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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_145/2018  
 
 
Urteil vom 8. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 19. Dezember 2017 (IV.2016.00459). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1957 geborene A.________, Mutter zweier 1988 und 1993 geborener Töchter, war zuletzt ab Juni 1990 bis November 2004 mit einem Pensum von knapp 20 % als Aushilfstelefonistin tätig. Am 9. Mai 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine osteochondrotische Diskopathie L 4/5 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 8. Mai 1996). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Verfügung vom 16. August 1996 gestützt auf einen in Anwendung der gemischten Methode ermittelten Gesamtinvaliditätsgrad von 42 % (0%ige Einschränkung im Erwerbsanteil von 19 % und 52%ige Einschränkung im Anteil Haushalt von 81 %) eine Viertelsrente ab 1. Mai 1994 zu. Mit Mitteilungen vom 14. September 2000 und 26. Januar 2004 wurde die Rentenzusprache bestätigt. Nach dem Tod des Ehemannes der Versicherten im März 2004 erfolgte eine Neuberechnung der Invalidenrente, was wiederum mit Mitteilung vom 29. Juli 2009 bestätigt wurde.  
 
A.b. Im Rahmen eines im Juli 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und führte erneut eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 29. Juli 2015). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Rente mit Verfügung vom 3. März 2016 ausgehend von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 9 % (0%ige Einschränkung im Erwerbsanteil von 20 % und 11%ige Einschränkung im Anteil Haushalt von 80 %) auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids weiterhin eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Eingabe vom 5. April 2018 lässt A.________ nochmals eine Stellungnahme und am 9. April 2018 neue Akten einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Kausal durch den vorinstanzlichen Entscheid verursacht oder rechtswesentlich und damit zulässig sind Sachumstände, die im kantonalen Entscheid neu und erstmals Rechtserheblichkeit gewinnen, indem sich die kantonale Instanz auf einen Rechtstitel beruft, der von den Parteien bis dahin nicht thematisiert wurde, und ihn ihrem Urteil als massgebliches Entscheidmotiv zugrunde legt (vgl. Urteile 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2.1 mit Hinweisen; 8C_184/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis, in: ARV 2010 S. 141; 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2, nicht publ. in: BGE 135 V 163 aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109; zum Ganzen s. auch: MEYER/DORMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 44 ff. zu Art. 99 BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin lässt neu Bewerbungsunterlagen für die Jahre 2006 bis 2009 einreichen. Da die Frage des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit bereits vor Vorinstanz ein zentrales Thema war, hat nicht erst der angefochtene Entscheid zum Vorbringen der neuen Beweismittel Anlass gegeben. Die Beschwerdeführerin legt zudem in keiner Weise dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Unterlagen nicht bereits im kantonalen Verfahren hätten beigebracht werden können. Diese (unechten) Noven haben somit unbeachtet zu bleiben.  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die renteneinstellende Verfügung vom 3. März 2016 bestätigte. Nicht bestritten sind dabei das Vorliegen eines Revisionsgrundes sowie die auf 11,3 % festgesetzte Einschränkung der Versicherten in der Haushalttätigkeit.  
 
3.2. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Arbeits- (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Beurteilung der sog. Statusfrage und zur bei teilerwerbstätigen Versicherten anwendbaren gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) zutreffend dargelegt worden. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision einer Invalidenrente, namentlich zur umfassenden Neuüberprüfung bei gegebenem Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. und E. 6.1 S. 13, 134 V 131 E. 3 S. 132). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin zu 20 % erwerbstätig und zu 80 % im Haushalt tätig wäre. Es ermittelte den Invaliditätsgrad daher in Anwendung der gemischten Methode. Die Einschränkung in der Haushalttätigkeit setzte die Vorinstanz gestützt auf den Bericht über die Haushaltabklärung vom 29. Juli 2015 auf 11,3 %, gewichtet für den Anteil von 80 % auf 9,04 % fest. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich liess sie offen, da sich selbst bei Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (0,8 x 11,3 [Haushalt] + 0,2 x 100 [Erwerb]) ergeben würde. Mangels eines erfolgversprechenden Eingliederungsinteresses verneinte das kantonale Gericht sodann auch einen Anspruch der Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkung mindestens zu 80 % erwerbstätig gewesen. Durch die vorinstanzliche Qualifikation sowie die Anwendung der gemischten Methode werde sie diskriminiert. Da das angefochtene Urteil erst nach Änderung der gesetzlichen Grundlagen zur gemischten Methode im Januar 2018 verschickt worden sei, verletze es sodann die neuen Bestimmungen zur Invaliditätsberechnung. Schliesslich hätte die Rente nicht ohne die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden dürfen.  
 
5.  
 
5.1. Die für die Methodenwahl der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende und vorliegend zunächst umstrittene Statusfrage, ob nämlich eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.  
Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. E. 1.2 hiervor). 
Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.3 und 2.4 S. 30 f. mit Hinweisen). 
 
5.2. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin sei bis November 2004 in einem knapp 20%igen Pensum erwerbstätig gewesen, habe in den Jahren 2006 und 2007 lediglich noch ein geringes Einkommen erzielt und gehe seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, obwohl sie gemäss Bericht ihres Hausarztes Dr. med. B.________ vom 8. Juli 2009 bis mindestens Mai 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu jedenfalls 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Gemäss Bericht des Hausarztes vom 7. November 2014 sodann habe sich seit der letzten Beurteilung keine Änderung ergeben. Ein Arbeitspensum von (gerundet) 20 % - so die Vorinstanz - wäre für die Versicherte damit auch nach dem Tod des Ehemannes weiterhin möglich gewesen, zumal gemäss deren eigenen Angaben ihre Mutter allfällige Betreuungsaufgaben bezüglich der im Jahre 2005 12- und 17jährigen Töchter hätte übernehmen können. Da die Beschwerdeführerin dennoch seit 2004 nicht einmal mehr eine Erwerbstätigkeit von 20 % ausgeübt habe, sei davon auszugehen, dass sie aus freien Stücken darauf verzichtet habe. Zudem würden in Anbetracht der ihr zustehenden Sozialversicherungsleistungen und des Umstandes, dass sie die Lebenskosten mit ihrem Konkubinatspartner teile, auch die finanziellen Verhältnisse nicht zwingend für eine Erhöhung des Arbeitspensums sprechen. Die von der Versicherten behauptete Erwerbstätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall sei in Anbetracht dieser Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr sei gestützt auf die Haushaltabklärung vom 27. Mai 2015 bei guter Gesundheit weiterhin von einer 20%igen Erwerbstätigkeit und einer 80%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen.  
 
5.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen darauf, erneut ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen, und stellen daher weitgehend unzulässige appellatorische Kritik dar. Der behaupteten höheren Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall stehen insbesondere die tatsächlich gelebten Verhältnisse nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entgegen. Gemäss nicht bestrittener Feststellung des kantonalen Gerichts war die Beschwerdeführerin nämlich bis November 2004 in einem knapp 20%igen Pensum, in den Jahren 2006 und 2007 lediglich noch in einem geringfügigen Ausmass und seither gar nicht mehr erwerbstätig. Sie schöpfte damit ihre unbestrittenermassen vom Hausarzt mehrfach attestierte jedenfalls 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch nach dem Tod ihres Ehemannes nicht ansatzweise aus, obschon das Betreuungsbedürfnis ihrer 1988 und 1993 geborenen Töchter nicht dagegen gesprochen hätte. Diese Tatsache ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Versicherte im Gesundheitsfall nicht wie behauptet aus finanziellen Gründen mindestens 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Wenn das kantonale Gericht diesbezüglich noch darauf hinwies, dass die finanziellen Verhältnisse der Versicherten in Anbetracht ihrer Sozialversicherungsleistungen sowie des Umstandes, dass sie die Lebenskosten mit ihrem Konkubinatspartner teile, nicht zwingend für eine Erhöhung des Arbeitspensums sprechen würden, ist dies Teil der vorzunehmenden Würdigung der Verhältnisse der Beschwerdeführerin und kann nicht einfach als "sexistische diskriminierende Argumentation" abqualifiziert werden. Nach Gesagtem ist die vorinstanzliche Feststellung einer Erwerbstätigkeit von 20 % im Gesundheitsfall weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich.  
 
6.   
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Diskriminierung durch die Anwendung der gemischten Methode und macht geltend, der angefochtene, erst nach Änderung der gesetzlichen Grundlagen zur gemischten Methode im Januar 2018 versendete Entscheid verletze die neuen Bestimmungen zur Invaliditätsberechnung. Auch diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. 
 
6.1. Soweit die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht geltend macht, ihr Fall sei auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) nicht nach der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode zu beurteilen, geht sie fehl. Nach dem besagten Entscheid ist die gemischte Methode bei Teilzeiterwerbstätigen nicht länger anwendbar, wenn allein familiäre Gründe, das heisst beispielsweise die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 144 I 21 E. 4.2 S. 26; 143 I 50 und 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.2.1). In Fällen, die ausserhalb dieser familiär bedingten Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158, 9C_615/2016 E. 5.2; Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.2.1). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung (SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88, 9C_473/2016 E. 4; Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.2.1), bei einer Rentenrevision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung (Urteile 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1; 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 4) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet (SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88, 9C_473/2016 E. 4; Urteil 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) bzw. schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteile 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.1; 9C_514/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.2.1; zum Ganzen: Urteil 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2). Dies gilt mithin auch für die Beschwerdeführerin.  
 
6.2. Nichts Anderes ergibt sich aus der am 1. Dezember 2017 beschlossenen Änderung der IVV, in Kraft ab 1. Januar 2018 (vgl. AS 2017 7581 f.; vgl. auch Urteile 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.2.2, 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6 und 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.1, je mit Hinweisen). In diesem Rahmen wurde mit Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV ein neues Modell für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, statuiert. Im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten kann die Anwendung dieses neuen Berechnungsmodells erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteile 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.1, 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2; 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert per 26. Mai 2017]). Gemäss den allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind zur Beurteilung der Rechtsfolgen eines Ereignisses grundsätzlich jene Rechtssätze massgebend, welche zum Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes gültig waren. Eine Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV fällt deshalb in Bezug auf die Revisionsverfügung vom 3. März 2016 ausser Betracht.  
 
6.3. Die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode ist mithin nicht zu beanstanden.  
 
7.   
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Rente der im Zeitpunkt der Verfügung 59jährigen Versicherten hätte nach fast 23jährigem Bezug nicht ohne die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden dürfen. 
Zutreffend ist, dass die 1957 geborene Beschwerdeführerin nach über 22jährigem Rentenbezug rechtsprechungsgemäss zur Kategorie jener Versicherten zählt, bei denen die Fähigkeit zu einer Selbsteingliederung nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl. BGE 141 V 5). Auch wenn sie damit grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung hätte, setzt dieser Anspruch jedoch Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1, je mit Hinweisen). Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde kontaktierte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 16. November 2009 hinsichtlich der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. In der Antwort vom 1. Dezember 2009 schilderte die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Probleme und teilte mit, sie fühle sich wegen ihres sehr angeschlagenen Gesundheitszustandes arbeitsunfähig. Auch anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. Mai 2015 äusserte sie sich dahingehend, sie könnte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 20 % arbeiten. In Anbetracht dessen hat das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es ein erfolgversprechendes Eingliederungsinteresse verneint und die Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bestätigt hat. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz aufgezeigt hat, dass der Erwerbsbereich vorliegend nicht entscheidrelevant ist. 
Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin sein Bewenden. 
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. August 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch