Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_64/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bissig, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 9. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) stellte mit Klageschrift vom 7. Juni 2013 beim Bezirksgericht Höfe gegen A.________ (Gesuchsgegnerin 1, Beschwerdeführerin) und gegen C.________ (Gesuchsgegnerin 2) das Begehren, diesen sei zu befehlen, das Mietobjekt in der Liegenschaft U.________ sofort zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Bestrafung der Gesuchsgegnerinnen mit Ungehorsamsstrafe und der Zwangsvollstreckung für den Fall, dass diese dem Befehl nicht nachkämen. 
Es blieb im Verfahren unbestritten, dass zwischen der Gesuchstellerin und Dr. phil. D.________ ein Mietvertrag betreffend die genannten Mietobjekte abgeschlossen worden war, dass die beiden Gesuchsgegnerinnen als Erbinnen in das Mietverhältnis eingetreten sind und dass der Mietvertrag durch die Gesuchstellerin infolge Zahlungsverzugs auf den 31. Mai 2013 gekündigt wurde. 
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts stellte mit Verfügung vom 23. August 2013 fest, dass der Mietvertrag aufgelöst sei. Er verpflichtete die Gesuchsgegnerinnen, die Mietobjekte innert fünf Tagen zu räumen und ordnungsgemäss der Gesuchstellerin zurückzugeben (Dispositivziffer 1), unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams nach Art. 292 StGB (Dispositivziffer 2.1) und der Zwangsvollstreckung für den Fall der Missachtung der Verfügung (Dispositivziffern 2.2/2.3). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen stellte er fest, dass die Gesuchsgegnerin 2 die Erbschaft vorbehaltlos und die Gesuchsgegnerin 1 die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hat. Da die Prozesskosten des Ausweisungsverfahrens nicht Teil der im öffentlichen Inventar aufgeführten Passiven seien, werde einzig die Gesuchsgegnerin 2 kosten- und entschädigungspflichtig. Dementsprechend auferlegte er die Gerichtskosten von Fr. 900.-- der Gesuchsgegnerin 2 (Dispositivziffer 3) und verpflichtete diese, die Gesuchstellerin für das Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen (Dispositivziffer 4). Die Mitteilung der Verfügung für die Gesuchsgegnerin 2 erfolgte an ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. E.________ (Dispositivziffer 6). 
 
B.  
Gegen diese Verfügung gelangten die Gesuchsgegnerinnen je mit Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Die Gesuchsgegnerin 1 verlangte die Abänderung der Ziffern 2.1 und 6 der Verfügung. Die Gesuchsgegnerin 2 verlangte die Aufhebung und Abänderung der Ziffern 2.1, 3 und 4. 
Das Kantonsgericht änderte die erstinstanzliche Kostenregelung in dem Sinne, dass es die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 900.-- den Gesuchsgegnerinnen je zur Hälfte auferlegte und diese je verpflichtete, die Gesuchstellerin für das Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen. Im Übrigen wies es die Berufungen ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte die erstinstanzliche Verfügung. 
 
C.  
A.________ (Beschwerdeführerin) erhob gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 31. Januar 2014 Beschwerde in Zivilsachen. 
Die Vorinstanz und die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) verzichteten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. 
Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 5. März 2014 die aufschiebende Wirkung gewährt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen belief sich der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 10'200.-- und es ist unbestritten, dass die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht ist. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, die Beschwerde in Zivilsachen sei zulässig, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stelle. 
Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist sehr restriktiv auszulegen (BGE 137 III 580 E. 1.1 S. 582; 135 III 397 E. 1.2 S. 399; 133 III 493 E. 1.1). Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 139 III 182 E. 1.2 S. 185, 209 E. 1.2 S. 210; 138 I 232 E. 2.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2; 133 III 645 E. 2.4 S. 649 f.). Es ist erforderlich, dass die Frage von allgemeiner Tragweite ist (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343; 134 III 267 E. 1.2). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und nicht darauf einzutreten ist (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). 
Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, "ob ein Erbe, der eine Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hat, denjenigen Erbgangsgläubigern, die nicht im öffentlichen Inventar aufgezeichnet sind, unbeschränkt haftet". Sie legt indessen nicht hinreichend dar (und es ist auch nicht erkennbar), weshalb die genannten Voraussetzungen für die Qualifikation dieser Frage als eine solche von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt sein sollen, indem sie zum einen geltend macht, die Vorinstanz stütze sich bei deren Bejahung einzig auf die Rechtsmeinung von Kurt Wissmann (in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 589 ZGB), und zum anderen vorbringt, es liege hier eine in der Praxis seltene Sachverhaltskonstellation vor und das Bundesgericht sollte die Gelegenheit zur Klärung der Frage wahrnehmen. Ist somit nicht dargetan, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. 
Damit erweist sich zugleich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als grundsätzlich zulässig (Art. 113 BGG). 
 
2.  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und präzise begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332 E. 2.1; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f., je mit Hinweisen). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). 
 
3.  
Im vorinstanzlichen Verfahren war strittig, ob die Beschwerdeführerin mit der Gesuchsgegnerin 2 für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hafte. Weiter bildete Streitgegenstand, ob die Beschwerdeführerin zur Räumung der Wohnung verpflichtet werden dürfe, nachdem sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen habe. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde weiterhin gegen ihre Mitverpflichtung zur Räumung der Mieträumlichkeiten und gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Verpflichtung zur Mittragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 
 
3.1. Die Vorinstanz hielt fest, das Mietverhältnis des Erblassers und Vaters der Gesuchsgegnerinnen sei mit dessen Tod mit allen Rechten und Pflichten auf die Gesuchsgegnerinnen übergegangen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ist nicht erkennbar, weshalb sie bei dieser Sachlage in einem Ausweisungsverfahren nach Auflösung des Mietvertrages nicht passivlegitimiert sein soll, und die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem gegenteiligen Schluss verletzt haben soll (Erwägung 2).  
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang sinngemäss, die Erstinstanz habe ihr Argument, sie sei nicht passivlegitimiert, nicht geprüft und die Vorinstanz habe insoweit zu Unrecht nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen und die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen. Sie zeigt aber nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Erstinstanz rechtsgenügend (Art. 311 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht hätte (Erwägung 2 vorne), so dass die Vorinstanz eine entsprechende Rechtsverletzung hätte beheben müssen. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. 
 
3.2. Was die erstinstanzlichen Prozesskosten anbelangt, führte die Vorinstanz aus, für sogenannte Erbgangsschulden, die erst mit dem oder aus Anlass des Erbgangs entstünden, wie Bestattungskosten oder Kosten des öffentlichen Inventars, hafteten die Erben auch bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gemäss Art. 589 Abs. 1 ZGB solidarisch. Die Kosten des nach Kündigung wegen Nichtbezahlens der Mietzinse eingeleiteten Ausweisungsverfahrens fielen als Kosten, die nach dem Todestag entstanden seien und die nicht dem Erblasser zugeschrieben werden könnten, (recte: nicht) als Schulden des Erblassers an. Es könne offen bleiben, ob diese Kosten als persönliche Schulden der Gesuchsgegnerinnen ausserhalb der Erbschaft oder als Kosten für die Abwicklung und Liquidation der Erbengemeinschaft und damit als Erbgangsschulden zu qualifizieren seien. In beiden Fällen könnten die Gesuchsgegnerinnen solidarisch zur Haftung gezogen werden, unabhängig davon, ob sie die Erbschaft vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar angenommen hätten.  
Die Beschwerdeführerin rügt die Rechtsanwendung der Vorinstanz zwar als willkürlich. Sie zeigt indessen nicht hinreichend auf, inwiefern der auf die vorstehend zusammengefassten Erwägungen gestützte Entscheid der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar, mithin willkürlich, sein soll (vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 133 I 149 E. 3.1, je mit Hinweisen). Vielmehr stellt sie den vorinstanzlichen Erwägungen bloss in nicht leicht verständlichen Ausführungen ihre eigene Rechtsauffassung gegenüber, bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar müsse die Haftungsordnung gemäss Art. 589 ff. ZGB nicht bloss für Schulden des Erblassers, sondern auch für Erbgangsschulden gelten, da die gesetzliche Solidarhaftung der Erben nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur für die Schulden des Erblassers, sondern auch für die Erbgangsschulden gelte. Auf die entsprechenden Vorbringen kann mangels Erfüllung der vorstehend genannten Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde (Erwägung 2) nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren, die erstinstanzliche Verfügung sei der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin 2 auch persönlich zuzustellen. Die Vorinstanz wies diesen Antrag, mit eingehender Begründung, auf die zu verweisen ist, ab. 
Auch insoweit zeigt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich des Willkürverbots, durch die Vorinstanz nicht hinreichend auf. Sie behauptet lediglich, ein mit einer Strafandrohung ausgestatteter Amtsbefehl müsse, damit die Strafe ausgefällt werden könne, in sinngemässer Anwendung von Art. 87 Abs. 4 StPO zugestellt werden, und die Rechtsmeinung der Vorinstanz sei willkürlich. Auch darauf kann mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen (Erwägung 2) nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer