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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_109/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.X.________, 
2. B.Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, 
 
gegen  
 
Schulpflege L.________, D.________,  
Schulrat des Bezirks Brugg, E.________, Präsident,  
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Einschulung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
3. Kammer, vom 20. Januar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 ordnete die Schulpflege L.________ gestützt auf §§ 15 Abs. 1 und 73 des aargauischen Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG) an, dass C.X.________, geboren 29. September 2006, Sohn von A.X.________ und B.X.________, auf den Beginn des Schuljahres 2013/2014 nicht in eine Regelklasse, sondern in die Einschulungsklasse einzutreten habe. Die Beschwerde gegen diese Verfügung wies der Schulrat des Bezirks Brugg am 13. Juni 2013, noch vor Beginn des Schuljahres, ab. Gegen dessen Entscheid gelangten die Eltern von C.X.________ an den Regierungsrat des Kantons Aargau; mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2013 wurde C.X.________ für die Dauer des dortigen Beschwerdeverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestattet, die 1. Regelklasse in L.________ zu besuchen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2013 ab. Diesen Entscheid fochten die Eltern von C.X.________ am 24. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit dem Begehren an, es sei dieser der Regelklasse der Gemeindeschule L.________ zuzuweisen; prozessual ersuchten sie darum, es sei vorsorglich sofort zu verfügen, dass C.X.________ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens diese Regelklasse besuche. Dem Gesuch wurde am 30. Dezember 2013 superprovisorisch zunächst entsprochen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 entzog das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete an, dass C.X.________ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Einschulungsklasse in M.________ zu besuchen habe. 
 
 Mit Rechtsschrift vom 31. Januar 2014 beantragen A.X.________ und B.X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei die superprovisorische Verfügung vom 30. Dezember 2013 zu bestätigen. Die Beschwerde ist verbunden mit dem Gesuch, dem Hauptbegehren sei vorsorglich sofort zu entsprechen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen; mit einer dagegen erhobenen Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Ob der Rechtsstreit in der Sache selbst unter den Ausschliessungsgrund von Art. 83 lit. t BGG fällt und daher allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) offensteht, kann daher offenbleiben: Auf die Beschwerde ist so oder anders nur einzutreten, soweit eine Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vorgetragen und spezifisch begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese qualifizierte Rügepflicht (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 I 229 E. 4.1 S. 235; 136 II 489 E. 2.8 S. 494) erfordert eine gezielte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids unter verfassungsrechtlichen Aspekten und schliesst appellatorische Kritik aus.  
 
2.2. Gemäss § 46 des kantonalen Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (Abs. 1). Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind (Abs. 2).  
 
 Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass wichtige Gründe gemäss § 46 Abs. 1 VRPG für eine ausdrückliche Regelung des Schulbesuchs durch vorsorgliche Massnahmen bestehen; die Regelungsnotwendigkeit ergebe sich aus § 3 Abs. 1 SchulG, welcher das Recht der Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton statuiert, diejenige öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen, sowie aus der Schulpflicht gemäss § 4 Abs. 1 SchulG. Es legt unter Hinweis auf die bisher ergangenen Einschätzungen der Schul- und Rechtsmittelbehörden sowie der Lehrkräfte dar, warum C.X.________ unter Berücksichtigung der sich aus dem Schulgesetz ergebenden Grundsätze und entgegen dem Wunsch seiner Eltern für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens der Einschulungsklasse zuzuweisen sei. 
 
 Die Beschwerdeführer schildern, wie sie die Schulsituation ihres Sohnes sehen. Sie behaupten, dass er die Schule in der Regelklasse gut besucht habe und (entgegen den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz) durchaus akzeptable Leistungen erbringe; es sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich in der Regelklasse wohl fühle und bestens eingelebt habe; er habe einen Kollegenkreis gefunden und weine vor der Vorstellung, diesen verlassen zu müssen. Dem Verwaltungsgericht wird dabei vorgeworfen, es berücksichtige die Belange des Kindes nicht und stelle einseitig auf die vorgefasste Meinung der Lehrerinnen ab, "die gehalten sind, den Entscheid ihrer Anstellungsbehörde zu stützen." Es handelt sich dabei um rein appellatorische Ausführungen, mit denen nicht dargelegt wird, inwiefern die im Rahmen eines Verfahrens des vorsorglichen Rechtsschutzes vorgenommene Interessenabwägung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen könnte; namentlich lässt sich auf diese Weise eine Willkürrüge (eine solche wird ohnehin kaum gültig dadurch erhoben, dass die angefochtene Verfügung an einer Stelle als "unhaltbar" bezeichnet wird) nicht substanziieren. Erwähnt wird noch ein "verfassungsmässig garantiertes Recht" im Sinne eines "Anspruchs auf ordentlichen Schulbesuch ab dem Erreichen der Schulpflicht". Inwiefern sich aus dem (in der Beschwerdeschrift nicht angerufenen) Art. 19 BV, wonach der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet ist, ungeachtet der Vorgaben der kantonalen Schulgesetzgebung ein verfassungsmässiges Recht auf ordentlichen Schulbesuch im Sinn des Eintritts in eine Regelklasse ergeben soll, ist unerfindlich. Jedenfalls wird auch nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern mit der angefochtenen vorsorglichen Anordnung in Bezug auf die Gewährleistung ausreichenden Grundschulunterrichts in verfassungsmässige Rechte des Sohnes der Beschwerdeführer eingegriffen würde. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller