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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1256/2018, 6B_1267/2018  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1256/2018 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
2.       B.________-Bank, 
       vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
6B_1267/2018 
1.       C.________, 
2.       D.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung; Ersatzforderung etc.; Strafzumessung; Willkür etc., 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Juli 2018 (SB170461-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war von Juni 2000 bis zu seiner Entlassung am 5. Mai 2009 bei der B.________-Bank als Berater für skandinavische Kunden im Vermögensverwaltungsgeschäft tätig. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl legt ihm im Wesentlichen zur Last (Anklageschrift vom 23. Januar 2017), er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Kundenberater ohne Auftrag und ohne Wissen und Willen der betroffenen Bankkunden Bargeldbezüge und Geldtransaktionen zwischen einzelnen Konten verschiedener Kunden getätigt. Durch die Konto-Transaktionen habe er Bankkunden geschädigt und andere unrechtmässig bereichert. Von den zu Unrecht begünstigten Bankkonten habe er Gelder für eigene Bedürfnisse abgezweigt, dies mithilfe gefälschter Dokumente und Eintragungen. Die Gelder habe er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts, zur Gründung der (auf seine Ehefrau übertragenen) D.________ AG (einziges Aktivum: Wohnliegenschaft E.________-Strasse, F.________) und zum Umbau seiner Wohnliegenschaft eingesetzt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ schuldig: des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei sprach es ihn und seine Ehefrau, C.________, frei. Es belegte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren. Weiter regelte das Bezirksgericht die Nebenfolgen, namentlich hinsichtlich Ersatzforderungen, Grundbuch- und Kontosperren und Schadenersatz (Urteil vom 25. September 2017). 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft, A.________, C.________ und die D.________ AG erhoben jeweils Berufung, die Staatsanwaltschaft zusätzlich Anschlussberufung. 
Mit Urteil vom 12. Juli 2018 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ schuldig: des gewerbsmässigen Betrugs (in Bezug auf Barauszahlungen an ihn selbst), des mehrfachen Betrugs (in Bezug auf einen Teil der Kontotransaktionen ohne Urkundenfälschungen), der mehrfachen Veruntreuung (in Bezug auf einen Teil der Kontotransaktionen) und der mehrfachen Urkundenfälschung. Mit Bezug auf einen Teil der Kontotransaktionen sprach es ihn vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung frei. Das Obergericht belegte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Urteils-Dispositiv Ziff. 1-3). Es verpflichtete ihn, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil Fr. 350'000.-- zu bezahlen (Ziff. 4). Sobald er diesen Betrag bezahlt habe, werde die Aufhebung der Grundbuchsperre seiner Liegenschaft in G.________ sowie die Aufhebung einer Kontosperre (H.________-Bank) veranlasst. Sofern er nicht freiwillig bezahle, sei die Ersatzforderung beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen. In diesem Fall blieben die Grundbuch- und die Kontosperre aufrecht, bis im Betreibungsverfahren hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden sei (Ziff. 4). 
Das Obergericht verpflichtete C.________, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil Fr. 550'000.-- zu bezahlen (Ziff. 5). Hinsichtlich einer Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft von C.________ (resp. der D.________ AG) in F.________ sowie einer Kontosperre bei der I.________-Bank sah es das gleiche Prozedere wie bei A.________ vor. 
Zusätzlich wies das Obergericht die H.________-Bank an, eine auf A.________ lautende Kontoverbindung zu saldieren und den Saldo zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung der Obergerichtskasse zu überweisen. Die Ersatzforderungen gegen beide Beschuldigten von Fr. 350'000.-- resp. Fr. 550'000.-- wurden der Privatklägerin B.________-Bank zur teilweisen Deckung ihrer (in diesem Umfang an den Staat abgetretenen) Schadenersatzforderung zugesprochen (Ziff. 7). A.________ wurde verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen. 
 
D.  
 
D.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es seien alle Schuldvorwürfe bis auf denjenigen der mehrfachen Veruntreuung aufzuheben. Er sei in diesem Umfang freizusprechen. Eventuell seien die betreffenden Schuldsprüche aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil in Höhe von Fr. 350'000.-- sei abzusehen. Die Schadenersatzklage der B.________-Bank sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft in G.________ sei aufzuheben.  
 
D.b. C.________ und die D.________ AG führen gemeinsam Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, Ziff. 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs seien aufzuheben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, C.________ sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung zu verpflichten, sei abzuweisen. Eventuell sei von einer Ersatzforderung abzusehen, subeventuell die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kontosperre (I.________-Bank) sowie die Beschlagnahme und Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft in F.________ seien aufzuheben. Zudem sei die Sache hinsichtlich des Entscheids über die Prozessentschädigung an die D.________ AG für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ und C.________ resp. die D.________ AG haben je Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des kantonalen Obergerichts vom 12. Juli 2018 eingelegt. Die Verfahren 6B_1256/2018 und 6B_1267/2018 sind zu vereinigen und sämtliche Streitgegenstände in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217). 
Verfahren 6B_1256/2018 
 
2.  
Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und Betrugs rügt der Beschwerdeführer eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts und willkürliche Beweiswürdigung. Ausserdem verstosse das angefochtene Urteil gegen den Grundsatz  in dubio pro reo.  
 
2.1. Zum ersten macht der Beschwerdeführer geltend, die Verifizierung der Unterschrift "J.________" durch den Vorgesetzten des Beschwerdeführers, K.________, zeige den Umständen nach, dass es sich um die echte Unterschrift der Kundin J.________ handle.  
Das Vorbringen bezieht sich auf die angeklagte Abänderung einer von der Bankkundin L.________ ausgestellten Generalvollmacht u.a. zu Gunsten von J.________. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe diesen Namen in "M.________" abgeändert. Darauf habe er drei Einträge im  Client Advisor Workbench (CAWB; Kundenjournal) mit falschen Angaben über einen "M.________" verfasst, um zu vertuschen, dass er vom Konto L.________ ungerechtfertigt Bargeld für sich bezogen habe. Die Bargeldbezugsbelege habe er mit der von ihm gefälschten Unterschrift "J.________" versehen. Zudem habe er von L.________ erhaltene Blankounterschriften entgegen deren Willen für Bargeldbezüge verwendet. Insgesamt habe er Fr. 817'000.-- für sich abgezweigt.  
Dazu hält die Vorinstanz fest, es treffe zu, dass die Unterschriften (der Kundin L.________) auf den Barbezugsquittungen und der Generalvollmacht übereinstimmten. Das spreche indes nicht gegen die angeklagten Unterschriftenfälschungen. Die zweifach aktenkundige, praktisch kongruente und in sich weitgehend zusammenhängende Signatur von J.________ in "Schnüerlischrift" unterscheide sich klar von der Unterschrift "J.________" auf der Generalvollmacht und den sechs Barbezugsbelegen; diese bestehe hauptsächlich aus nicht miteinander verbundenen Einzelbuchstaben. Schon unter diesem Aspekt sei ausgeschlossen, dass die Unterschrift "J.________" von J.________ stamme. Unter anderem gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen L.________ (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3.4) und J.________ (E. 7.3.5) schliesst die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei es offenbar gelungen, von der Kundin L.________ im Hinblick auf eine Nachlassregelung u.a. zugunsten von J.________ ein bestimmtes Formular unterschreiben zu lassen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument im Nachhinein nutzte, indem er den Namen "J.________" in den offenbar fiktiven Namen "M.________" verfälschte und die falsche Unterschrift "J.________" auf das Dokument setzte, um in der Folge unter Einsatz des Namens M.________ und mittels der Unterschrift "J.________" auf den Bezugsbelegen Gelder von Konten der Kundin L.________ zu beziehen. Die Vorinstanz verwarf die These der Verteidigung, der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, K.________, habe J.________ selbst identifiziert und sei bei der Unterschrift von J.________ auf Vollmacht und Bezugsbeleg zugegen gewesen, was sich (nach Ansicht der Verteidigung) aus dem Visum auf der Generalvollmacht vom 14. Mai 2003 und dem Bezugsbeleg vom 11. Juni 2003 ergebe. Das Visum von K.________, so die Vorinstanz, bringe einzig zum Ausdruck, dass die Kundenunterschrift verifiziert worden sei; Weiteres ergebe sich daraus nicht. 
Der Beschwerdeführer erachtet diese Beweisführung als unhaltbar. Einer der Barbezüge habe den Wert von Fr. 150'000.-- überstiegen, womit die Anwesenheit von K.________ zur Identifikation der Kundin zwingend notwendig gewesen sei. Die Präsenz habe sich in seinem Visum auf dem betreffenden Bezugsbeleg manifestiert. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass das Visum einzig zeige, dass die Kundenunterschrift - gleich wie bei anderen aktenkundigen Visa auf Barbezugsbelegen - verifiziert worden sei, so sei dies demnach falsch; die Vorinstanz blende damit auch den Umstand aus, dass K.________ am gleichen Tag nebst dem vom 11. Juni 2003 datierenden Barbezugsbeleg auch die Generalvollmacht vom 14. Mai 2003 mitvisiert hatte. Mit der Identifizierung der Kundin J.________ und der Verifizierung der Unterschrift "J.________" auf Generalvollmacht und Bezugsbeleg durch K.________ stehe deren Echtheit ausser Frage. Die gegenteilige Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich. Alle sechs infrage stehenden Barbezugsbelege wiesen ein identisches Schriftbild der Kundenunterschrift auf. Der bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung abgegebenen abweichenden Schriftenprobe von J.________ stehe der Umstand entgegen, dass K.________ die Unterschrift verifiziert habe. 
Die Anklage geht davon aus, dass die bankinterne Kontrolle von Transaktionen folgendermassen ausgestaltet ist: Bis zu einem Betrag von Fr. 150'000.-- beruht die Zweitunterschrift eines anderen B.________-Bank-Mitarbeiters allein auf einer formellen Prüfung bezüglich Richtigkeit der Kontonummer anhand der Angaben des Kundenberaters; die tatsächliche Auftragserteilung durch den Kunden wird hier nicht geprüft. Jedenfalls bei Transaktionen, die den Wert von Fr. 150'000.-- überschreiten, prüft der Zweitunterzeichner zusätzlich, ob ein schriftlicher Kundenauftrag vorliegt. Aus diesem Grund, so der Tatvorwurf, habe der Beschwerdeführer zusätzlich Vollmachten, schriftliche Kundenaufträge und/oder CAWB-Einträge gefälscht, um den mit der materiellen Prüfung der Transaktion betrauten Zweitunterzeichner zu täuschen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die internen Regeln der Bank dem Zweitunterzeichner eine weitergehende Prüfung auferlegt hätten. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Bezugsbelege, sondern auch für die Generalvollmacht. Die "materielle Kontrolle" durch den Zweitunterzeichner umfasst daher nicht auch eine direkte Verifizierung der Unterschrift in dem Sinn, dass diese vom Kunden selbst stammt. Wenn K.________ die betreffende Generalvollmacht sowie Barbezugsbelege visiert hat, so belegt dies nicht, dass er als Zweitunterzeichner zuvor J.________ identifiziert hat und jeweils Zeuge davon gewesen ist, dass J.________ mit "J.________" unterschrieben hat. Damit löst sich der aus dieser Prämisse abgeleitete Willkürvorwurf an die Vorinstanz auf. Ebensowenig bestehen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an den infrage gestellten Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. 
 
2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich umstandslos die erstinstanzliche Feststellung zu eigen gemacht, wonach er die Kundin L.________ regelrecht um den Finger gewickelt habe. Nach Feststellung der Vorinstanzen habe dies dazu geführt, dass die Kundin gelegentlich Bezugsbelege blanko unterzeichnete, ohne Betrag oder Verwendung zu prüfen. Das habe es dem Beschwerdeführer erlaubt, unrechtmässig Gelder zu beziehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 67 E. 7.3.12 a.E.). Tatsächlich aber, so der Beschwerdeführer, habe die Zeugin L.________ in einer Befragung zu Protokoll gegeben, nie Quittungen blanko unterschrieben zu haben. Das bedeute, dass die Beträge auf den Bezugsbelegen stets schon eingetragen waren, als sie diese unterzeichnete. Zudem stehe die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe Beträge erst nachträglich eingesetzt, in Widerspruch zur Feststellung, die Kundin L.________ habe gelegentlich Bezugsbelege unterzeichnet, ohne den Betrag oder die Verwendung tatsächlich zu prüfen. Somit falle ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung genauso ausser Betracht wie der damit verbundene Tatvorwurf des Betrugs aufgrund arglistiger Täuschung des Schalterpersonals durch Gebrauch gefälschter Urkunden.  
Zunächst besteht der geltend gemachte Widerspruch nicht: Wenn die Kundin zuweilen unbesehen Belege unterzeichnet hat, auf denen der zu beziehende Betrag schon eingetragen war, so können in anderen Fällen durchaus Blankounterschriften erfolgt sein. Was die Aussage der Kundin angeht, sie habe Quittungen nie blanko unterschrieben, pflichtete die Vorinstanz den Überlegungen des Bezirksgerichts bei. Danach wiesen zwei Bezugsbelege vom Juni 2006 und Februar 2008 mit jeweils hohen Beträgen die echte Unterschrift von L.________ auf. An solch hohe Bezüge erinnere sie sich jedoch nicht. Dies lasse keine andere Erklärung zu, als dass die Kundin Blankounterschriften geleistet habe, an die sie sich nicht mehr erinnere, und dass der Beschwerdeführer die betreffenden Beträge nachträglich eingesetzt habe. So habe sie nach eigenem Bekunden diverse Belege unterschrieben, wenn der Beschwerdeführer ihr "Geld ab seinem eigenen Konto gegeben habe, damit er die entsprechende Summe wieder von ihrem Kundenkonto abheben konnte" (angefochtenes Urteil S. 66 E. 7.3.12). Mit Blick auf diese nachvollziehbaren Erwägungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, die Kundin habe Blankounterschriften geleistet, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen sollte. 
In diesem Zusammenhang ruft der Beschwerdeführer die Beweisfunktion des von der Kundin unterzeichneten Barbezugsbelegs in seiner Eigenschaft als Urkunde (Art. 110 Abs. 4 StGB) an. Dass an einer Urkunde eine Fälschung begangen werden kann, wird im Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) gerade vorausgesetzt. Stellt die Vorinstanz nach dem Gesagten willkürfrei eine Blankettfälschung fest, kann mit der Urkunde keine Richtigkeitsvermutung verbunden sein. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen weiteren Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrugs durch Gebrauch gefälschter Urkunden. Die Anklage legt ihm zur Last, er habe die Kundin N.________ insgesamt sieben Blankounterschriften ausstellen lassen. Diese Kundin sei davon ausgegangen, dass der Vorgang - wie mit dem Beschwerdeführer abgesprochen - der Einzahlung von bisher verheimlichten Vermögenswerten auf ein neu eröffnetes, der schwedischen Steuerbehörde offenzulegendes Kontos diene. Der Beschuldigte habe stattdessen mithilfe der Blankounterschriften vom alten Konto Bargeld in Höhe von Fr. 1'098'500.-- bezogen, das er zu seinem Lebensunterhalt, insbesondere für einen Hausumbau, verwendet habe.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz aktenwidrige Beweiswürdigung vor, wenn sie von Blankounterschriften ausgehe, bei denen die Ausstellerin nicht kontrolliert habe, ob der Beschwerdeführer sie auch weisungsgemäss einsetze. N.________ habe ausgesagt, nie "blanko" unterschrieben, sondern immer gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer den Betrag eingesetzt habe. Wenn die Kundin die Barbezugsbelege unbestrittenermassen visiert habe, so sei der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe die betreffenden Bezüge unrechtmässig, ohne Wissen der Kundin, getätigt, willkürlich. Denn die Barbezugsbelege seien echt, N.________ habe diese tatsächlich ausgestellt. 
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe von Juni 2007 bis August 2008 mit der Originalunterschrift von N.________ verteilt auf sieben Bezüge über 1 Mio. Franken von einem Nummernkonto abgehoben, um seine Wohnliegenschaft umzubauen sowie seinen Lebensunterhalt und die Gründung der D.________ AG zu finanzieren. Abgemacht gewesen sei jedoch, die Gelder auf ein im Februar 2007 eröffnetes legales, auf den Namen von N.________ lautendes Namenkonto zu transferieren. Zeitlich und betraglich entsprechende Einzahlungen seien indes nicht erfolgt. Die Bezüge vom Nummernkonto seien mit Geldern anderer Kunden zu einem erheblichen Teil ausgeglichen worden. N.________ habe nicht kontrolliert, ob ihre Blankounterschriften bestimmungsgemäss verwendet worden seien, d.h. um Gelder vom alten auf das neue Konto zu transferieren. Sie habe sich darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer auftragsgemäss handle. 
Die Aussage von N.________, sie habe nie "blanko" unterschrieben, sondern stets gesehen, wie der Beschwerdeführer den Betrag eingesetzt habe, widerspricht der vorinstanzlichen Annahme von Blankounterschriften nicht. Dass der Beschwerdeführer unter den Augen der Kundin in den von ihr bereits unterzeichneten Beleg einen Betrag eingesetzt hatte, steht einer späteren vereinbarungswidrigen Verwendung der bezogenen Gelder nicht entgegen, zumal die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - festgestellt hat, dass die Kundin darauf vertraute, der Beschwerdeführer werde auftragsgemäss handeln, d.h. ihre auf dem alten Konto liegenden Gelder auf das neue legale Konto transferieren (angefochtenes Urteil, S. 71 oben). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass N.________ die Belege nachträglich visiert - d.h. den Barbezug quittiert - hätte. 
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe kein Raum für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Denn N.________ sei nicht nur vermeintliche, sondern auch tatsächliche Ausstellerin der Barbezugsbelege. Eine Blankettfälschung falle nicht in Betracht, weil die Kundin keine Blankounterschriften geleistet habe. Damit entfalle auch der Vorwurf des Betrugs aufgrund arglistiger Täuschung durch Gebrauch gefälschter Urkunden gegenüber dem Schalterpersonal. Aufgrund des Gesagten ist indes auch die vorinstanzliche Subsumtion der tatsächlichen Vorgänge unter die bestrittenen Tatbestände nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Vorinstanz angenommen, der Beschwerdeführer habe die echten (Blanko-) Unterschriften zur Herstellung von - gemessen an ihrer bestimmungswidrigen Verwendung - unechten Urkunden gebraucht, und über die damit verbundene Täuschung zum eigenen Vorteil Bargeld erlangt (angefochtenes Urteil S. 78 f. E. 2.2.3). Soweit der Beschwerdeführer einen von der Kundin unterzeichneten Beleg unter ihren Augen ausgefüllt haben sollte, handelte es sich freilich nicht um eine Blankettfälschung (dazu MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Art. 251 StGB), sondern um eine Falschbeurkundung (vgl. BGE 144 IV 13). Die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache (Art. 251 Ziff. 1 StGB) ergibt sich aus der Bestimmung der Barbezugsbelege, den Willen der Ausstellerin über einen bestimmten Verwendungszweck - hier den Kontentransfer - auszudrücken, einerseits, und der Absicht einer zweckfremden Verwendung der Urkunde anderseits (vgl. Urteil 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 4.4). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Handhabung der bankinternen Kontrolle von sog. UTS-Transaktionen eine massgebliche Opfermitverantwortung verneint und den Schuldspruch wegen Betrugs demgemäss bestätigt hat.  
Dieses Vorbringen bezieht sich auf Vorgänge, durch welche der Beschwerdeführer dritte Kontoinhaber mittels interner sog. UTS-Transaktionen (ohne dass diese gegenüber den Kunden der belasteten Konten einen Anspruch gehabt hätten) begünstigte, um Transaktionen resp. Barbezüge auszugleichen, die er vorher zu seinen eigenen Gunsten unrechtmässig getätigt hatte. Bei bankinternen (UTS-) Transaktionen, d.h. bei der Erfassung von Zahlungsaufträgen zu Lasten von Kundenkonten resp. Überweisungen vom Konto eines Kunden auf dasjenige eines anderen Kunden, brauchte es nach Feststellung der Vorinstanz bei Zahlungen an Dritte von mehr als 10'000 Franken die Erstunterschrift des Kundenberaters (oder des Assistenten) und die Zweitunterschrift eines Unterschriftsberechtigten der Fronteinheit, bei Zahlungen von mehr als 100'000 Franken neben der Erstunterschrift die Zweitunterschrift eines Mitglieds der Direktion resp. eines Vorgesetzten (angefochtenes Urteil, S. 37 f. E. 4.1). 
Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Handhabung des Arglistmerkmals, was das erforderliche Mass der Kontrolle betrifft. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die zweitvisierenden Personen seien dem Beschwerdeführer unterstellt gewesen und hätten den Angaben ihres direkten Vorgesetzten vertrauen dürfen; unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, Zweitvisierende würden von einer genaueren Überprüfung absehen; dies zumal sie nach den bankinternen Weisungen ohnehin nur zu einer Formalprüfung verpflichtet gewesen seien sowie dazu, den Auftrag zu plausibilisieren, d.h. zu prüfen, ob der Auftrag dem üblichen Kundenverhalten entspreche. 
Dem setzt der Beschwerdeführer zunächst entgegen, er sei erst im Verlauf der angeklagten Deliktsperiode - und nicht, wie von der Vorinstanz unterstellt, während der ganzen - in einen Direktorenrang aufgestiegen. Sodann seien etliche von den 17 gegenzeichnenden Personen auf gleicher oder gar höherer hierarchischer Stufe gestanden; die vorinstanzliche Schlussfolgerung, alle Zweitvisierenden seien ihm untergeordnet gewesen, sei willkürlich. Schon von daher scheide Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB aus. Die Frage des hierarchischen Verhältnisses des Beschwerdeführers zu den einzelnen Zweitvisierenden ist indes nicht entscheidend. Es ist unerheblich, wenn der Beschwerdeführer nicht schon am Anfang der Deliktsperiode dem Direktorium angehörte. Die Vorinstanz begründet das praktizierte Vertrauensprinzip in erster Linie mit den üblichen Kontrollabläufen bei der Abwicklung von Kundenaufträgen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 38 ff. E. 4.1.1 und S. 55 ff. E. 6.2.2). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass sich das Vertrauensprinzip weniger aus hierarchischen Beziehungen nährte, sondern vielmehr einem gleichsam institutionalisierten Grundsatz entsprach. Das betreffende "Vieraugensystem" bestand daher unabhängig vom organisatorischen Verhältnis der betreffenden Personen zum Beschwerdeführer. 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Gehalt der bankinternen Weisungen verkannt. Diese sähen nicht bloss vor, dass der Zweitunterzeichnende den Auftrag (anhand des üblichen Kundenverhaltens) plausibilisiert, sondern verpflichteten ihn auch zur Identifikation des Kunden und zur Prüfung der formellen Richtigkeit des Auftrags. Es sei verfehlt anzunehmen, das Erfordernis eines Zweitvisums bei Aufträgen über 10'000 Franken sei eher Formsache und ziele weniger auf eine effektive Kontrolle ab. Wenn die Vorinstanz feststelle, im täglichen Geschäft sei die effektive Kontrolle vernachlässigt worden, das interne Kontrollsystem habe nicht zuverlässig funktioniert, so bedeute dies, dass die Zweitvisierenden ihrer Pflicht zur materiellen Kontrolle des Kundenauftrags nur ungenügend nachgekommen seien. Mit den Prüfungspflichten des Zweitvisierenden seien im Sinne der Rechtsprechung grundlegendste Vorsichtsmassnahmen verletzt worden, was eine - Arglist ausschliessende - Opfermitverantwortung begründe. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz durchaus mit der Rolle der Zweitvisierenden bei der Kundenidentifikation und der Überprüfung der formellen Richtigkeit befasst hat: Sie führt einschlägige Weisungen der B.________-Bank an, wonach es Sache des Kundenberaters gewesen sei, u.a. die Identifikation des Kunden zu bestätigen. Dagegen habe es zu den Aufgaben des Zweitvisierenden gehört, (neben der Plausibilisierung des Auftrags nach dem üblichen Kundenverhalten) die Übereinstimmung der Daten und das Vorhandensein der nötigen Unterschriften und Vermerke im Hinblick auf die Auftragsfreigabe formal zu überprüfen (angefochtenes Urteil, S. 90 E. 3.3.3). Unter Gesichtspunkten der Praktikabilität ist auch für bedeutendere Kundenaufträge nicht davon auszugehen, dass die zweitvisierenden Personen weitergehende Überprüfungspflichten hatten, namentlich was die Urheberschaft des Kundenauftrags betraf. Dazu hält die Vorinstanz denn auch fest, sämtliche "substanziellen Telefonate und Gespräche mit den Kunden, namentlich betreffend Erteilen von Aufträgen und Anweisungen", hätten mit dem zuständigen Kundenberater stattgefunden (angefochtenes Urteil, S. 45 oben). Was die Plausibilisierung der Aufträge betrifft, hält die Vorinstanz fest, das interne Kontrollsystem sei insofern nicht eingehalten worden, als Zweitvisierende auf die Angaben des Beschwerdeführers vertrauten und letztlich nur die Richtigkeit von Kontonummern und Beträgen etc. prüften; das Zweitvisum sei eher Formsache als effektive Kontrolle gewesen (a.a.O., S. 43 und 91). Die tatsächliche Tragweite der mit einer Zweitunterschrift verbundenen Überprüfungsaufgaben hinsichtlich Identifikation und die formelle Richtigkeit kann aber dahingestellt bleiben: Diesbezüglich hätte keine Kontrollvorkehr dazu geführt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Manipulationen und Fehlbuchungen entdeckt worden wären. Denn diese betrafen nicht das Vorhandensein eines Auftrags der betreffenden Kundin an sich oder seine äusserlich erkennbaren Merkmale, sondern allein die zweckentfremdete Verwendung der Gelder. Dazu hat die Vorinstanz aufgrund von Zeugenaussagen festgestellt, es sei einem Kundenbetreuer möglich gewesen, im CAWB (vgl. E. 2.1) von sich aus (auch unzutreffende) Einträge zu Kundendaten und -kontakten, Vermögensentwicklung und Risikoprofil zu machen. Man habe auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen müssen. Die wirkliche Kundenhistorie und folglich auch die wahren Gegebenheiten habe nur der Kundenbetreuer gekannt. Rückschlüsse auf die Person des Kunden und dessen übliches Verhalten seien nur anhand des CAWB möglich gewesen (angefochtenes Urteil, S. 55 E. 6.2.2). 
Es stellt sich die Frage, ob bei dieser Ausgangslage von einer massgeblichen Opfermitverantwortung der Bank ausgegangen werden kann. Der Betrug ist ein Interaktionsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Die Sozialgefährlichkeit der Täuschung ist individuell durch eine Abwägung von Täterverschulden und Opferverantwortung zu ermitteln. Arglist scheidet nur aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 S. 306; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2 S. 78 ff. mit Hinweisen). 
Die - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - vorinstanzlichen Feststellungen zeigen, dass die bankinternen Kontrollmechanismen keine umfassende Kontrolle sämtlicher Kundenaufträge vorsahen, sondern dass dem Vertrauensprinzip systemisch eine grosse Bedeutung zukam, selbst wenn es um verhältnismässig grosse Summen ging. Im operativen Alltagsgeschäft konnten Transaktionen im Rahmen eines "Vieraugensystems" praktisch nur auf Randdaten hin überprüft werden; für das Übrige war auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kundenberaters abzustellen. Soweit das Vieraugenprinzip nach Feststellung der Vorinstanz im Alltag "large" gehandhabt wurde (angefochtenes Urteil, S. 95 E. 3.3.7) resp. das interne Kontrollsystem insofern nicht eingehalten wurde, als die Zweitvisierenden auf die Angaben des Beschwerdeführers vertrauten und letztlich nur die Richtigkeit von Kontonummern und Beträgen etc. prüften (a.a.O., S. 43 und 91), so liegt darin keine Vernachlässigung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen. Weder erscheint das vorgesehene Kontrollsystem als solches von vornherein untauglich noch war seine - das Vertrauensprinzip stark betonende - Umsetzung so lückenhaft, dass im Sinne der Rechtsprechung von einer Opferverantwortung auszugehen wäre, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten liesse. Die betreffenden Arbeitsprozesse setzen voraus, dass die Beteiligten wechselseitig von der Integrität ihres Handelns ausgehen dürfen. Der Beschwerdeführer kann aus dem kalkulierten Ausnützen dieses Umstandes nichts ableiten, was ihn in strafrechtlicher Hinsicht entlasten würde. 
 
3.  
 
3.1. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe die Anwendung neuen Rechts (in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung) als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB) in widersprüchlicher Weise. Die Vorinstanz hält fest, es kämen für jedes Delikt (konkret) nur Freiheitsstrafen in Betracht. Die für den Beschwerdeführer potentiell günstigeren Elemente des neuen Rechts (abstrakte Möglichkeit der Geldstrafe für die infrage stehenden Delikte, Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzugs bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren) kämen bei einer drei Jahre übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe indes nicht zum Tragen (angefochtenes Urteil, S. 112 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch, dass die Vorinstanz neues Recht angewendet hat, ein Nachteil entstehen könnte. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.  
 
3.2. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit der Strafzumessung bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs beschreibe die Vorinstanz sein Verhalten als "verwerflich", dies insbesondere gegenüber der betagten Kundin L.________. Die Erwägungen gingen in ihrem Gehalt nicht über das hinaus, was für die Begründung des Tatbestandsmerkmals der Arglist erforderlich sei. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestand seien, dürften nicht für die Strafzumessung nochmals herangezogen werden.  
Das vom Beschwerdeführer angerufene Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die für die Begründung des Schuldspruchs massgeblich sind, für die Strafzumessung nur insoweit eine Rolle spielen, als sie das konkrete Ausmass des Tatverschuldens prägen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68; Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4). Die Vorinstanz zieht im Rahmen der Bemessung der Einsatzstrafe (für gewerbsmässigen Betrug) Gesichtspunkte heran, die sich nicht in der Begründung der arglistigen Täuschung erschöpfen, sondern darüber hinaus das Ausmass des Tatverschuldens näher bestimmen. Es ist diesbezüglich mithin keine bundesrechtswidrige Strafzumessung (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.) erkennbar. Dass die Vorinstanz sodann im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatverschulden der individuellen Motivlage des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat, ist ebensowenig zu beanstanden. 
Hinsichtlich der Asperation der Einsatzstrafe (Tatbestände des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung) macht der Beschwerdeführer Analoges geltend. Auch hier kann indes nicht gesagt werden, dass Umstände, welche die Vorinstanz als verschuldenserschwerend (und daher strafzumessungswirksam) wertet, mit der Feststellung des Tatbestands abschliessend "verbraucht" seien. 
 
3.3. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf eine besondere Strafempfindlichkeit, die strafmindernd zu veranschlagen sei. Nach der Rechtsprechung bewirkt der Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteile 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 a.E.; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2). Die pauschal geltend gemachten Umstände (Familie, laufende Ausbildung) lassen das vorinstanzliche Strafmass nicht als bundesrechtsverletzend erscheinen.  
 
3.4. Geltend gemacht wird sodann eine falsche Anwendung des Strafreduktionsgrundes von Art. 48 lit. e StGB. Nach dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils und damit das Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zwischen der Tat und der Ausfällung des angefochtenen Urteils verstrichen ist (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3).  
Die Vorinstanz hat angesichts des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit der letzten Tat die Strafe leicht gemindert, eine weitergehende Strafsenkung aber abgelehnt. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz den Beginn der Verjährungsfrist auf den Tag der letzten strafbaren Tätigkeit gelegt hat. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil bildeten die einzelnen strafbaren Handlungen unter dem Titel des gewerbsmässigen Betrugs keine verjährungsrechtliche Einheit. 
Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag der letzten Tätigkeit (Art. 98 lit. b StGB). Dabei fragt sich, unter welchen Umständen mehrere tatsächliche Handlungen rechtlich als Einheit zu qualifizieren sind. Abgesehen von Fällen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (z.B. mehraktige Delikte) oder von Dauerdelikten fallen Fälle einer sog. natürlichen Handlungseinheit in Betracht: Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (Urteil 6B_310/2014 vom 23. November 2015 E. 4.2 m.H. auf BGE 131 IV 83 E. 2.4 S. 90 ff.). 
Die Vorinstanz erwägt, die UTS-Transaktionen seien zwar als mehrere Einzelhandlungen anzusehen, denen immer wieder ein neuer Tatentschluss zugrunde lag. Doch griffen die strafbaren Handlungen zeitlich und sachlich stark ineinander und seien aufeinander bezogen. Der  modus operandi sei über Jahre hinweg vergleichbar. Bei den als gewerbsmässiger Betrug zu würdigenden Handlungen (die letzte datiere vom 13. August 2008) sei von einem einheitlichen Willensakt und (grossenteils) einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen. Insgesamt sei der Tag der letzten strafbaren UTS-Transaktion, d.h. der 9. April 2009 (vgl. Anklageschrift vom 23. Januar 2017, S. 4 oben und S. 5 unten [Position "Bu15"]) massgeblich. Seit diesem Datum seien noch nicht zwei Drittel der Dauer der Verfolgungsverjährung (d.h. hier zehn Jahre; Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) vergangen.  
Die Massgeblichkeit des von der Vorinstanz gewählten Datums des Verjährungsbeginns hängt vom sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der als gewerbsmässigen Betrug erfassten Handlungen einerseits und den UTS-Transaktionen anderseits ab. Dazu hält die Vorinstanz fest, der mehrfache Betrug bezüglich der UTS-Transaktionen stehe in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den als gewerbsmässigen Betrug zu taxierenden Barbezügen. Diese Betrachtungsweise ist schlüssig. Kraft des dargelegten Zusammenhangs werden auch die UTS-Transaktionen von einem übergeordneten einheitlichen Tatentschluss erfasst (vgl. auch Urteil 6B_310/2014 vom 23. November 2015 E. 4.4). Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 48 lit. e StGB erweist sich daher als bundesrechtskonform. Damit entfällt schliesslich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, ein teilweise früherer Verjährungsbeginn müsse sich auch unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Strafzumessung auswirken. 
 
4.  
Die Vorinstanzen verurteilten den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 350'000.-- an den Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile (vgl. Art. 70 und 71 StGB). Die Ersatzforderung wurde der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen, nachdem diese den entsprechenden Teil ihrer Forderung nach Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten hatte. Das Obergericht folgte dem Bezirksgericht, das davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer verfüge über Vermögenswerte von ca. Fr. 350'000.--, bestehend aus dem nach Abzug einer Hypothek resultierenden Wert einer Liegenschaft in G.________ von ca. Fr. 300'000.-- und Kontoguthaben (vgl. erstinstanzliches Urteil vom 25. September 2017, S. 118 f.). Die Vorinstanz legt dar, ein deliktischer Ursprung resp. ein solcher Konnex sei bezüglich dieser Werte nicht nachweisbar, weshalb eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB entfalle. Deshalb habe das Bezirksgericht den Beschwerdeführer zu Recht zur Erfüllung einer Ersatzforderung von Fr. 350'000.-- verpflichtet (angefochtenes Urteil, S. 126 f. E. 2.3). 
Der Beschwerdeführer bestreitet die Ersatzforderung mit Ausführungen, die sich auf die vorinstanzliche Begründung der Ersatzforderung gegenüber seiner Ehefrau beziehen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 127 ff. E. 2.4). Die Frage, ob für die Umbaukosten hinsichtlich des Wohnhauses in F.________ (das sich im Eigentum der D.________ AG befindet, deren alleinige Inhaberin die Ehefrau ist) deliktisch erlangte Gelder verwendet worden sind, ist mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Ersatzforderung gegenstandslos, weil die beim Dritten geltenden Einschränkungen beim Täter nicht zum Tragen kommen (vgl. Art. 71 Abs. 1 StGB; vgl. auch unten E. 7.3). Andere Einwände erhebt der Beschwerdeführer nicht. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Hinsichtlich des der Privatklägerin zugesprochenen Schadenersatzes von Fr. 1'098'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 9. August 2010 (betreffend Barbezüge ab dem Konto N.________) macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Zinsenlaufs zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in der Strafuntersuchung erkannt und deswegen die Freiheitsstrafe deutlich gesenkt habe (vgl. angefochtenes Urteil, S. 124; erstinstanzliches Urteil, S. 22 und 115). Die zugesprochenen Zinsen erfassten auch den übermässigen Teil der Verfahrensdauer. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Der Beschwerdeführer wird zwar der Privatklägerin den vollen Zins zu zahlen haben. Indessen hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für die Zinslast im Umfang der festgestellten Überlänge des Verfahrens angemessen zu entschädigen. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 
Bei dieser Gelegenheit wird sich die Vorinstanz mit dem (vor Bundesgericht unzulässigen [vgl. Art. 99 BGG]) Vorbringen des Beschwerdeführers, die Privatklägerin habe sich inzwischen mit der Kundin N.________ in zivilrechtlicher Hinsicht geeinigt (wie zuvor bereits mit der Kundin L.________; vgl. angefochtenes Urteil, S. 134 oben), weshalb die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen sei, auseinandersetzen müssen. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzlich angeordnete Grundbuchsperre bezüglich der Liegenschaft in G.________ sei aufzuheben. Er bestreitet die Deliktsumme von Fr. 1'915'500.--, von welcher ein Anteil von Fr. 350'000.-- Gegenstand der zugrundeliegenden Ersatzforderung bildet, mit der Begründung, er sei von der Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Betrugs freizusprechen. Das Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der Grundbuchsperre ist mit Blick auf das in E. 2 Gesagte indes gegenstandslos. 
Verfahren 6B_1267/2018   
 
7.  
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die gegenüber C.________ erhobene Ersatzforderung (Art. 71 StGB). Die Vorinstanzen stützen sich auf den Umstand, dass eine mit deliktisch erlangten Geldern umgebaute Liegenschaft in F.________ von der D.________ AG übernommen worden ist. C.________ sei alleinige Inhaberin und Verwaltungsrätin dieser Firma, weshalb sich ein Durchgriff rechtfertige. Weiter gehen die Vorinstanzen davon aus, dass die Liegenschaft ohne den hypothekarisch belasteten Teil einen Wert von rund Fr. 400'000.-- aufweist. Der Forderungsbetrag von Fr. 550'000.-- setzt sich daraus und aus einem Guthaben bei der I.________-Bank von Fr. 150'000.-- zusammen; dieser Betrag stand nach Feststellung der Vorinstanz in einem Zusammenhang mit der Übernahme der Liegenschaft durch C.________. 
 
7.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).  E contrario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt. Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können (Urteil 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2).  
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine  Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der Anwendungsbereich einer Ersatzforderung (für die entfallene Einziehung nicht mehr vorhandener deliktischer Vermögenswerte resp. Surrogate)  gegenüber Dritten - d.h. Personen, die weder Täter noch Direktbegünstigte sind - betrifft vor allem Fälle, in denen ein einziehbarer Vermögenswert an einen Dritten weitergegeben wurde und bei diesem (solange der Wert noch vorhanden war) die Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre (FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 56 und 68 zu Art. 70/71 StGB). Vorliegend handelt es sich um eine andere Konstellation, die indes ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 71 Abs. 1 StGB fällt: Hier hat der Täter das Deliktsgut (Bargeld) in einen "nichtdeliktischen" Vermögenswert investiert (Hausumbau). Seine Ehefrau, welcher er das Haus faktisch übertragen hat, hat als Dritte weder den deliktisch erlangten Vermögenswert noch ein Surrogat erworben. In einem solchen Fall ist grundsätzlich vorausgesetzt, dass der  Wertzuwachs des "nichtdeliktischen" Vermögenswertes, der auf die Investition des deliktisch erlangten Vermögenswerts zurückzuführen ist, anhand einer sog. Papierspur (  paper trail) erstellt werden kann, dies ähnlich wie der Ersatz eines Originalwerts durch ein Surrogat (BGE 126 I 97 E. 3c S. 105). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass beim Fehlen einer (hinreichenden) Papierspur sich der erforderliche Zusammenhang auch aus Indizien ergeben kann (angefochtenes Urteil, S. 128 f.). Trifft dies zu, so ist eine Ersatzforderung gegen den Dritten - im Umfang des durch die Investition deliktischer Mittel erzielten Wertzuwachses - jedenfalls dann möglich, wenn der Dritte die deliktische Herkunft der investierten Mittel kennen musste (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB).  
 
7.2. C.________ macht geltend, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrige Anforderungen an ihre Gutgläubigkeit hinsichtlich der Einziehungsgründe gestellt. So sei sie fälschlich davon ausgegangen, eine fahrlässige Unkenntnis der Einziehungsgründe genüge, nicht aber davon, sie habe  tatsächlich mit der Möglichkeit von deliktischen Geldern gerechnet. Zumindest Eventualvorsatz sei aber erforderlich.  
Die Vorinstanz schloss aus den Umständen, C.________ sei sich "fraglos bewusst" gewesen, dass die Übertragung der Liegenschaft auf die D.________ AG und damit indirekt auf sie selbst genau zu der Zeit erfolgte, als A.________ mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste. Die Übertragung erfolgte am 29. Mai 2009; Anfang Juni 2009 erstattete die B.________-Bank Strafanzeige (angefochtenes Urteil, S. 129). Unzweifelhaft habe der Ehemann Vermögenswerte resp. Haftungssubstrat beiseite schaffen wollen. In dieser Situation habe die Ehefrau nicht mehr gutgläubig sein können. Diese Erwägungen zeigen, dass die Vorinstanz die Gutgläubigkeit der Ehefrau verwirft, mit anderen Worten nicht nur von einer fahrlässigen Unkenntnis der massgeblichen Hintergründe ausgeht. Mit den in der Beschwerde zitierten Formulierungen bringt die Vorinstanz bloss zum Ausdruck, dass es nicht nötig war, dass die Ehefrau "detailliert über alles informiert und damit bösgläubig gewesen" war (angefochtenes Urteil, S. 131). Da das Erfordernis der "Unkenntnis" im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB mit gutem Glauben gleichzusetzen ist (vgl. Urteile 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.4 und 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2), ist die Einziehung bereits dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn der Dritte beim Erwerb der betreffenden Vermögenswerte jedenfalls eine ungefähre Vorstellung von den Einziehungsgründen hat. 
Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz auch nicht die Beweislastverteilung missachtet, indem sie C.________ wegen einer Aussageverweigerung einschlägiges Wissen unterstellte. Die Vorinstanz hat vielmehr aus den gesamten Umständen auf solches Bewusstsein geschlossen, d.h. aus den beruflichen Vorgängen um den Ehemann - welcher nach einer Anfang Mai 2009 erfolgten internen Verwarnung seine Arbeitsstelle am 5. Mai 2009 selber fristlos gekündigt hat -, aus der am 29. Mai 2009 erfolgten Übernahme der Liegenschaft durch die D.________ AG und aus der Position der Ehefrau in dieser Gesellschaft. Der Beisatz "auch wenn sie sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme hierzu nicht weiter äussern wollte" (S. 129) hat unter diesen Umständen keine weitere Bedeutung. Das gilt auch für die Wendung in den vorinstanzlichen Erwägungen, C.________ habe "als Ehefrau" nicht mehr gutgläubig sein können. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz aus dem Verheiratetsein unzulässigerweise ableitet, die Ehefrau habe den Gutglaubensbeweis anzutreten resp. sie trage die Folgen eines Misslingens. 
 
7.3. Des Weitern rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, indem sie davon ausgeht, A.________ habe den kostspieligen Umbau der Liegenschaft in F.________ von rund Fr. 590'000.-- (insbesondere mit Blick auf die Lebenshaltungskosten für eine sechs- resp. siebenköpfige Familie) nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Aus dem Prüfbericht einer Buchhaltungsfirma über die finanziellen Verhältnisse der Familie in den Jahren 2000 bis 2009 gehe hervor, dass A.________ in dieser Zeit neben einem Erwerbseinkommen von Fr. 1'221'091.70 Kapitalerträge in Höhe von Fr. 276'442.44 zugeflossen seien. Letztere habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Das Einkommen von C.________ habe in dieser Zeit Fr. 298'232.29 betragen. Insgesamt seien dem Ehepaar vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Mai 2009 Einkünfte von 1,8 Mio. Franken zur Verfügung gestanden, weshalb der Umbau für rund Fr. 590'000.-- auch unter Berücksichtigung des Familienunterhalts ohne Weiteres habe finanziert werden können.  
Dabei berücksichtigen die Beschwerdeführerinnen nicht, dass die Vorinstanz die Schlussfolgerung, der Hausumbau sei mit deliktisch erlangten Mitteln finanziert worden, keineswegs nur darauf stützt, die Einkünfte liessen keinen Spielraum für einen entsprechenden Baraufwand. Vielmehr geht sie auch massgeblich von der Erkenntnis aus, die Barbezüge des A.________ von Kundenkonten korrelierten zeitlich und betragsmässig mit dem Umbau und der Einzahlung des Gründungskapitals für die D.________ AG (angefochtenes Urteil, S. 129). Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, die Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft der für die Umbaufinanzierung eingesetzten Gelder seien inkonsistent und widersprüchlich; weder die Inhalte seiner Schilderungen noch sein wechselhaftes Aussageverhalten überzeugten. Es fehle an Anhaltspunkten für die Richtigkeit seiner Behauptungen (vgl. die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil, S. 29 ff. E. 3.6.4 ff.). Ebensowenig äussern sie sich zum (wiederum eingehend begründeten) vorinstanzlichen Schluss, der Prüfbericht betreffend die Einnahmen aus den Jahren 2000 bis 2009 sei nur begrenzt aussagekräftig (angefochtenes Urteil, S. 33 f. E. 3.6.9). Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
7.4. Die Beschwerdeführerinnen legen sodann dar, weshalb C.________ entgegen den Feststellungen der Vorinstanz gleichwertige Gegenleistungen für die an sie übertragene Liegenschaft erbracht habe, d.h. kein Scheingeschäft vorliege. Überdies habe die Vorinstanz verkannt, dass die Begleichung der Ersatzforderung für sie eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde.  
Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat  und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Nachdem die Vorinstanz zu Recht verneint hat, dass C.________ die fraglichen Vermögenswerte im Sinne von Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat, erübrigt es sich, auf die weiteren Voraussetzungen einzugehen, unter denen die ihr gegenüber erhobene Ersatzforderung auszuschliessen wäre (gleichwertige Gegenleistung oder sonstige unverhältnismässige Härte).  
 
7.5. Bezüglich des ebenfalls Bestandteil der Ersatzforderung bildenden Guthabens von Fr. 150'000.-- auf einem Konto der I.________-Bank machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dieser Betrag stamme aus einem grundpfandgesicherten Darlehen; die D.________ AG sei eine entsprechende Hypothekarschuld eingegangen. Die Vorinstanz hält dazu bloss fest, das Guthaben stehe im Zusammenhang mit der Übernahme der Liegenschaft durch die Ehefrau; sie begründet nicht, weshalb es sich um einen unbelasteten Vermögenswert handeln soll, der im Rahmen von Art. 71 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, S. 132; vgl. auch erstinstanzliches Urteil, S. 119 f. und 122 f.). Die Sache ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Über die Kontosperre ist dementsprechend ebenfalls neu zu befinden.  
 
7.6. Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht geprüft habe, ob von der Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 2 StGB abzusehen sei. Die dafür nötige umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person sei unterblieben.  
Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht auf resp. eine Reduktion der Ersatzforderung gerechtfertigt, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen und seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgversprechend sein dürften (Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 6.3 mit Hinweis). Eine Mittellosigkeit oder Überschuldung ist hier von vornherein nicht gegeben, weil die Ersatzforderung durch die Liegenschaft gedeckt ist; anders verhält es sich allenfalls beim Guthaben bei der I.________-Bank (vgl. oben E. 7.5). Im Übrigen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen unbeachtlich, soweit sie der Sache nach nicht auf Art. 71 Abs. 2 StGB, sondern auf eine unverhältnismässige Härte im Sinne von Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB abzielen (vgl. E. 7.4). 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerden sind im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil in diesem Umfang (E. 5 und E. 7.5) aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da dies die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) wird auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet (vgl. Urteil 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 5).  
Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
8.2. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführenden - diejenigen im Verfahren 6B_1267/2018 in solidarischer Verbindung - einen angemessenen Teil der Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat die Beschwerdeführenden angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1256/2018 und 6B_1267/2018 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer im Verfahren 6B_1256/2018 und die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 6B_1267/2018 tragen je Gerichtskosten von Fr. 2'500.--. 
 
4.  
Der Kanton Zürich richtet dem Beschwerdeführer im Verfahren 6B_1256/2018 und den Beschwerdeführerinnen im Verfahren 6B_1267/2018 Parteientschädigungen von je Fr. 500.-- aus. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub