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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.147/2002 /kil 
 
Urteil vom 4. März 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
Alfred Haldimann, c/o Rosat, Schär & Partner, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch das Fürsorgeamt, Predigergasse 5, 3000 Bern 7, 
Regierungsstatthalterin II von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Art. 8, 9, 10 Abs. 2 und 12 BV (Sozialhilfe; Einstellung der Leistungen; unentgeltliche Prozessführung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. Mai 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Jahrgang ....) wurde vom 9. März 1994 bis zum 10. April 2001 (mit einem Unterbruch von ca. 1½ Jahren) durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde Bern finanziell unterstützt. Das Fürsorgeamt forderte ihn mit "Verfügung/Mahnung" vom 14. Dezember 2000 auf, sich entsprechend früheren Weisungen um Arbeit zu bemühen. Es ordnete zwei Bemühungen pro Woche an, die jeweils am Auszahlungstermin zu belegen seien. Im Widersetzungsfall werde die Unterstützung nach Massgabe des fehlbaren Verhaltens gekürzt. Schliesslich würden die Unterstützungsleistungen nicht mehr monatlich, sondern wöchentlich ausbezahlt. 
 
Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von der Regierungsstatthalterin II von Bern am 1. Mai 2001 abgewiesen, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung. X.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. 
In der Zwischenzeit, mit Schreiben vom 2. März 2001, bot das Fürsorgeamt X.________ per 5. März 2001 eine Arbeitsstelle des Verbandes "Arbeit statt Fürsorge" im Rahmen des Projekts "Citypflege" an. Die Stelle war als "Mitarbeiter Reinigung mit Fahrerfunktion" umschrieben, mit einem Bruttolohn von Fr.2'600.--. X.________ weigerte sich, diese Arbeit anzunehmen, weil dies seine Chancen, im erlernten Beruf als Innendekorateur/Grafiker Arbeit zu finden, schmälern würde. Das Fürsorgeamt liess den Einwand nicht gelten, zumal der Unterstützte seit 20 Jahren nicht mehr als Dekorateur gearbeitet habe. Es erachtete die Arbeit als geeignet und zumutbar und warf X.________ vor, die angebotene Stelle oder eine andere Erwerbsarbeit nur deshalb nicht anzunehmen, um in den Genuss von Sozialhilfeleistungen zu kommen. Am 4. April 2001 verfügte das Fürsorgeamt androhungsgemäss die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 10. April 2001 wegen Rechtsmissbrauchs. 
 
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde von der Regierungsstatthalterin II von Bern am 9. Juli 2001 abgewiesen, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung. Auch diesen Entscheid focht X.________ mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Eine Beschwerde gegen den vom Fürsorgeamt vorsorglich verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung jener Beschwerde war zuvor letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht (mit Einzelrichterentscheid vom 19. Juni 2001) abgewiesen worden. 
B. 
Das Verwaltungsgericht behandelte die beiden Beschwerden im gleichen Urteil. Das Gericht erwog, die Verfügung vom 4. April 2001 betreffend die Einstellung der Unterstützungsleistungen habe diejenige vom 14. Dezember 2000 ersetzt. Deshalb hätte das gegen die letztere Verfügung gerichtete Verfahren an sich von der Regierungsstatthalterin abgeschrieben werden sollen. Dass diese trotzdem einen Entscheid in der Sache gefällt habe, rechtfertige aber eine Kassation von Amtes wegen nicht, da die Beurteilung der beiden Beschwerden weder verunmöglicht noch wesentlich erschwert werde. Soweit mit der Beschwerde gegen den Sachentscheid vom 1. Mai 2001 der Auszahlungsmodus und die Präsentationspflicht angefochten würden, könnte darauf allerdings nur eingetreten werden, wenn die zweite Beschwerde, die sich gegen die vollständige Einstellung der Unterstützungszahlungen richte, gutzuheissen wäre. In der Folge kam das Verwaltungsgericht jedoch zum Schluss, die Regierungsstatthalterin habe die Verweigerung von Unterstützungsleistungen zu Recht geschützt. Mit Urteil vom 27. Mai 2002 wies es deshalb die Beschwerden in der Sache selber ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde gegen den (zweiten) Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 9. Juli 2001 hiess es insoweit gut, als dem Rekurrenten im betreffenden Verfahren die Beiordnung eines amtlichen Anwalts verweigert worden war. 
C. 
X.________ hat am 28. Juni 2002 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit ihm dadurch Fürsorgeleistungen verweigert würden. Ferner sei das Fürsorgeamt der Stadt Bern anzuweisen, "dem Beschwerdeführer die Unterstützungsleistungen im früheren Umfang (direkte Bezahlung von Wohnungsmietzins und Krankenkasse sowie Zahlung eines Existenzminimumbetrages von Fr. 1'010.00 pro Monat) für die Zeit ab 10.4.2001 nachzubezahlen und in der Zukunft weiterzuführen". Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8, 9, 10 Abs. 2 und 12 BV sowie von Art. 29 Abs. 1 der bernischen Kantonsverfassung. 
D. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Fürsorgeamt stellt für die Einwohnergemeinde Bern die Rechtsbegehren, auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die zukünftige Unterstützung betreffe, und die Beschwerde abzuweisen, soweit die Einstellung von Sozialhilfeleistungen angefochten sei. Die Regierungsstatthalterin II hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
E. 
Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auch auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit zulässig (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung der Unterstützungsleistungen in rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen (vgl. Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern [KV]; vgl. nunmehr auch Art. 23 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; SHG]); er ist somit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 88 OG). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweis). Ausnahmsweise, wenn der verfassungsmässige Zustand nicht bereits durch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wieder hergestellt ist, kann das Bundesgericht zusätzlich positive Anordnungen treffen (vgl. BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff. mit Hinweisen). Ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wie der Beschwerdeführer behauptet, erscheint fraglich, kann aber im Hinblick auf den Verfahrensausgang offen bleiben. Zum Vornherein unzulässig wäre jedenfalls der Antrag betreffend zukünftige Unterstützungsleistungen, weil es insoweit schon an einem anfechtbaren Entscheid fehlt. Im Übrigen werden Art und Umfang der im konkreten Fall gebotenen Unterstützungsleistungen grundsätzlich von den Kantonen bzw. vom zuständigen Gemeinwesen bestimmt (BGE 121 I 367 E. 2c S. 373). Ein Antrag, wonach das Bundesgericht eine kantonale Behörde zur Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages anhalten solle, wäre deshalb in dieser Form wohl ebenfalls unzulässig. 
1.3 Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). In konstanter Rechtsprechung zu dieser Bestimmung prüft das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Bei der Willkürrüge insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht nur die Rechtsnorm zu bezeichnen, die qualifiziert unrichtig angewandt oder nicht angewandt worden sein soll; er muss zudem anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich ist. Auf ungenügend begründete Rügen und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 107 Ia 186 je mit Hinweisen). 
 
2. 
Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde gegen den (ersten) Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 1. Mai 2001 mangels Rechtsschutzinteresses materiell nicht ein und schützte den Entscheid auch insofern, als dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung verweigert worden war. Gleichzeitig wies es die Beschwerde gegen den (zweiten) Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 9. Juli 2001 in der Sache ab. Einzig gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils, der die Verweigerung von Fürsorgeleistungen betrifft, richtet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde, wie aus den Rechtsbegehren und aus der Beschwerdebegründung zu schliessen ist. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht gehe von einem unrichtigen und zugleich willkürlichen Begriff der Zumutbarkeit aus und verletze dabei das Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BV. Bei richtiger, mit diesem Grundrecht in Übereinstimmung stehender Auslegung des Begriffs der "zumutbaren Arbeit" gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG sei die angebotene Stelle bei der "Citypflege" als nicht zumutbar zu qualifizieren. Selbst, wenn anders zu entscheiden und ihm demzufolge die Weigerung, jene Arbeit anzunehmen, als Pflichtverletzung im Sinn von Art. 36 Abs. 2 SHG anzulasten wäre, müsste ein totaler Entzug jeglicher Sozialhilfeleistungen klar als verfassungswidrig betrachtet werden. Das absolute Existenzminimum gehöre zum unentziehbaren Kernbereich des Grundrechts von Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV und dürfe deshalb weder vom Gesetzgeber noch von einer Behörde entzogen werden, auch nicht bei selbstverschuldeter Notlage. Selbst nach den für sämtliche Sozialbehörden des Kantons Bern verbindlichen SKOS-Richtlinien seien bei Pflichtverletzungen des Fürsorgeempfängers Kürzungen unter 85% des Grundbedarfs I nicht zulässig. 
3.2 Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. dazu BGE 121 I 367 E. 2c). Nach Art. 29 Abs. 1 KV hat jede Person bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. Die kantonale Garantie geht damit - nach unbestrittener Feststellung des Verwaltungsgerichts - nicht über diejenige der Bundesverfassung hinaus. 
 
Gemäss Art. 23 SHG hat jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Abs. 1); als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 2). Art. 36 SHG sieht Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit vor (Abs. 1); die Leistungskürzung darf aber den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren (Abs. 2). Im gleichen Sinn bestimmte Art. 65 Abs. 1 FüG, dass die unerlässliche Unterstützung einem Bedürftigen auch dann nicht verweigert werden dürfe, wenn er seine Bedürftigkeit in gröblicher Weise selber verschuldet hat. 
3.3 Aufgrund der zitierten Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, ein vollständiger Entzug der Sozialfürsorgeleistungen sei schlechterdings unzulässig. Er verkennt indessen, dass sowohl die Bundesverfassung als auch das kantonale Recht den grundsätzlichen Anspruch auf Existenzsicherung an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. So besitzt nach Art. 12 BV nur derjenige einen solchen Rechtsanspruch, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Das Verwaltungsgericht schloss aus den zitierten Normen zu Recht, dass keinen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Existenzsicherung hat, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er in der Lage ist, sich die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. In der Lehre wird ebenfalls die Ansicht vertreten, wer aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage sei, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel aktuell zu verschaffen, stehe nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht der Existenzsicherung zugeschnitten sei (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 179 f.). 
3.4 Mit Bezug auf das kantonale Gesetzesrecht liess das Verwaltungsgericht offen, ob der vorliegende Fall ausschliesslich nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Sozialhilfegesetz (SHG) oder - teilweise - noch nach dem alten Recht (Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen; FüG) zu beurteilen sei; dies mit der Begründung, das alte und das neue materielle Sozialhilferecht würden im fraglichen Bereich nicht entscheidwesentlich voneinander abweichen. Hiergegen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. 
 
Den scheinbaren Widerspruch zwischen Art. 23 SHG einerseits, der einen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt entstehen lässt, und Art. 36 SHG (bzw. früher Art. 65 FüG) anderseits, der den absolut nötigen Existenzbedarf auch bei (grobem) Selbstverschulden garantiert, erklärte das Verwaltungsgericht unter anderem mit dem unterschiedlichen Normzweck: während die erstgenannte Bestimmung (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 SHG) die anspruchsbegründenden Voraussetzungen festlege, bezwecke Art. 36 SHG, weisungswidriges Verhalten ("Pflichtverletzungen") zu sanktionieren, das nicht die Ebene der Anspruchsvoraussetzung als solche in Frage stelle. Das Verwaltungsgericht kam aufgrund von entstehungsgeschichtlichen (betreffend Formulierung von Art. 65 Abs. 1 FüG, an den Art. 36 SHG anknüpfe) und gesetzessystematischen Überlegungen sowie aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von Sinn und Zweck der anwendbaren kantonalen Rechtsgrundlagen zum Ergebnis, dass Kürzungen in Anwendung von Art. 36 SHG primär bei solchen Pflichtverletzungen griffen, die nicht die Anspruchsvoraussetzungen "auslöschen", und dass von vornherein wegen Fehlens der Voraussetzungen keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe, wer objektiv in der Lage wäre - beispielsweise durch Annahme einer zumutbaren Arbeit -, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen (verwiesen sei im Einzelnen auf E. 3e u. 3f des angefochtenen Urteils). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er wiederholt lediglich seine Auffassung, wonach das Grundrecht der Existenzsicherung einen vollständigen Leistungsentzug ausschliesse. Damit genügt aber die Beschwerdeschrift in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; oben E. 1.3). Im Übrigen macht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung von Art. 23 und 36 SHG (bzw. Art. 65 FüG) Sinn und ist jedenfalls nicht willkürlich. Sie hält ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Kontrolle stand, besteht doch der durch Art. 12 BV bzw. Art. 29 Abs. 1 KV garantierte Anspruch auf existenzsichernde Leistungen des Staates nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn der in Not Geratene nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. 
3.5 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, sind gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen (Satz 1); zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Satz 2). Daraus durfte das Verwaltungsgericht nach dem oben Gesagten schliessen, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe dann zu verneinen sei, wenn die ihm angebotene Arbeit zumutbar (im Sinn des Gesetzes) war. Das gilt auch mit Bezug auf den verfassungsmässigen Anspruch gemäss Art. 12 BV, wäre doch der Beschwerdeführer diesfalls unbestrittenermassen in der Lage gewesen, für sich zu sorgen, zumal das Einkommen aus jener Arbeit höher gewesen wäre als die ausgerichteten Unterstützungsleistungen. 
3.5.1 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war es für den Beschwerdeführer zumutbar, die angebotene Stelle bei der "Citypflege" anzunehmen. Das Gericht erwog im Wesentlichen, die fragliche Arbeitsstelle stehe zwar in engem Zusammenhang mit der Drogenprävention, indessen hätte der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht mit drogensüchtigen oder drogengefährdeten Personen zusammen arbeiten müssen. Aussichten, als Innendekorateur/Grafiker jemals wieder eine Stelle zu finden, bestünden kaum, nachdem der Beschwerdeführer mehr als 20 Jahre nicht mehr auf dem erlernten Beruf gearbeitet habe; insofern hätte der Antritt der angebotenen Stelle die Chancen, eine adäquate Arbeit im angestammten Beruf zu finden, gar nicht schmälern können. Zudem übe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Fahrerdienste, wie sie mit der Stelle bei der "Citypflege" verbunden gewesen wären, bereits heute gelegentlich für eine Bekannte aus. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte ebenfalls das Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser habe gegenüber dem ihn betreuenden Sozialarbeiter selber erklärt, er werde die Arbeit bei der "Citypflege" nicht annehmen, für diese Arbeiten seien die Ausländer hier; es sei seine Absicht, bis zu seiner Pensionierung Sozialhilfeleistungen zu beziehen und den Staat für seine verfehlte Ausländerpolitik zu bestrafen; wenn er wollte, könnte er sehr schnell eine Arbeit finden. 
3.5.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es sei von einem willkürlichen Begriff der Zumutbarkeit ausgegangen. Er unterlässt es aber, auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil näher einzugehen, und legt lediglich seine eigene, gegenteilige Auffassung dar. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeschrift den Substantiierungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügt. 
 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls auch in diesem Punkt weder im Ergebnis noch hinsichtlich der Begründung zu beanstanden: Das Verwaltungsgericht hat sich für den Begriff der Zumutbarkeit am zitierten Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG orientiert und diese kantonale Norm willkürfrei ausgelegt und angewandt. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der oben geschilderten Umstände war die angebotene Arbeit als "Mitarbeiter Reinigung mit Fahrerfunktion" für den Beschwerdeführer durchaus zumutbar. Was in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, grenzt an Mutwilligkeit. Die aktenkundigen Erklärungen des Beschwerdeführers, er wolle bis zur Pensionierung Sozialhilfeleistungen beziehen und könnte, falls er wollte, sofort Arbeit finden, blieben auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten. Vor diesem Hintergrund müssen die Rügen, der "massive faktische Zwang zur Betätigung in einem Projekt im Rahmen der Drogenprävention" verletze die Grundrechte des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), als abwegig bezeichnet werden; darauf ist nicht weiter einzugehen. 
3.5.3 Das Verwaltungsgericht durfte somit willkürfrei erkennen, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, die angebotene Stelle bei der "Citypflege" anzutreten. Damit steht nach dem oben Gesagten gleichzeitig fest, dass dem Beschwerdeführer weder nach dem kantonalen Sozialhilfe- oder Verfassungsrecht noch aufgrund von Art. 12 BV ein Anspruch auf Unterstützung zustand. Die vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen ist deshalb weder willkürlich noch sonstwie verfassungswidrig. Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht auf Existenzsicherung erfüllt wären, namentlich, ob ein Eingriff in den Kerngehalt dieses Grundrechts vorläge (vgl. Art. 36 BV, insbesondere Abs. 4), stellt sich bei dieser Rechtslage zum Vornherein nicht. Ebensowenig muss geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Empfängers allenfalls eine vollständige Verweigerung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen könnte. 
4. 
4.1 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen (Art. 152 OG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153, 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch das Fürsorgeamt, der Regierungsstatthalterin II von Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. März 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: