober 2011 zur Zahlung von Fr. 1'158.55 nebst Zins sowie Fr. 70.-- Zahlungsbefehlskosten an die Beschwerdegegnerin verpflichtete; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangte, das mit Beschluss vom 5. März 2012 das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurückwies; 
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit vom 7. Mai 2012 datierter Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht; 
 
dass er in der Rechtsschrift die Anträge stellte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen "unter Fristansetzung zur abschliessenden Beurteilung in der Sache"; 
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1); 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
 
dass in der Rechtsschrift vom 7. Mai 2012 diesbezüglich nichts vorgebracht wurde; 
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 137 III 522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist; 
 
dass es sodann angesichts der mit der Beschwerde gestellten Anträge ausgeschlossen ist, dass die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen würde; 
 
dass zudem - wie bereits erwähnt - in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern durch den Entscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte; 
 
dass das Vorliegen dieser Voraussetzung auch nicht in die Augen springt; 
 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass an diesem Ergebnis nichts ändert, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift vom 7. Mai 2012 vorbrachte, dass er den Beschluss des Kantonsgerichts nicht nur mit Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde, sondern "zusätzlich" mit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung anfechte; 
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von der Leistung solcher Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Urteil des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer, der Wohnsitz in Deutschland hat und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, auf dem Weg der Rechtshilfe zuzustellen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Juni 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin