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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_5/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Kanton Bern (Obergericht des Kantons Bern, Berufungskammern),  
2.  Kanton Bern (Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung),  
beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (betreffend Verfahrenskosten von Fr. 300.-- und Fr. 1'500.-- auf Grund rechtskräftiger obergerichtlicher Entscheide) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG abzuweisen ist, weil dem Beschwerdeführer die Postulationsfähigkeit keinesfalls abgeht, weshalb er selbst dafür verantwortlich ist, entweder selbst eine rechtsgenügliche Beschwerde zu verfassen oder einen Anwalt seiner Wahl mit der fristgerechten Einreichung einer solchen Beschwerde (gegebenenfalls samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) zu beauftragen, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialschreiben vom 7. Januar 2014 mitgeteilt worden ist, 
dass innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) keine verbesserte Beschwerde eingegangen ist, weshalb (wie im Präsidialschreiben angekündigt) auf Grund der bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers zu entscheiden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 13. Dezember 2013 erwog, im definitiven Rechtsöffnungsverfahren sei einzig das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels und von Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zu prüfen, die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel sei dagegen der Überprüfung des Rechtsöffnungsrichters entzogen, von einer Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel (zufolge Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) könne keine Rede sein, die Betreibungsforderungen beruhten somit auf gültigen Rechtsöffnungstiteln, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die Beschwerden abzuweisen seien, 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 13. Dezember 2013 verletzt sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdeschrift auch nicht verbesserbare sowie missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann