Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.717/2005 /ggs 
 
Urteil vom 3. April 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- 
und Strafrecht, vom 30. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ wurde am 17. September 2004 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) angeklagt. Der Anklage lag folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
X.________ habe am Abend des 16. Dezember 2000 die Kinder seiner damaligen Freundin, Y.________, in deren Wohnung zu Bett gebracht, Alkohol (ein bis drei Gläser Rum Orange) konsumiert und sich daraufhin an ein Geburtstagsfest begeben, wo sich seine Freundin bereits aufgehalten habe. Der Angeklagte habe wiederum Alkohol (Rotwein) konsumiert und seinem Ärger darüber, dass sich seine Freundin mit anderen Gästen unterhielt, verbalen Ausdruck verliehen. Als Y.________ sich mit X.________ nach draussen begeben habe, habe er ihr vorgeworfen, sie habe mit vielen anderen Männern ein Verhältnis und setze ihm laufend Hörner auf. In deren Wohnung habe X.________ seiner Freundin weitere Vorwürfe gemacht, sie als "geiles Stück" betitelt und ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Auch habe er ihr gedroht, er werde sie kaputt machen, wie sie ihn kaputt gemacht habe, und sei bedrohlich nahe an sie herangetreten. Anschliessend habe er die Wohnung verlassen. Kurze Zeit später sei er aber zurückgekehrt und habe Y.________ gebeten, im Wohnzimmer schlafen zu dürfen, was sie ihm gestattet habe. Sie selbst habe sich daraufhin ins Schlafzimmer begeben und das Pijama angezogen. X.________ habe sich daraufhin in sexueller Absicht und nur mit einer Unterhose bekleidet ins Schlafzimmer von Y.________ begeben und zu ihr gesagt, dass sie auch mit ihm "vögeln" müsse und nicht nur mit anderen Männern. Er habe sie von vorne an den Oberarmen gepackt und sie trotz ihrer Gegenwehr gewaltsam auf das Bett gedrückt, so dass sie in Rückenlage quer auf dem Bett gelegen sei. Anschliessend habe X.________ seinem Opfer die Pijamahose vom Leib gerissen und sie hinter sich geworfen. Y.________ sei es gelungen, sich aufzusetzen und X.________ von sich zu stossen. Der Angeklagte habe daraufhin mit der flachen Hand seitlich an ihren Kopf geschlagen, ihr die Beine auseinander gedrückt und in der Folge den Beischlaf zu erzwingen versucht. Als ihm dies misslungen sei, habe er von ihr verlangt, dass sie ihn oral befriedige. Danach habe er den vaginalen Geschlechtsverkehr erzwungen. Als Y.________ ihm gesagt habe, es tue ihr weh, habe der Angeklagte geantwortet, es solle auch weh tun. Sie müsse wissen, was es heisse, wenn man jemandem weh tue. Danach sei er weggerutscht und habe versucht, den Analverkehr zu erzwingen. Y.________ habe sich mit aller Kraft dagegen gewehrt. Er habe sie erneut an den Kopf geschlagen, worauf sie in Panik laut zu schreien begonnen habe. Erst als der elf Jahre alte Sohn von Y.________, der durch die Schreie seiner Mutter geweckt worden sei, an der Schlafzimmertüre geklopft und gefragt habe, ob er eintreten dürfe, habe X.________ von seinem Opfer abgelassen und eine Decke über seinen nackten Körper gezogen. Y.________ sei mit ihrem Sohn ins Treppenhaus geflüchtet und habe bei einer Nachbarin geklingelt. Anschliessend sei sie mit der Nachbarin in die Wohnung zurückgekehrt. Der Angeklagte sei nackt im Flur der Wohnung gestanden. Y.________ habe ihrer Nachbarin mitgeteilt, dass er der Mann sei, der sie soeben vergewaltigt und geschlagen habe. Die Nachbarin habe darauf die Polizei gerufen. X.________ habe sich angezogen, einige abschätzige Bemerkungen über Y.________ gemacht und anschliessend die Wohnung verlassen. Während sich die Polizeibeamten in der Wohnung von Y.________ aufgehalten hätten, habe X.________ mehrmals bei ihr angerufen. Bei einem dieser Gespräche habe er ihr damit gedroht, dass es Tote geben werde, wenn sie ihm die Polizei auf den Hals hetze. Dann hole er seine "Pump-Action" und schiesse auf die Polizei und auf sie. 
A.b Mit Urteil vom 29. November 2004 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft (Kammer 2) X.________ in allen Anklagepunkten frei. Zur Begründung führte das Strafgericht im Wesentlichen aus: 
 
Die Anklage beruhe ausschliesslich auf den Aussagen des Opfers. X.________ erkläre demgegenüber, er könne sich an das Geschehene nicht erinnern und wisse über den Vorfall nur das, was er von seiner Freundin gehört habe. Der Angeklagte mache eine Amnesie infolge des Alkoholkonsums geltend, wobei er über die am Abend des Vorfalls konsumierte Alkoholmenge unterschiedliche Angaben gemacht habe. Eine Blutprobe sei nicht angeordnet worden. Sowohl Y.________ als auch die geschiedene Ehefrau des Angeklagten könnten aber bestätigen, dass X.________ in der Vergangenheit nach dem Konsum von Alkohol wiederholt verbal ausfällig geworden sei, sich anderntags jedoch nicht mehr daran habe erinnern können. Auch habe Y.________ angegeben, den Eindruck gehabt zu haben, dass X.________ am Geburtstagsfest angetrunken gewesen sei. Die geltend gemachte Amnesie scheine immerhin nicht vollständig gewesen zu sein, da sich X.________ anlässlich der ersten Einvernahme noch an einige Einzelheiten des Vorfalls habe erinnern können. 
 
Y.________ habe differenzierte und durchaus glaubhafte Angaben gemacht. Doch würde ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung bezüglich einzelner Aspekte aufhorchen lassen. So könne sie sich vor Gericht nur daran erinnern, dass der Angeklagte Vaginalverkehr verlangt habe. Im Gegensatz zu ihren Aussagen im Ermittlungsverfahren könne sie sich aber nicht mehr an den erzwungenen Oral- und Analverkehr erinnern, obwohl gerade diese Sexualpraktiken einem Vergewaltigungsopfer besonders demütigend erscheinen dürften. Auch bezüglich des Zeitpunkts, wann der Angeklagte ihr gesagt haben soll, er wolle ihr weh tun, und über die Art des Herunterreissens der Pijamahose habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht. Zudem sei auffallend, dass sie die Beziehung zu X.________ relativ kurze Zeit nach dem Vorfall aus eigenem Antrieb wieder aufgenommen habe. 
 
Es müsse zwar davon ausgegangen werden, dass sich in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2000 zwischen X.________ und Y.________ etwas Gravierendes ereignet habe, zumal ihre Beziehung bis dahin intakt gewesen sei. Ansonsten wäre Y.________ nicht mitten in der Nacht zur Nachbarin gegangen. Als mögliches Tatmotiv seitens des Angeklagten komme Eifersucht in Frage. X.________ habe während der Untersuchung eingeräumt, dass er das Geburtstagsfest aus Ärger darüber verlassen habe, dass seine Freundin keine Zeit für ihn gehabt und sich mit einem anderen Mann unterhalten habe. Indessen lasse sich die Art der Auseinandersetzung mangels verlässlicher Zeugenaussagen nicht mehr rekonstruieren. Auch könne ein Dilemma von Y.________ nicht ausgeschlossen werden, da sie von ihrem Sohn in einer verfänglichen Situation überrascht worden sei, das intime Verhältnis zu X.________ vor ihren Kindern geheim gehalten und im Hinblick auf das Scheidungsurteil allenfalls Nachteile befürchtet habe. 
 
Die offensichtlich gravierenden Mängel des Untersuchungsverfahrens dürften nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. So sei in der gerichtsmedizinischen Untersuchung nicht einmal geprüft worden, ob ein Geschlechtsverkehr tatsächlich stattgefunden habe. Weiter sei nicht bekannt, um welche Zeit sich der Angeklagte auf dem Polizeiposten gemeldet habe. Sein Mobiltelefon, mit dem er seiner Freundin nach dem Vorfall mehrfach angerufen habe, sei nicht kontrolliert worden. Auch seien die am Geburtstagsfest anwesenden Gäste über das Benehmen von X.________ nicht befragt worden, was zur Objektivierung der von Y.________ gemachten Darstellung des Geschehensablaufs hätte beitragen können. In Ermangelung dieser Untersuchungshandlungen könne die Aussage des Angeklagten, er habe nur aus den Schilderungen von Y.________ von den Geschehnissen in jener Nacht erfahren, nicht überprüft werden. Des Weitern sei zu berücksichtigen, dass die Aussagen einer Opferzeugin nicht den gleichen Beweiswert wie diejenigen eines unbeteiligten Dritten hätten. Die Aussagen der Nachbarin und des Sohnes von Y.________ seien wegen des Zeitablaufs und der Nähe zum Opfer mit besonderer Vorsicht zu werten. Da neben den letztlich nicht ganz überzeugenden Aussagen von Y.________ keine objektiven Beweise vorliegen würden, sei X.________ freizusprechen. 
A.c Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erhob gegen das Urteil des Strafgerichts Appellation. Mit Urteil vom 30. August 2005 hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, in teilweiser Gutheissung der Appellation das Urteil des Strafgerichts teilweise auf, sprach X.________ der Vergewaltigung sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von eineinhalb Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 
B. 
X.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK) erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur neuen Beurteilung. Ausserdem beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. 
C. 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Beschwerdeabweisung. Y.________ als private Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
2.1 Als erstes rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Er macht geltend, das Kantonsgericht habe die aus dem Gehörsanspruch fliessende Begründungspflicht nicht erfüllt. Das Kantonsgericht habe nur pauschal festgehalten, dass es die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig erachtet, und damit sein Urteil nicht hinreichend begründet. 
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen). Je stärker aber ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110, mit Hinweisen). 
2.3 Im angefochtenen Urteil führte das Kantonsgericht die Gründe an, weshalb es die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin als unerheblich und deren Verhalten nach dem Vorfall als erklärbar erachtet. Weiter setzte sich das Kantonsgericht mit den Aussagen der Nachbarin und des Sohnes der Beschwerdegegnerin auseinander, welche nach Auffassung des Gerichts die Aussagen des Opfers im Wesentlichen bestätigen. Schliesslich würdigte das Kantonsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers und das Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts und verglich dieses mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin. Diese Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen vollumfänglich. Darin kommen die tragenden Überlegungen darüber, weshalb das Gericht das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten als erwiesen erachtet, hinreichend zum Ausdruck. Dem Beschwerdeführer ist es ohne weiteres möglich, aufzuzeigen, inwiefern er an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts zweifelt. Entgegen seinem Vorbringen ist die Frage, ob das Gericht die Aussagen der Beschwerdegegnerin auf Realkennzeichen überprüfte, nicht eine solche der Begründung des Urteils, sondern der Beweiswürdigung (Art. 9 BV). Eine Verletzung der Pflicht zur Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt damit nicht vor. 
3. 
3.1 Sodann macht der Beschwerdeführer willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK) geltend. 
3.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen). 
3.3 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann. 
3.4 Im angefochtenen Urteil begründete das Kantonsgericht die Aufhebung des Freispruchs folgendermassen: 
 
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien insgesamt glaubhaft, zumal sie über einen Zeitraum von vier Jahren konstante, detaillierte und folgerichtige Aussagen gemacht habe und die anderen Zeugen mehrere Einzelheiten ihrer Angaben hätten bestätigen können. Ihrer Glaubwürdigkeit tue es keinen Abbruch, dass sie sich vor dem Strafgericht nur an den erzwungenen Vaginalverkehr, nicht aber an den erzwungenen Oralverkehr und die versuchte anale Penetration habe erinnern können. Ob ihr der Beschwerdeführer bereits beim Betreten des Schlafzimmers gesagt habe, er tue ihr jetzt so weh, wie sie ihm weh getan habe (Aussage vor dem Strafgericht), oder erst als Antwort auf ihre während des Geschlechtsverkehrs gemachte Äusserung, er tue ihr weh (Aussage im Ermittlungsverfahren), sei nicht von Belang. Ebenso wenig spiele eine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin im Rechtsmedizinischen Institut ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe ihr von hinten die Pijamahose heruntergerissen, während sie im Untersuchungsverfahren angegeben habe, der Beschwerdeführer habe ihr die Pijamahose heruntergerissen, als sie auf dem Bett lag. Die Abweichung in den beiden Aussagen sei darauf zurückzuführen, dass das Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts nur eine zusammenfassende Darstellung des Geschehens enthalte und mit den detaillierten Angaben der Beschwerdegegnerin im Untersuchungsverfahren nicht vergleichbar sei. Dass die Beschwerdegegnerin nach dem besagten Vorfall die Beziehung zum Beschwerdeführer wieder aufgenommen habe, stelle bei Beziehungs- und Sexualdelikten keine Seltenheit dar. Die Schwierigkeit, sich vom Beschwerdeführer zu lösen, sowie der Versuch der Beschwerdegegnerin, das Vorgefallene zu verstehen, seien plausible Erklärungen für die Kontaktaufnahme zum Beschwerdeführer. Ein Motiv für eine Falschaussage des Opfers sei ebenfalls nicht ersichtlich, da die Beziehung zum Beschwerdeführer bis zum besagten Vorfall intakt gewesen sei. Die vom Strafgericht in Betracht gezogene Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin wegen einer für sie verfänglichen Situation den Beschwerdeführer fälschlicherweise der Vergewaltigung bezichtigt haben könnte, sei eine rein theoretische, weit entfernt liegende Möglichkeit, die keine objektiven Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen begründen könnten. 
 
Die Aussagen der Nachbarin würden die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen bestätigen. Eine Absprache zwischen den beiden könne ausgeschlossen werden. Die Nachbarin habe angegeben, dass die Beschwerdegegnerin bei ihr geklingelt und ihr mitgeteilt habe, geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Sie habe eine leichte Rötung und Anschwellung im Gesicht der Beschwerdegegnerin festgestellt. Dies decke sich mit den Angaben des Opfers, vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein. Die Nachbarin habe ferner bestätigt, dass der Beschwerdeführer nackt in den Flur getreten sei und zur Beschwerdegegnerin gesagt habe, sie sei ein "Flittchen" und habe es nicht anders verdient. Auch habe sich die Nachbarin an mehrere Telefonanrufe des Beschwerdeführers in der Nacht des Vorfalls erinnern können. 
 
Die Aussagen des Sohnes der Beschwerdegegnerin seien insgesamt nüchtern und wertungsfrei. Er habe ausgesagt, die Rufe seiner Mutter durch die Schlafzimmertür gehört zu haben: "Nein, bitte nicht, hör auf!" Zudem habe der Sohn bestätigt, dass es laute Äusserungen gewesen seien, die - wenn auch nicht als Schreie wahrgenommen - so doch in ängstlichem Ton erfolgt seien. Beim Öffnen der Schlafzimmertür habe der Sohn den Beschwerdeführer nackt gesehen. Seine Mutter sei nur mit einem Oberteil bekleidet gewesen und sei ihm weinend entgegen gekommen. Des Weitern habe der Sohn die Aussage der Nachbarin bestätigt, dass seine Mutter bei dieser geklingelt habe, der Beschwerdeführer nackt in den Flur gekommen sei und bei seinem Weggang Schimpfwörter gegen das Opfer ausgeteilt habe. 
 
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin würden auch dadurch bestätigt, dass die photographisch festgehaltene örtliche Lage der Pijamahose des Opfers und der Unterhose des Beschwerdeführers im Schlafzimmer des Opfers sich mit dessen Angaben decken. Zudem könne der damals anwesende Polizeibeamte bestätigen, dass ihm die Beschwerdegegnerin die nach dem Vorfall telefonisch ausgesprochene Drohung des Beschwerdeführers, es werde Tote geben, wenn sie ihm die Polizei auf den Hals hetze, umgehend mitgeteilt habe. 
 
Gemäss dem Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts hätten zwar keine Zeichen einer Gewaltanwendung oder eines gewaltsamen Geschlechtsverkehrs festgestellt werden können. Das Gutachten stelle indessen auch keinen Beweis für die negative Tatsache dar, dass kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. 
 
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amnesie komme einer Bestreitung des Vorfalls mit Nichtwissen gleich. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Einvernahme am 17. Dezember 2000 Angaben über einige Einzelheiten zum Abend des 16. Dezember 2000 machen können. So habe er ausgesagt, dass er am Geburtstagsfest das Gefühl gehabt habe, Y.________ hätte keine Zeit für ihn gehabt, er deshalb wütend geworden sei und das Fest verlassen habe. Weiter habe er ausgesagt, dass es verbalen Streit gegeben habe, dass ihm dabei "eine Hand ausgerutscht" sei und er seine Freundin einmal geschlagen habe. Auch habe er zugegeben, dass er auf deren Bett gewesen sei und sie irgendwann aufgesprungen und in den Flur der Wohnung gerannt sei. Bei der Einvernahme am 22. Januar 2001 habe er sich dagegen plötzlich an nichts mehr erinnern können. Dass ihm seine Aussagen vom Opfer suggeriert worden wären, sei auszuschliessen. 
 
Gestützt auf diese Beweiswürdigung sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine damalige Freundin mit der Hand mehrmals ins Gesicht geschlagen, ihr die Pijamahose herunter gerissen, sie auf das Bett gestossen, ihr die Beine auseinander gedrückt, mündlich seinen Willen, ihr weh tun zu wollen, geäussert habe und gegen ihren Willen vaginal in sie eingedrungen sei, erst beim Öffnen der Schlafzimmertür durch den Sohn der Beschwerdegegnerin von dieser abgelassen und nach seinem Weggang telefonisch gedroht habe, die Polizeibeamten und sie zu erschiessen. 
3.5 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe im Kerngeschehen widersprüchliche Aussagen gemacht und ihre Aussagen würden keine Realkennzeichen aufweisen. Als Zweites macht er geltend, es hätten weder Verletzungen noch Spuren des behaupteten Geschlechtsverkehrs festgestellt werden können. Das Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel, bei dem es sich um den einzigen objektiven Beweis handle, stehe im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe ihr Schmerzen zugefügt. 
3.6 Wie sich aus den Akten ergibt, machte die Beschwerdegegnerin über weite Strecken konstante, detaillierte und folgerichtige Aussagen, weshalb das kantonale Gericht sie ohne Willkür als erwiesen betrachten durfte. So äusserte sich die Beschwerdegegnerin stets gleichbleibend über den Zeitpunkt und die Anzahl der vom Beschwerdeführer erhaltenen Ohrfeigen sowie über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sie brutal auf das Bett warf und auf ihren Beinen kniete, ihr Sohn an die Tür klopfte, sie ihm sagte, er dürfe eintreten, und der Beschwerdeführer eine Bettdecke vor seinen Körper hielt. Letztere Tatsache wurde vom Sohn der Beschwerdegegnerin bestätigt. Auch machte das Opfer konstante Aussagen bezüglich der telefonischen Drohungen des Beschwerdeführers. 
 
In einigen Punkten sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin allerdings widersprüchlich. Das Kantonsgericht vertritt die Auffassung, es tue der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch, dass die Beschwerdegegnerin sich vor dem Strafgericht nur an den erzwungenen Vaginalverkehr, nicht aber an den erzwungenen Oralverkehr und die versuchte anale Penetration habe erinnern können. In der Vernehmlassung führte das Kantonsgericht dazu aus, es sei möglich, dass die Beschwerdegegnerin den als besonders demütigend empfundenen Oral- und Analverkehr im Laufe der Zeit verdrängt hatte und deswegen ihre im Untersuchungsverfahren getätigte Aussage, der Beschwerdeführer habe neben dem Vaginalverkehr auch Anal- und Oralverkehr verlangt, vor dem Strafgericht nicht mehr bestätigen konnte. Dieser vom Kantonsgericht eingenommene Standpunkt ist vertretbar. Das Gericht konnte daher ohne Willkür schliessen, dass dieser Widerspruch insgesamt keine unüberwindbaren Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin aufwirft. 
 
Ein weiterer Widerspruch betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits als er ins Schlafzimmer trat, gesagt haben soll, er wolle der Beschwerdegegnerin weh tun (Aussage vor dem Strafgericht), oder erst, als sie ihm während des Geschlechtsverkehrs sagte, er tue ihr weh (Aussage im Ermittlungsverfahren). Der Standpunkt des Kantonsgerichts, der Sinn der Äusserung des Beschwerdeführers sei laut beiden Aussagen der Beschwerdegegnerin derselbe, weshalb der Widerspruch in der Zeitangabe nicht erheblich sei, ist vertretbar. Die Divergenz in den Aussagen der Beschwerdegegnerin kann ohne weiteres dem Zeitablauf zugeschrieben werden. 
 
Ebenso durfte das Kantonsgericht ohne Willkür schliessen, die Unterschiede in den Aussagen gegenüber dem Rechtsmediziner und dem Untersuchungsbeamten bezüglich der Frage, wie der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Pijamahose heruntergerissen habe, seien unerheblich. Das Gericht begründete diese Schlussfolgerung damit, dass es sich bei der Widergabe der Aussagen der Beschwerdegegnerin im rechtsmedizinischen Gutachten nur um eine zusammengefasste Darstellung handle, welche mit den detaillierten Aussagen vor der Untersuchungsbehörde nicht vergleichbar seien. 
 
Weiter schloss das Kantonsgericht, das Fehlen von Spuren der Gewaltanwendung auf dem Körper des Opfers könne nicht als negativer Beweis dafür betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer keine Ohrfeigen erteilt und keinen sexuellen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gehabt habe. Dass Ohrfeigen nicht a priori Abdrücke im Gesicht hinterlassen und mit einer oberflächlichen gynäkologischen Untersuchung nicht bewiesen werden kann, dass kein Sexualkontakt stattfand, ist zutreffend. Das Kantonsgericht ist jedenfalls nicht in Willkür verfallen, wenn es folgert, dass das Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts die Aussagen der Beschwerdegegnerin weder beweist noch widerlegt. 
 
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des grossen Ermessensspielraums ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft betrachtet. Das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung ist damit nicht verletzt und die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet. 
3.7 Auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich, inwiefern sich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran aufdrängen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er der Anklageschrift zugrunde liegt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist damit abzuweisen. 
 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten gegeben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Advokat Dr. Nicolas Roulet wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. April 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: