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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_100/2018  
 
 
Urteil vom 22. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._______, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. Dezember 2017 (IV.2016.00288). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1959 geborene A._______ meldete sich im Juli 2007 erstmals wegen chronischer Pankreatitis und einer Alkoholkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab und verneinte mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 einen Rentenanspruch, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Februar 2010 bestätigte.  
 
A.b. Im September 2012 gelangte A._______ erneut mit einem Leistungsgesuch an die IV-Stelle. Diese veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung [ZMB], Medizinische Abklärungsstelle, Basel, vom 12. Januar 2015) und nahm eine berufliche Abklärung für Selbständigerwerbende sowie Erhebungen im Haushalt vor (Berichte vom 9. November 2015). Gestützt darauf wurde der Versicherte als ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen teilerwerbstätig eingestuft (55 % im Erwerbs- und 45 % im Aufgabenbereich) und basierend auf der sogenannten gemischten Bemessungsmethode ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % ermittelt ([0,55 x 47 %] + [0,45 x 15 %]; Verfügung vom 1. Februar 2016).  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Dezember 2017). 
 
C.   
A._______ lässt mit einem als "Bundesgerichtsbeschwerde" bezeichneten Rechtsmittel beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm spätestens ab Oktober 2014 eine Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Der Sache nach handelt es sich um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Damit kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2016 schützte. Die Parteien sind sich einig darüber, dass sich der Gesundheitszustand seit der erstmaligen Ablehnung des Rentenanspruchs (Verfügung vom 17. Oktober 2008) verschlechtert hat.  
 
2.2. Die Vorinstanz legte die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen zur Prüfung einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach - bei Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 117 V 198 E. 3a S. 199 mit Hinweis) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Richtig sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der sogenannten Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV, je in den bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen, hier geltenden Fassungen]; BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338 mit Hinweisen; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; Urteile 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 sowie 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 2.2 und 3.5, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Was die medizinische Seite betrifft, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, gestützt auf das beweiskräftige ZMB-Gutachten vom 12. Januar 2015 leide der Beschwerdeführer an einer Alkoholabhängigkeit sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden, teilweise auch schizoiden Anteilen. Im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Computertechniker/Programmierer habe er die Persönlichkeitsstörung wohl kompensieren können. Aufgrund des langjährigen massiven Alkoholkonsums seien nun irreversible leichte kognitive Störungen aufgetreten, die überwiegend wahrscheinlich Folge einer alkoholtoxischen hirnorganischen Schädigung seien. In der interdisziplinären Konsenskonferenz sei von den Experten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten festgelegt worden, die zu übernehmen sei.  
 
3.1.2. Das Gericht stellte weiter fest, in beruflich-erwerblicher Hinsicht sei mit Blick auf die Lebensumstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit von 55 % nachgehen würde; er habe sich freiwillig für ein Teilzeitpensum entschieden. Anlässlich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt habe er gegenüber der IV-Stelle angegeben, dass er höchstens 50 bis 60 % ausserhäuslich arbeiten und sich daneben dem Schreiben widmen sowie sich vermehrt um den Haushalt kümmern würde. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die IV-Stelle hinsichtlich der Statusfrage in erster Linie auf diese Angaben gestützt habe. Die Bemessungsmethode sei damit zu übernehmen, obwohl der Versicherte in der Beschwerde vorgebracht habe, nie Hausmann gewesen zu sein und dies auch nicht im Sinn gehabt zu haben. Die von der IV-Stelle angewendete gemischte Methode sei für ihn vorteilhafter, da die Einschränkungen im Haushaltsbereich mitberücksichtigt würden. Hinsichtlich des erwerblichen Bereichs sei das Valideneinkommen mit der IV-Stelle - angesichts der Einkommensschwankungen und der tiefen Einkommen ab dem Jahr 2003 - anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Ziffern 69-75 (freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen) zu ermitteln. Behelfsweise seien das Einkommen aus der Systemprogrammierung im Kompetenzniveau 4 (Fr. 9'333.) - und jenes aus der administrativen Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'345.-) heranzuziehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013 sowie die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden bei freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten resultiere bei einer 55%igen Arbeitsfähigkeit ein Valideneinkommen von rund Fr. 62'437.-, wobei der Beschwerdeführer ein so hohes Einkommen nie erzielt habe. Für das Invalideneinkommen sei vom Wert gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sowie die Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 32'845.- im Jahr 2013. Ein Abzug vom solchermassen ermittelten Tabellenlohn rechtfertige sich nicht. Der Invaliditätsgrad betrage damit 47 %. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 55 % resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 25,85 %. Seine Leistungsfähigkeit sei im Haushaltsbereich zusätzlich um 15 % eingeschränkt, gewichtet 6,75 % (Haushaltsbericht vom 9. November 2015), woraus sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 33 % ergebe.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Jahr 2003 sei er bereits massiv alkoholkrank gewesen, was sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe und bei der Statusfrage zu berücksichtigen sei. Aus finanziellen Gründen habe er damals seine Erwerbstätigkeit nicht aufgeben können. Dies decke sich mit seiner Angabe anlässlich der Haushaltsabklärung, dass er im Gesundheitsfall sicher nicht als Hausmann tätig wäre. Die gemischte Methode sei nicht anzuwenden. Es sei vielmehr anzunehmen, dass er sein Arbeitspensum zwischen den Jahren 2003 und 2006 gesteigert und sich nicht mit dem geringen Verdienst bis ins Alter begnügt hätte, weshalb er als vollzeitlich erwerbstätig anzusehen sei. Selbst wenn er als Teilerwerbstätiger qualifiziert und die gemischte Methode angewendet würde, bestünde nach dem seit 1. Januar 2018 in Kraft getretenen und hier anwendbaren Art. 27bis Abs. 3 IVV ein Rentenanspruch. Ferner diskriminiere die angewandte gemischte Methode Teilerwerbstätige.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im bundesgerichtlichen Verfahren somit einzig gegen die vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsbemessungsmethode. Es steht fest, dass die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Computertechniker/Programmierer aufgrund der damit verbundenen kognitiven Anforderungen nicht mehr zumutbar ist. Der Versicherte ist aber gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 12. Januar 2015 im Umfang von 50 % arbeitsfähig in einer Tätigkeit ohne Zeit- und Leistungsdruck, ohne Arbeiten mit höheren kognitiven Ansprüchen, ohne schwere und überwiegend mittelschwere körperliche Arbeiten und ohne solche mit höheren Anforderungen an das Gleichgewichtssystem.  
 
4.2. Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz legte namentlich gestützt auf Angaben des Versicherten anlässlich der Haushaltsabklärung und in Würdigung der konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre schlüssig dar, weshalb der Beschwerdeführer ab 2003 als teilweise erwerbstätig zu qualifizieren ist. Wohl mag es zutreffen, dass er bereits dannzumal ein massives Alkoholproblem hatte, wie er vorbringt. So schloss die Vorinstanz nicht aus, dass sich der Alkoholkonsum schon zu diesem Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben könnte. Sie hielt aber in nicht zu beanstandender Weise fest, mit Blick auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach diese erst ab dem Jahr 2006 ausgewiesenermassen eingeschränkt sei, und in Berücksichtigung des Umstands, dass sich im Jahr 2003 auch die persönlichen und familiären Verhältnisse geändert hätten, sei er als Teilerwerbstätiger im Gesundheitsfall zu qualifizieren. So habe er ab dem Jahr 2003 seitens seiner damaligen Auftraggeberin, von der er wirtschaftlich abhängig gewesen sei, aus Gründen, die sich nicht auf seine gesundheitliche Verfassung zurückführen liessen, weniger Aufträge erhalten. Daher habe er begonnen, sich in dieser Zeit in zunehmendem Mass mit der Schriftstellerei zu befassen, während seine Ehegattin seit 2003 selbstständig als Lebensberaterin tätig sei und vollzeitlich arbeite. Wie die Vorinstanz feststellte, deckt sich dies mit seiner Angabe gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle im Haushaltsbericht vom 15. Oktober 2015, wonach er sich im Gesundheitsfall vermehrt um den Haushalt kümmern würde. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte aktenkundig, die darauf schliessen liessen, dass er zwischen 2003 und 2006 sein Arbeitspensum wieder auf 100 % gesteigert hätte, wie er behauptet.  
Wenn Verwaltung und Vorinstanz unter den gegebenen Umständen davon ausgingen, dass der zur Invaliditätsbemessung massgebende Status derjenige eines Teilerwerbstätigen sei, ist diese Würdigung weder offensichtlich unrichtig noch rechtsfehlerhaft und daher für das Bundesgericht verbindlich. Zu keinem andern Ergebnis führt der Einwand, er hätte nie Hausmann sein wollen. Ob hier die für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbare Einkommensvergleichsmethode (BGE 142 V 290) oder die gemischte Methode (Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zur Anwendung gelangt, kann offen bleiben. Wie das kantonale Gericht zu Recht darlegte, resultiert bei der gemischten Methode zugunsten des Versicherten aus der zusätzlichen Berücksichtigung der Behinderung im Haushaltsbereich zur proportional - im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums - festgelegten Einschränkung im erwerblichen Bereich, ein höherer Invaliditätsgrad. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung einer im Gesundheitsfall ausgeübten 55%igen Teilerwerbstätigkeit und der Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt im Umfang von 45 %. 
 
4.4. Zur in der Beschwerde vorgebrachten Diskriminierung Teilerwerbstätiger im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV bei der Invaliditätsbemessung ist festzuhalten, dass die Präzisierung der Rechtsprechung nach BGE 142 V 290 dazu diente, die unter der damaligen Rechtslage bestehende Privilegierung der Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich zu beseitigen. Dabei wurde neu bestimmt, dass die Einbusse, die eine versicherte Person in einem bestimmten (hypothetischen) erwerblichen Teilpensum erleidet, in diesem Bereich zum selben Invaliditätsgrad führen muss, unabhängig davon, ob sie daneben (d.h. im hypothetisch verbleibenden Prozentanteil) keinen Aufgabenbereich hat, in einem Aufgabenbereich tätig ist oder ein weiteres erwerbliches Teilpensum hat und damit als vollerwerbstätig gilt (BGE 142 V 290 E. 7.2 S. 297 f.; Urteil 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.2.1.2).  
Das nun auf den 1. Januar 2018 eingeführte neue Berechnungsmodell für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger gemäss Art. 27bis Abs. 2-4 IVV ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bereits gemäss den allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen nicht anzuwenden. Danach sind zur Beurteilung der Rechtsfolgen eines Ereignisses grundsätzlich jene Rechtssätze massgebend, welche zum Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1 S. 478) und nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, diejenigen, die bis zur rechtskräftigen Beurteilung des infrage stehenden Leistungsanspruchs gelten (vgl. auch Urteil 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6 mit Hinweisen). Der zur umstrittenen Rechtsfolge führende Tatbestand verwirklichte sich hier abschliessend vor Inkrafttreten der Verordnungsbestimmung. Demnach wurde hier die gemischte Bemessungsmethode zutreffend nach des bis Ende 2017 in Kraft stehenden Rechts angewandt. Eine Diskriminierung liegt nicht vor. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich bestätigten Verneinung eines Rentenanspruchs. 
 
5.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla