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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_150/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, vertreten durch Advokat Martin Lutz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
G.________ geriet am 26. März 2007 an ihrem Arbeitsplatz mit ihrem linken Fuss unter die Räder eines Rollwagens. Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2013 - sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufgrund der Folgen der dabei zugezogenen Verletzungen am linken Bein eine Invalidenrente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Februar 2013 sowie eine Entschädigung für eine 10%ige Integritätseinbusse zu. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die gegen den Umfang der zugesprochenen Integritätsentschädigung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2013 ab. 
G.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie eine Entschädigung aufgrund einer 50%igen Integritätseinbusse beantragen; eventuell sei die Sache zur Einholung einer medizinischen Expertise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangt sie eine angemessene Parteientschädigung für das kantonale Verfahren. 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Nachdem der Beschwerdeführerin bereits eine 100%ige Invalidenrente aufgrund einer vollständigen Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit zugesprochen worden ist, bleibt einzig die Höhe der ihr aufgrund ihrer unfallbedingten Schädigung am linken Bein zustehenden Integritätsentschädigung streitig und zu prüfen. 
 
2.1. Die für die Beurteilung eines Integritätsschadens und dessen Ausmass wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen hat das kantonale Gericht richtig dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV; Art. 25 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV; Art. 36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV; vgl. auch die Tabellen der von der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala in genanntem Anhang 3 in tabellarischer Form erarbeiteten Bemessungsgrundlagen [so genannte Feinraster; in: Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA, Tabelle 17, http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin- suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm]; vgl. BGE 124 V 29 E. 1b und c S. 32 f., 115 V 147 E. 1 S. 147 sowie 113 V 218 E. 2 S. 218 f. und E. 4b S. 221 f., je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Zusprache einer 10%igen Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 17. Januar 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2013, erfolgte gestützt auf die ärztliche Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. V.________, Facharzt u.a. für Orthopädische Chirurgie und Taumatologie des Bewegungsapparates FMH sowie Sportmedizin, vom 11. Dezember 2012. Zur Begründung seiner Einschätzung führte Dr. med. V.________ dort an, die dystrophe Situation im Sinne eines Complex Regional Pain-Syndromes Typ II (Nervenschaden) müsse mit der äquivalenten Symptomatik entsprechend der Schädigung/dem Ausfall am Nervus maxillaris bei Trigeminusneuralgie (SUVA-Tabelle 17 [Integritätsschaden bei Ausfällen und Funktionsstörungen der Hirnnerven], vgl. E. 2.1 hievor) abgeglichen werden, welche mit 10 % veranschlagt sei. Diese Kurzbegründung hat Dr. med. V.________ im Einspracheverfahren mit ausführlicherem Bericht vom 8. April 2013 ergänzt. Darin erläuterte der Facharzt, weshalb er die vorhandene Schädigung der Beschwerdeführerin mit einer Schädigung, einem Ausfall des Nervus maxillaris bei Trigeminusneuralgie verglichen hat, indem er darlegte, Sinn und Zweck des Integritätsschadens sei es, einen objektivierbaren Schaden aus egalitären und abstrakten Gründen mit Hilfe der von der SUVA ausgearbeiteten Tabellen zu schätzen; ein neuraler Schaden am betroffenen Bein lasse sich nicht nachweisen, was vom behandelnden Arzt Prof. Dr. med. L.________, Facharzt Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie FMH in der Klinik X.________ bestätigt werde und auch weitere medizinische Abklärungen und Untersuchungen gezeigt hätten. Dr. med. V.________ hielt fest, es sei nicht ausgewiesen, dass der Schmerz, welcher dazu führe, dass ein Bein nicht mehr benutzt werden könne, durch eine Nervenschädigung ausgelöst werde; bezüglich Anerkennung dieser medizinischen Problemsituation werde der Versicherten funktionell zwar eine fehlende Verwertbarkeit in der Arbeitswelt bestätigt; davon zu unterscheiden sei jedoch ein Integritätsschaden, welcher nicht auf einer Schmerzskala beruhe; hier dürfe die eingeschränkte Funktion nur dann als Kriterium herangezogen werden, wenn sie ausgewiesen - also objektiviert - sei; würde auf einen nicht objektivierbaren, nicht ausgewiesenen Befund zurückgegriffen, würden subjektive Angaben des Exploranden massgebende Bedeutung erlangen und der Integritätsschätzung damit nach oben Tür und Tor geöffnet, weshalb er der anwaltschaftlichen Argumentation, wonach aus funktioneller Sicht eine völlige Gebrauchsunfähigkeit des linken Beines vorliege, nicht zustimmen könne; die medizinischen Tatsachen eines Nervenschadens seien nicht im Sinne eines Integritätsschadens, also im Sinne eines nachvollziehbaren Schadens sämtlicher Gewebe am betroffenen Unterschenkel objektiviert ausgewiesen; weder lasse eine relevante Nervenschädigung Rückschlüsse auf den vorhandenen Zustand zu noch eine relevante Knochen-, Muskel-, Sehnen- oder Gelenkschädigung, weshalb dieser zwar medizinisch ausgewiesen sei, ein objektivierbarer Integritätsschaden aber nicht in dem Masse existiere, dass eine Gebrauchsunfähigkeit des Beines als Kriterium angesetzt werden dürfe; im Vordergrund stehe eine Neuralgie/Neuropathie und als Maximalvariante dürfe man in solchen Schmerzsituationen bei der Schätzung der Integritätsentschädigung die Trigeminusneuralgie heranziehen, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine andere objektivierbare typische medizinische Situation zu finden seien; die isolierte Trigeminusneuralgie des Nervus maxillaris entspreche in etwa dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzleiden, was jedoch als Erklärung und Beweis nicht genüge, um eine Gebrauchsunfähigkeit des linken Beines als Integritätsschaden heranzuziehen. Abschliessend wies Dr. med. V.________ ausdrücklich darauf hin, dass diese Feststellung mit den Ergebnissen der neurologischen Abklärungen und den Berichten der behandelnden Ärzte in Einklang stehe.  
 
2.3. Diese kreisärztlichen Darlegungen zeigen in eindrücklicher und nachvollziehbarer Weise die Überlegungen auf, welche Dr. med. V.________ zu seiner Beurteilung des mit einer Entschädigung abzugeltenden Integritätsschadens der Beschwerdeführerin bewogen haben. Dass das kantonale Gericht diesen überzeugenden Ausführungen gefolgt ist, lässt sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht beanstanden. Wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben und Kreisarzt Dr. med. V.________ in seinen ergänzenden Erläuterungen vom 8. April 2013 auch klar betont hat, ist das Beinleiden der Beschwerdeführerin nicht in dem Sinne objektivierbar, dass von einer vergegenständlichten, von subjektiven Einflüssen befreiten, funktionell bedingten Gebrauchsunfähigkeit des linken Beines auszugehen wäre. Die Annahme eines 10 % übersteigenden Integritätsschadens lässt sich deshalb nicht begründen. Daran ändert nichts, dass die SUVA bereits eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, wird dies doch - wie Kreisarzt Dr. med. V._________ am 8. April 2013 aufgezeigt hat - auf die fehlende Verwertbarkeit in der Arbeitswelt zurückgeführt, während sich der Integritätsschaden nur mit einer Funktionseinschränkung begründen liesse, welche hier aber nicht objektiviert ausgewiesen sei. Abgesehen davon gehört die Rentenzusprache im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht zum Streitgegenstand, weshalb sie hier nicht mehr weiter zu überprüfen ist. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift besteht für das Bundesgericht jedenfalls keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Beurteilung des Integritätsschadens der Beschwerdeführerin abzuweichen. Mit der von SUVA und Vorinstanz übernommenen Einschätzung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. med. V.________ muss es demnach sein Bewenden haben. Der beantragten zusätzlichen Abklärungen bedarf es angesichts der hinsichtlich der hier interessierenden Fragen gut dokumentierten Aktenlage nicht.  
 
3.   
Nachdem der vorinstanzliche Entscheid in der Sache zu bestätigen ist, kann die Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren, in welchem sie unterlegen ist, auch keine Parteientschädigung beanspruchen, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) auch für das bundesgerichtliche Verfahren von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) steht ihr nicht zu. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. April 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl