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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_95/2009 
 
Urteil vom 25. Mai 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner, 
 
gegen 
 
Verhöramt des Kantons Schwyz, Büro für Wirtschaftsdelikte, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2009 
des Kantonsgerichts Schwyz. 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ wird u.a. dringend verdächtigt, sich zwischen März 1996 und April 2004 zusammen mit weiteren Angeschuldigten zum Nachteil von über 500 Kunden der A.________ Investment AG in Liquidation sowie der A.________ selbst der Veruntreuung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Der Deliktsbetrag soll sich auf ca. Fr. 67.8 Mio. belaufen. 
 
B. 
Nachdem sich der Angeschuldigte noch während eines früheren Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs mit einem Deliktsbetrag von Fr. 5.4 Mio. zu Beginn des Jahres 2004 nach Brasilien abgesetzt hatte, wurde er aufgrund von Haftbefehlen am 6. Oktober 2004 dort in Auslieferungshaft genommen. Inzwischen war am 1. März 2004 gegen ihn und drei Mitangeschuldigte im vorliegenden zweiten Strafverfahren Anzeige erstattet worden. Am 16. August 2007 - in der Zwischenzeit unter Hausarrest - tauchte er unter und floh aus Brasilien. Am 23. April 2008, nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Verhöramt des Kantons Schwyz, stellte sich der Angeschuldigte den argentinischen Behörden und wurde noch am gleichen Tag in Auslieferungshaft genommen. Am 5. Mai 2008 wurde er auf freien Fuss gesetzt und am 4./5. Juli 2008 in die Schweiz überführt, wo er sich bis am 8. Juli 2008 in Untersuchungshaft befand. Auf dieses Datum hin wurde er entlassen unter der Voraussetzung, dass er - ohne in Freiheit zu gelangen - den Vollzug der Strafe aus dem ersten Verfahren antrete. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gelte im vorliegenden Verfahren so lange als beseitigt, als der Angeschuldigte nicht in Freiheit gelange. 
In diesem Sinne trat X.________ am 8. Juli 2008 den Strafvollzug der mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. August 2007 ausgefällten teilbedingten Strafe von 29 Monaten und 25 Tagen Freiheitsstrafe, respektive die zu vollziehenden 14 Monate (abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft) an. Am 26. März 2009 bewilligte ihm das Amt für Justizvollzug auf Gesuch hin den Beziehungsurlaub mit Wirkung ab 27. März 2009. Das Verhöramt des Kantons Schwyz ordnete daraufhin sofort Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr an. Auf eine vorgängige Hafteinvernahme hatte der Angeschuldigte verzichtet. 
 
C. 
Am 31. März 2009 erhob X.________ gegen diese Haftverfügung beim Kantonsgericht Schwyz Haftbeschwerde mit den Anträgen, die Haftverfügung vom 27. März 2009 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin wies die Beschwerde mit Verfügung vom 6. April 2009 ab, da sie die Fluchtgefahr nach wie vor als gegeben erachtete. 
 
D. 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. April 2009 beantragt X.________ die Aufhebung sowohl der Haftverfügung vom 27. März 2009 als auch des Beschwerdeentscheids vom 6. April 2009 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Verhöramt des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Desgleichen beantragt die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Ausführungen und Anträgen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben - unter Vorbehalt von E. 1.2 und 1.3 hiernach - zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 
 
1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. 
Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). 
 
1.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist und diese zum integrierenden Bestandteil seiner Beschwerde ans Bundesgericht erklärt, vermag seine Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, stellt aber den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr in Abrede. Aus der Regelung in § 26 der kantonalen Strafprozessordnung vom 28. August 1974 (StPO/SZ; SRSZ 233.110) ergebe sich, dass die Fluchtgefahr umso grösser sei, je länger der drohende Freiheitsentzug sei. Da auch die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts zugestehe, dass sich die Untersuchungshaft kaum mehr über Monate rechtfertigen lassen werde, bestehe kein erhöhtes Fluchtrisiko. Wesentlich sei auch, dass er aufgrund seiner Erfahrungen in der brasilianischen Auslieferungshaft und dem anschliessenden Untertauchen zum Schluss gekommen sei, dass für ihn und seine Familie auf Dauer die einzig lebbare Perspektive darin bestehe, in die Schweiz zurückzukehren. Er habe sich bewusst gegen eine weitere Flucht entschieden, obwohl ihm der Entschluss, sich freiwillig den schweizerischen Behörden zu stellen, nicht leicht gefallen sei. Als er anfangs 2004 nach Brasilien gereist sei, sei er nicht davon ausgegangen, dass er seine Tochter und seine restliche Familie derart lange nicht sehen werde. Die brasilianische Auslieferungshaft habe ihm drastisch vor Augen geführt, was für ihn in seinem Leben wirklich wichtig sei. Zudem beruft sich der Beschwerdeführer als Indiz gegen eine Fluchtgefahr auf sein bisheriges Verhalten im Strafvollzug: Er habe sich tadellos benommen und einen anforderungsreichen Informatiklehrgang besucht. Letzteres zeige, dass er sich eine Perspektive für die Zeit nach dem Strafvollzug aufbaue. Dasselbe ergebe sich aus seiner Bereitschaft, regelmässig Therapiesitzungen beim internen psychiatrischen Dienst zu besuchen, um seine Zukunftsängste und seine Drogenabhängigkeit im brasilianischen Strafvollzug zu thematisieren. 
 
2.1 § 26 Abs. 1 lit. a StPO/SZ nennt als besonderen Haftgrund die Fluchtgefahr, die insbesondere dann angenommen werden kann, wenn eine längere Freiheitsstrafe oder Verwahrung in Aussicht steht. Der Beschwerdeführer richtet sein Hauptaugenmerk auf die zu erwartende Freiheitsstrafe. Entgegen seiner Darstellung stellt diese aber nicht den allein entscheidenden Faktor bei der allfälligen Bejahung von Fluchtgefahr dar. Die kantonale Regelung nennt dieses Kriterium als möglichen Hinweis und spiegelt damit die Rechtsprechung des Bundesgerichts wieder: Nach dieser braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die angeschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). 
 
2.2 Zu diesen konkreten Umständen äussern sich die kantonalen Vorinstanzen im vorliegenden Fall ausführlich. Der Untersuchungsrichter zitiert in seiner Haftverfügung vom 27. März 2009 aus seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2009 zuhanden des Amtes für Justizvollzug und hält fest, der Beschwerdeführer habe sich der Strafverfolgung in beiden Strafverfahren durch seine Flucht aus der Schweiz und sein Untertauchen nach dem Entweichen aus dem Hausarrest in Brasilien entzogen. Auch wenn er diese Sachverhalte anders darstelle und Gründe geltend mache, unter denen sein Handeln als nachvollziehbar erscheinen solle, habe er es doch jederzeit in der Hand gehabt, rasch wieder in die Schweiz zurück zu kehren, nachdem er zu Beginn des Jahres 2004 nach Brasilien geflüchtet sei. Insbesondere zwischen seiner Verhaftung am 6. Oktober 2004 und seinem Untertauchen in Brasilien hätte er nach Meinung des Untersuchungsrichters nichts anderes tun müssen, als der Auslieferung an die Schweiz zuzustimmen. Wäre es ihm derart wichtig gewesen, seine Tochter in die Arme zu schliessen, wäre dies ein Leichtes gewesen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht getan, sondern sich der Auslieferung widersetzt und sich dem Strafvollzug im ersten Verfahren sowie der Strafverfolgung im zweiten Verfahren entzogen. Dabei habe er darauf vertraut, dass ihn die brasilianische Staatsbürgerschaft, die er am 29. Januar 2003 unter Täuschung der brasilianischen Bürgerrechtsbehörde erlangt habe, vor einer Auslieferung schützen werde. Als ihm klar geworden sei, dass die brasilianische Staatsbürgerschaft nicht automatisch zur Entlassung aus der Auslieferungshaft führe, habe sich der Beschwerdeführer entschieden, seinen Widerstand fortzusetzen. In der Folge habe sich gezeigt, dass die brasilianischen Behörden die Staatsbürgerschaft widerrufen würden. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer am 11. September 2006, zwei Tage vor der Verhandlung über das Auslieferungsgesuch, in Brasilien ein Asylgesuch gestellt. Zwar habe dieses keinen Erfolg zeitigen können, habe aber immerhin zu einer Sistierung des Auslieferungsverfahrens geführt. Am 22. November 2006 habe der Beschwerdeführer erreicht, dass er aus der Auslieferungshaft entlassen und unter Hausarrest gestellt worden sei. Die brasilianische Staatsbürgerschaft sei ihm dann jedoch am 23. Mai 2007 entzogen und das Asylverfahren beendet worden, so dass das Auslieferungsverfahren wieder aufgenommen worden sei. Im August 2007 habe die Auslieferung bevorgestanden. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer untergetaucht. Er habe während Jahren mit allen Mitteln darauf hingearbeitet, die Auslieferung an die Schweiz zu verhindern. Diese Umstände gelte es nicht aus den Augen zu verlieren. Der Strafvollzug im ersten Verfahren sei nur möglich geworden, weil der Beschwerdeführer unter dem Druck der drohenden neuerlichen Verhaftung im zweiten Verfahren schliesslich aufgegeben und sich gestellt habe. Ohne die Strafverfolgung im zweiten Verfahren und den Entzug der brasilianischen Staatbürgerschaft hätte sich der Beschwerdeführer nach Meinung des Untersuchungsrichters niemals in den Strafvollzug begeben. Dies lege nahe, dass er die drohende massive Strafe im zweiten Verfahren niemals antreten werde. Die Fluchtgefahr werde sich realisieren, sobald der Beschwerdeführer seine Verhältnisse geordnet habe. 
2.3 
2.3.1 Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts zieht ergänzend in Erwägung, es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs eine massive Freiheitsstrafe zu erwarten hätte. Sie pflichtet allerdings dem Beschwerdeführer darin bei, dass gewisse Faktoren - wie etwa der Umstand, dass eine Zusatzstrafe auszufällen wäre oder allenfalls ein teilweise zu berücksichtigender Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB - die Höhe der in Aussicht stehenden Freiheitsstrafe relativieren dürften. Indes habe der Haftrichter keine dem Gericht vorbehaltene Strafzumessung vorweg zu nehmen. Angesichts der Tragweite der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen dürfte es sich nach Ansicht der Kantonsgerichtsvizepräsidentin bei der zu erwartenden Strafe um eine mehrjährige Freiheitsstrafe handeln. Sicher sei das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, wonach er alles daran setze, nicht ein weiteres Mal in Strafanstalten wie in Brasilien einsitzen zu müssen. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass er bereits einmal alles unternommen habe, um sich einer Strafverfolgung in der Schweiz zu entziehen. Auch wenn er sich noch vor der Anhebung des vorliegenden Strafverfahrens nach Brasilien abgesetzt habe, sei dies doch während eines hängigen Verfahrens geschehen. Aber selbst im vorliegenden Verfahren habe sich der Beschwerdeführer erst nach über drei Jahren gestellt. Zwar möge zutreffen, dass er es während der Auslieferungshaft in Brasilien nicht in der Hand gehabt habe, Einfluss auf eine umgehende Rückführung in die Schweiz zu nehmen. Diesem Vorbringen würden aber die beiden vom Beschwerdeführer noch während des Auslieferungsverfahrens gestellten Asylgesuche widersprechen. Nicht zu übersehen sei auch, dass der Beschwerdeführer nach seinem Untertauchen im August 2007 noch über vier Monate benötigt habe, bis er mit der Untersuchungsbehörde in der Schweiz Kontakt aufgenommen habe. 
2.3.2 Dem Einwand seiner familiären Bindungen in der Schweiz hält die Vizepräsidentin entgegen, diese Beziehungen, insbesondere zu seiner Tochter, hätten bereits bestanden, als er sich anfangs 2004 nach Brasilien abgesetzt bzw. in Brasilien um Asyl nachgesucht habe. Genausowenig belege sein Führungsverhalten im Strafvollzug ein vorbehaltloses Akzeptieren der Strafe und die Absicht, eine geordnete Existenz aufzubauen. Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin nimmt dazu insbesondere Bezug auf eine Erklärung, welche der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 unterzeichnet hat. Gemäss dieser sei er wegen Nichtbezahlung der Einkommenssteuer während der zwei Jahre vor seiner Abreise nach Brasilien in Abwesenheit verurteilt worden. Da er die Raten nicht habe bezahlen können, sei er zu 14 Monaten Gefängnis verurteilt worden, welche er derzeit noch bis 1. September 2009 verbüsse. Wenn der Beschwerdeführer versuche weiszumachen, er habe im Zeitpunkt der Unterzeichung dieses Schriftstücks aus zeitlichen bzw. sprachlichen Gründen zu wenig Kenntnis vom Inhalt der fraglichen, in Portugiesisch abgefassten Erklärung gehabt, sei diese Behauptung wenig glaubhaft. In seiner Haftbeschwerde habe er selber darauf hingewiesen, dass er die dortigen Sprachen gut beherrsche. Jedenfalls spreche der Umstand, dass er eine Drittperson damit beauftrage, seine Interessen in Brasilien zu vertreten, nicht als Indiz gegen eine Flucht. Vom Untersuchungsrichter sei denn auch nicht geltend gemacht worden, es bestünden einzig Anhaltspunkte für ein erneutes Absetzen nach Brasilien. 
2.3.3 Weiter gelangt die Vizepräsidentin mit Blick auf die Akten zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge auch über ein entsprechendes Beziehungsnetz, welches ihm selbst im Ausland die notwendigen finanziellen Mittel habe zukommen lassen. Zudem solle er im Besitze eines gefälschten Passes gewesen sein, dies "für alle Fälle". Dass seine damalige Geldquelle inzwischen versiegt und auch die Gültigkeitsdauer des fraglichen Passes abgelaufen sein möge, sei weniger von Bedeutung als das Faktum, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen nicht bloss um Möglichkeiten wisse, sich im Ausland durchzuschlagen, sondern offensichtlich bei Bedarf auch über die dafür notwendigen Kontakte und Ressourcen verfüge. Die Verteidigung selber führe aus, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit noch während Jahren im südamerikanischen Raum hätte untertauchen können, wenn er dies tatsächlich gewollt hätte. Weiter behaupte die Verteidigung, wohl einzig Kommissar Zufall hätte dem Beschwerdeführer einen Strich durch die Rechnung machen können, zumal er die dortigen Sprachen gut beherrschen und sich viele südamerikanische Beamte als bestechbar erweisen würden. 
 
2.4 Diese sehr detaillierten Darlegungen der kantonalen Behörden lassen die Bejahung der Fluchtgefahr als durchaus nachvollziehbar erscheinen. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit enorme Energie darauf verwendet, sich der Strafverfolgung (resp. dem Strafvollzug) zu entziehen. Was er dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die familiären Bande haben ihn auch im Jahr 2004 nicht davon abgehalten, sich für längere Zeit ins ferne Ausland abzusetzen. Seltsam mutet auch das von ihm am 5. Februar 2009 unterzeichnete Schriftstück an, in welchem er sich u.a. noch immer als brasilianischen Staatsbürger bezeichnet und den Grund für seinen Freiheitsentzug verschweigt respektive falsch darstellt. Selbst wenn dies kein hinreichendes Indiz für eine mögliche Flucht sein mag, fehlt doch eine überzeugende Erklärung für dieses Verhalten. Auch ändert der Umstand, dass Hinweise auf ein konkretes Fluchtziel fehlen, nichts daran, dass die Behörden die Fluchtgefahr dennoch bejahen durften. Es obliegt ihnen nicht, eine bestimmte Destination zu nennen, um ihre Vermutungen zu belegen. Immerhin hat der Beschwerdeführer selber betont, wie gut er sich im südamerikanischen Raum zurecht finde. 
Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der Rechtsprechung ist die Auslieferungshaft grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Dauer der Untersuchungshaft den aus Art. 31 Abs. 3 BV abgeleiteten Anforderungen entspricht (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). 
 
3.1 Dazu gibt die Kantonsgerichtsvizepräsidentin zu bedenken, dass sich eine Untersuchungshaft - selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer mehrjährigen Strafe rechnen müsse und trotz der Komplexität des Falles - wohl kaum mehr über Monate oder gar Jahre hinweg rechtfertigen lassen werde. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass im Falle eines Schuldspruchs und somit im Urteilszeitpunkt das Gericht Faktoren zu beachten haben werde, die letztlich zu einer weit geringeren Strafe führen könnten, abgesehen von der schliesslich noch anzurechnenden Untersuchungs- resp. Auslieferungshaft. Dennoch geht die Kantonsgerichtsvizepräsidentin davon aus, dass die Gefahr von Überhaft heute noch nicht bestehe. 
 
3.2 Dieser Einschätzung ist mit Blick auf die zahlreichen Delikte, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, zu folgen. Zudem gilt zu beachten, dass die Dauer der schliesslich zu verhängenden Freiheitsstrafe vom Haftrichter nicht abschliessend beurteilt werden kann. Aufgrund der summarischen Prüfung durfte eine Überhaft im jetzigen Zeitpunkt verneint werden. Der Beschwerdeführer bestreitet denn die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft auch nicht. 
 
4. 
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
2.2 Rechtsanwalt Markus Steiner wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verhöramt des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Scherrer