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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_3/2013 
 
Urteil vom 11. Januar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erhob am 19. November 2012 im Zusammenhang mit einer von ihm am 12. Oktober 2012 eingereichten Strafanzeige Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Er beanstandete, dass ihm die Staatsanwaltschaft den Erhalt der Strafanzeige nicht bestätigt habe. Auch habe er seither nichts mehr davon gehört. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 29. November 2012 die Beschwerde ab und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 300.-. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, es sei gesetzlich nicht vorgesehen, den Eingang einer Anzeige zu bestätigen. Im weiteren liege im heutigen Zeitpunkt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. X.________ werde zufolge Abweisung der Beschwerde kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen (im Kostenpunkt) gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. November 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer führt einzig im Kostenpunkt Beschwerde. Er nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern die der Kostenauflage zugrunde liegende Begründung bzw. die Kostenauflage selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Januar 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli