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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_24/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. März 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 4. Dezember 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 4. Dezember 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Antrag bezüglich Beitragsstatut in den Jahren 2009-2012 unzulässig ist (res iudicata), 
dass der Beschwerdeführer sodann nicht unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2015, soweit die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger bzw. das Beitragsstatut als solches für 2007-2017 betreffend, Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), womit er seiner Begründungspflicht nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1), 
dass die Beschwerdegegnerin über die Beitragspflicht ab 1. Januar 2013 (einschliesslich) Verzugszinspflicht noch zu verfügen haben wird, weshalb es insoweit an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, 
dass die offensichtlich unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. März 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler