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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 35/02 
 
Urteil vom 13. Dezember 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz, Justingerweg 18, 3005 Bern, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 6. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die am 5. Februar 1993 gegründete Firma Y.________ AG mit Sitz in X.________ hatte laut Eintrag im Handelsregister u.a. zum Zweck Unterstützung und Programmierung im EDV-Bereich, Verkauf von Hard- und Software sowie Betriebsreorganisation und Unternehmensberatung. Einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft war J.________. Die Y.________ AG war der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg unterstellt. Am ........1998 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. Mit Urteil vom 14. Dezember 1998 (5P.437/1998) bestätigte das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) die Konkurseröffnung und setzte den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit neu auf dieses Datum fest. 
 
In dem im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs der Y.________ AG kam die Ausgleichskasse mit ihrer eingegebenen Forderung von Fr. 8'075.60 voll zu Verlust. 
 
Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 forderte die Ausgleichskasse von J.________ als ehemaligen und einzigen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'386.85 u.a. für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen erhob der Belangte Einspruch. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der Klage der Ausgleichskasse verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheid vom 6. Dezember 2001 J.________ zur Bezahlung von Fr. 6'213.75. 
C. 
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 
 
Die Ausgleichskasse äussert sich nicht materiell und stellt keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung, u.a. auch Art. 52 AHVG (vgl. immerhin BGE 129 V 11), geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
1.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zur subsidiären Haftung der Organe einer juristischen Person nach Art. 52 AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Zu erwähnen sind insbesondere die Rechtsprechung zum Begriff der Grobfahrlässigkeit (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 202 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b) und zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Missachtung von Vorschriften über die Beitragsabrechnungs- und die Beitragzahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Bei der hier streitigen Schadenersatzpflicht nach alt Art. 52 AHVG geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsrat der Konkurs gegangenen Firma in der fraglichen Zeit 1994 bis 1998 formelle und materielle Organstellung zukam. Er haftet daher der Ausgleichskasse für einen allfälligen adäquat kausal verursachten Schaden aus unbezahlt gebliebenen paritätischen Beiträgen, soweit ihm ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit anzulasten ist. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Zusammensetzung der Schadenssumme von Fr. 6213.75 unter Bezugnahme auf die von der Verwaltung eingereichten Belege und die Konkursakten eingehend dargelegt. Danach sind die Beiträge für das dritte Quartal 1997 (Rechnung vom 9. März 1998), Beiträge für die Zeit von Januar bis Oktober 1998 (Rechnung vom 9. Dezember 1998) und für 1997 (Rechnung vom 16. März 1999) sowie eine Nachforderung für 1997 und 1998 (Rechnung vom 8. April 1999) unbezahlt geblieben. Einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge sowie Mahngebühren und Betreibungskosten betreffend die Beiträge für das dritte Quartal 1997 ergibt sich der Betrag von Fr. 7266.85 (Fr. 2701.65 + Fr. 1913.10 + Fr. 1699.- + Fr. 953.10). Dazu kommen Mahngebühren und Betreibungskosten in Zusammenhang mit einer Nachforderung für 1996 von Fr. 120.- (Rechnung vom 16. Juli 1998). Von den Fr. 7386.85 hat die Vorinstanz bereits verabgabte Fr. 1173.10 in Abzug gebracht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Ermittlung des Schadens als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer sei der monatlichen oder quartalsweisen Beitragszahlungspflicht 1997/98 immer vollumfänglich nachgekommen. Unbegründet ist im Übrigen die Rüge, das kantonale Gericht habe in Zusammenhang mit den von der Ausgleichskasse einverlangten Unterlagen eine Gehörsverletzung begangen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beklagten die von der Verwaltung eingereichten Dokumente am 16. November 2001 in Kopie zugestellt hat. Damit genügte sie unter den gegebenen Umständen dem Anspruch auf das rechtliche Gehör. 
3.2 
3.2.1 Zum Verschulden ist mit dem kantonalen Gericht festzustellen, dass es sich bei der konkursiten Firma um ein kleines Unternehmen handelte. An die Sorgfaltspflicht des einzigen Verwaltungsrates ist daher ein strenger Massstab anzulegen. Von ihm muss der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden. Dazu gehört auch, für die Einhaltung der Verbindlichkeiten gegenüber der Ausgleichskasse zu sorgen (vgl. BGE 108 V 203 Erw. 3b). Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgekommen, obschon er auch Geschäftsführer war und sich mit dem Lohn- und Beitragswesen befasste. Insbesondere reichte er nicht immer fristgerecht oder erst auf Mahnung hin die Lohnbescheinigungen ein. 
3.2.2 Im Weitern hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass bei einem festgestellten Schaden infolge Missachtung von Vorschriften über die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht grundsätzlich von einem absichtlichen oder zumindest grobfahrlässigen Verhalten des Arbeitgebers oder der verantwortlichen Organe der Firma auszugehen ist (BGE 108 V 187 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe im Sinne der Nichtbezahlung von Beiträgen zur Rettung eines Unternehmens, welches sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet (BGE 108 V 187 f. Erw. 2; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b), sind nicht gegeben. Solche entlastenden Umstände werden auch nicht geltend gemacht. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bestritten und die Konkurseröffnung angefochten. 
3.2.3 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändert an der Schadenersatzpflicht nichts, dass die Beiträge im Pauschalverfahren erhoben und quartalsweise festgesetzt wurden (Art. 34 Abs. 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Zwar kann bei ordnungsgemässer Bezahlung der Akontobeiträge dem Arbeitgeber ein widerrechtliches, haftungsbegründendes Verhalten in der Regel erst zur Last gelegt werden, wenn er der Pflicht zur Ausgleichszahlung aufgrund der von der Ausgleichskasse erstellten Jahresabrechnung nicht nachkommt (AHI 1993 S. 165 Erw. 4c mit Hinweis; vgl. auch AHI 2002 S. 54 und SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 3 Erw. 5; ferner BGE 129 V 303 Erw. 3.4.2). Hat insbesondere die Ausgleichskasse bedingungslos in das Pauschalverfahren eingewilligt, stellt die Nichtmeldung von Veränderungen in der Lohnsumme während des Kalenderjahres allein nicht ein grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von alt Art. 52 AHVG dar (AHI 1993 S. 163). Umgekehrt sind die nicht abgerechneten Lohnsummen rechtzeitig zu melden, damit die Pauschale für das Folgejahr neu festgesetzt werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 4. Januar 1995 [H 255/93]; vgl. AHI 1993 S. 166 Erw. 4d). Dieser Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer indessen nur ungenügend nach. Namentlich reichte er die Lohnbescheinigung für das vierte Quartal 1997 erst Ende 1998 ein. Als Folge davon konnte die Jahresabrechnung 1997 erst nach der definitiven Konkurseröffnung erstellt werden. Ebenfalls konnten die Pauschalbeiträge 1998 nicht zuverlässig festgesetzt werden. Die daraus resultierenden Differenzbeträge sind daher vom Beschwerdeführer zu vertreten. Wenn die Vorinstanz sein Verhalten als grobfahrlässig im Sinne von alt Art. 52 AHVG qualifiziert hat, beruht diese rechtliche Würdigung weder auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG noch verstösst sie sonst wie gegen Bundesrecht. 
3.3 Zu bejahen ist schliesslich auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden. Denn es kann nicht angenommen werden, der Schaden wäre auch dann im gleichen Umfang eingetreten, wenn der Beschwerdeführer sich pflichtgemäss verhalten hätte. 
 
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: