Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_55/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz, 
 
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Maulbeerstrasse 10, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft setzte den Parteien gemäss Art. 318 StPO Frist, um Beweisanträge zu stellen. Mit Verfügung vom 26. November 2015 genehmigte der zuständige Staatsanwalt das vom Beschuldigten gestellte Fristverlängerungsgesuch und nahm von der Eingabe des Straf- und Zivilklägers A.________ vom 23. November 2015 Kenntnis. Weiter stellte er fest, dass letzterer die hängige Strafanzeige bei 13 verschiedenen Staatsanwälten eingereicht habe, und teilte mit, dass von diesen Eingaben nur ein Exemplar zu den Akten genommen und der Rest nach Ablauf der Beschwerdefrist entsorgt werde. 
A.________ wandte sich mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 5. Dezember 2015 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilte ihm am 10. Dezember 2015 mit, dass sich eine Beschwerde gegen ein konkretes Beschwerdeobjekt richten müsse. Sie gab ihm Gelegenheit, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob er allenfalls die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2015 anfechten wolle. Diesfalls müsse er darlegen, inwiefern die Verfügung fehlerhaft sei bzw. welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen würde. A.________ teilte am 19. Dezember 2015 der Beschwerdekammer in Strafsachen mit, dass er gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2015 Beschwerde erhebe. 
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass in der Beschwerde kein Bezug auf die angefochtene Verfügung genommen werde. Der Beschwerdeführer rüge sinngemäss eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Eine solche Rüge könne erst gegen eine allfällige Einstellungsverfügung vorgebracht werden. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 11. Februar 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Dezember 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit seiner appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
Somit kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli