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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.405/2004 /sta 
 
Urteil vom 18. November 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 2. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob am 29. Oktober 2002 gegen X.________ Anklage wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), qualifizierter Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Sie warf dem Angeklagten vor, er habe in den Jahren 1995 und 1996 als Mitglied einer internationalen Drogenhandelsorganisation mit Hilfe von Kurieren auf dem Luftweg mindestens 44 Kilogramm Kokain(gemisch) aus den USA in die Schweiz versandt. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 10. April 2003 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG, und der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig. Von den Vorwürfen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit der Lieferung von rund 6 Kilogramm Kokain durch A.________ in die Schweiz wurde er freigesprochen. X.________ wurde zu 11 Jahren Zuchthaus verurteilt, abzüglich 847 Tage Auslieferungs- und Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug, sowie zu einer Busse von Fr. 40'000.--. Der Angeklagte erklärte gegen den Entscheid des Kriminalgerichts die Appellation. Das Obergericht des Kantons Luzern fällte am 2. März 2004 nach Durchführung der Appellationsverhandlung das Urteil. Am 8. März 2004 stellte es den Parteien das Urteilsdispositiv zu, welches wie folgt lautete: 
1. X.________ ist schuldig 
- -:- 
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG, und 
- der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB
2. X.________ wird von den Vorwürfen 
- -:- 
- der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit der zur Anklage verstellten Lieferung von rund 6 Kilogramm Kokain durch A.________ in die Schweiz, 
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit der zur Anklage verstellten Lieferung von rund 5 Kilogramm Kokain durch B.________ in die Schweiz, 
- der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 lit. c) und 
- der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB
freigesprochen. 
3. X.________ wird mit 7 Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich 1'175 Tage Auslieferungs- und Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug. Ausserdem hat er eine Busse von Fr. 40'000.-- zu bezahlen." 
(...) 
In der am 18. Juni 2004 an die Parteien versandten schriftlichen Ausfertigung des Urteils wurde das Dispositiv insofern abgeändert, als in Ziff. 1 der Angeklagte ausschliesslich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG, schuldig gesprochen wurde. Gemäss einer neu eingefügten Ziff. 3 des Dispositivs wurde das Strafverfahren gegen X.________ "hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB zufolge Verjährung eingestellt". Das Strafmass blieb unverändert. 
B. 
X.________ reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2004 gegen das Urteil des Luzerner Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellen in ihren Vernehmlassungen vom 2. bzw. 26. August 2004 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
D. 
In einer Replik vom 1. September 2004 nahm X.________ zu den Beschwerdeantworten der kantonalen Instanzen Stellung. 
E. 
Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, sich zur Replik des Beschwerdeführers zu äussern. Das Obergericht erklärte in der Duplik vom 22. September 2004, es halte an seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 2. August 2004 fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht hielt in der Begründung des angefochtenen Urteils fest, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB zufolge Verjährung einzustellen. Der im versandten Urteilsdispositiv "versehentlich aufgeführte Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB" sei "entsprechend zu korrigieren". Zur Frage der Auswirkungen dieses Umstands auf die Strafzumessung führte das Obergericht aus, die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei falle "nicht stark ins Gewicht", da der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG, wesentlich gravierender sei als derjenige der Geldwäscherei. Diese Verfahrenseinstellung führe aber dennoch "zu einer leichten Strafreduktion". In Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtete das Obergericht eine Zuchthausstrafe von 7 Jahren sowie eine Busse von Fr. 40'000.-- als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. Damit blieb die Strafe gleich wie im versandten Urteilsdispositiv. 
1.1 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, es sei nicht nachvollziehbar, dass drei Oberrichter und ein Gerichtsschreiber versehentlich entsprechende Fehler im Urteilsdispositiv hätten übersehen können. Es dränge sich vielmehr die Vermutung auf, dass die Verjährung der auf den Deliktszeitraum Mai 1995 bis August 1995 reduzierten Geldwäschereivorwürfe erst im Rahmen der Urteilsredaktion erkannt worden sei. Das Bundesgericht werde daher gestützt auf Art. 95 Abs. 1 OG ersucht, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweisaufnahmen anzuordnen, namentlich je einen Amtsbericht von den drei beteiligten Oberrichtern und vom Gerichtsschreiber einzuholen. 
 
Das Obergericht hat in der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde erklärt, es treffe zu, dass die Verjährung der auf den Deliktszeitraum Mai 1995 bis August 1995 reduzierten Geldwäschereivorwürfe erst im Rahmen der Urteilsredaktion erkannt worden sei. Unter diesen Umständen erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung von Amtsberichten. 
1.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht im Zusammenhang mit der in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils vorgenommenen Korrektur des Dispositivs eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BV (Grundsatz von Treu und Glauben) vor. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Verhalten des Obergerichts habe für ihn dazu geführt, "dass die gegen ihn verhängte drastische Zuchthausstrafe auch auf einem Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB beruhte und dieser Umstand in der Urteilsbegründung mit einem 'Versehen' entschuldigt wurde. Wäre der entsprechende Schuldpunkt weggefallen, hätte auch das Strafmass zwingend tiefer ausfallen müssen". 
 
Inwiefern das Obergericht im Appellationsverfahren den Grundsatz der Fairness sowie das Gebot von Treu und Glauben verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Es hat nach Abschluss dieses Verfahrens bei der schriftlichen Ausfertigung des Urteils das Dispositiv (zugunsten des Beschwerdeführers) korrigiert, indem das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei eingestellt wurde. Das Strafmass blieb unverändert, weil das Obergericht der Auffassung war, angesichts des Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG dränge sich eine Reduktion der ausgefällten Strafe aufgrund der Verfahrenseinstellung nicht auf. Gegen diese Ansicht des Obergerichts richtet sich die vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 3 BV" vorgebrachte Kritik, hält er doch ausdrücklich fest, wenn der Schuldpunkt betreffend mehrfache Geldwäscherei weggefallen wäre, "hätte auch das Strafmass zwingend tiefer ausfallen müssen". Die Frage, ob die erwähnte Verfahrenseinstellung zu einer Herabsetzung der (im versandten Urteilsdispositiv) ausgefällten Strafe hätten führen müssen, betrifft die durch das Bundesrecht (Art. 63 ff. StGB) geregelte Strafzumessung. Die Verletzung dieser Vorschriften ist mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zu rügen (Art. 268 Ziff. 1 und Art. 269 Abs. 1 BStP). Steht aber dieses Rechtsmittel zur Verfügung, ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht zulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit gerügt wird, die Einstellung des Verfahrens betreffend Geldwäscherei hätte zu einer Reduktion der im versandten Urteilsdispositiv ausgefällten Strafe führen müssen. 
2. 
Im Weiteren beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, weil die Appellationsinstanz seine Anträge auf Beizug der Akten der Strafverfahren betreffend B.________ und C.________ abgelehnt habe. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auch auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK stützt, kommt der Berufung auf diese Vorschrift neben der Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV keine selbstständige Bedeutung zu. 
2.1 Aufgrund der verfassungsmässigen Garantie des rechtlichen Gehörs besteht ein Anspruch auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweise, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien zum Beweis der umstrittenen Tatsache untauglich oder ungeeignet (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16 mit Hinweisen). Der Richter kann indes das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 mit Hinweisen). 
2.2 Das Obergericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, der Verteidiger des Beschwerdeführers beantrage den Beizug der Strafakten betreffend B.________. Er mache geltend, es seien von den Untersuchungsbehörden nur die den Beschwerdeführer belastenden Teile dieser Akten beigezogen worden; dem Verteidiger stehe jedoch das Recht auf Sichtung der gesamten Akten zu, um darin auch nach entlastenden Umständen zu suchen. Das Obergericht hielt fest, gemäss der Praxis der luzernischen Untersuchungsbehörden würden in den verschiedenen Strafverfahren gegen mehrere Beteiligte für das Dossier eines jeden Angeklagten jeweils diejenigen Akten der anderen Beteiligten kopiert, welche jenen beträfen. Die Rüge, es seien hier bloss die den Beschwerdeführer belastenden Teile der Akten betreffend B.________ beigezogen worden, könne dahingestellt bleiben, nachdem auf ihre Aussagen für denjenigen Teil des eingeklagten Sachverhalts, für welchen sie von ausschlaggebender Bedeutung seien, nicht abgestellt werden könne. Es könne somit auf den Beizug dieser Akten verzichtet werden. 
 
Der Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt nur dann uneingeschränkt, wenn dem Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit Hinweisen). Da weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger je Gelegenheit hatten, bei einer Einvernahme von B.________ anwesend zu sein und ihr Fragen zu stellen, hat das Obergericht mit Recht erwogen, unter diesen Umständen könne auf ihre Aussagen für denjenigen Anklagepunkt (vom Beschwerdeführer organisierte Lieferung von rund 5 Kilogramm Kokain durch B.________ in die Schweiz), für welchen sie von ausschlaggebender Bedeutung seien, nicht abgestellt werden. Das Obergericht hat im Weiteren ausgeführt, soweit die Aussagen von Frau B.________ hingegen lediglich zur Ergänzung anderer Beweise dienten, namentlich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, könne auf ihre Aussagen trotz fehlender Gewährung der Teilnahmerechte abgestellt werden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund der Aussagen von D.________, welche das Obergericht als glaubwürdig erachtete. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, das Obergericht habe sich eingehend mit den Aussagen von B.________ befasst und sei zum Schluss gelangt, dass sich die detaillierten und glaubhaften Aussagen von B.________ in den wesentlichen Teilen mit denen von D.________ decken und daher zu einer erhöhten Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen führen würden. Da der Schuldspruch des Obergerichts somit auch auf Aussagen von Frau B.________ abgestützt worden sei, verletze die Abweisung des Antrags auf Beizug der betreffenden Strafakten den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Diese Argumentation ist unzutreffend. Im vorliegenden Fall kam den Aussagen von B.________ für die Verurteilung des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie dienten lediglich zur Ergänzung der anderen Beweise, was zulässig war. Das Obergericht konnte ohne Willkür annehmen, ein Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen B.________ vermöchte am Beweisergebnis, wonach der Beschwerdeführer den Transport von insgesamt mindestens 17 Kilogramm Kokain(gemisch) von den USA in die Schweiz organisiert habe, nichts zu ändern. Es verletzte deshalb den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, wenn es dessen Beweisantrag abwies. 
2.3 Zum Antrag des Beschwerdeführers, es seien auch die Strafakten betreffend C.________ beizuziehen, führte das Obergericht aus, es habe dem Verteidiger des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 mitgeteilt, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde. Ergänzend sei zu bemerken, dass der Fall C.________ in der Anklage nicht erwähnt werde. Es sei daher auf den Beizug dieser Akten schon mangels Relevanz zu verzichten. 
 
Diese Feststellungen sind sachlich vertretbar. Es ist unbestritten, dass der Fall C.________ in der Anklage nicht erwähnt wurde und dass im vorliegenden Strafverfahren keine Beweismittel aus dem Verfahren betreffend C.________ gegen den Beschwerdeführer verwendet wurden. Unter diesen Umständen konnte das Obergericht ohne Willkür davon ausgehen, die Akten aus dem Strafverfahren gegen C.________ seien für die Strafsache des Beschwerdeführers nicht relevant. Es verletzte daher Art. 29 Abs. 2 BV nicht, wenn es den Beizug dieser Akten ablehnte. 
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: