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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_443/2019  
 
 
Urteil vom 18. März 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Michael Lauber, 
2. Bundesanwaltschaft, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Markus Stephan Kattner, 
Verfahrensbeteiligter, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer, 
 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer. 
 
Gegenstand 
Ausstand, Revision, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 10. Juli 2019 (CR.2019.3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der im Rahmen der sogenannten FIFA-Strafuntersuchungen der Bundesanwaltschaft (BA) Mitbeschuldigte Markus Kattner (nachfolgend: Beschuldigter) reichte am 23. November 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) ein Ausstandsgesuch ein gegen Bundesanwalt Michael Lauber und weitere Angehörige der sogenannten Taskforce FIFA bei der BA bzw. Bundeskriminalpolizei. Mit Beschluss BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des BStGer das Ausstandsgesuch teilweise gut, indem sie die gegen den Bundesanwalt, den früheren Leitenden Staatsanwalt des Bundes Olivier Thormann und den Staatsanwalt des Bundes Markus Nyffenegger vorgebrachten Ausstandsgründe als erfüllt erachtete und den Ausstand dieser drei Justizpersonen im Verfahren gegen den Beschuldigten verfügte. Dem Bundesanwalt legte die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BB.2018.197 im wesentlichen zur Last, dass er drei informelle Treffen mit Vertretern der FIFA nicht habe protokollieren lassen. 
 
B.   
Am 27. Juni 2019 erhoben sowohl der Bundesanwalt persönlich als auch die BA (als Behörde) bei der Berufungskammer des BStGer ein Revisions- bzw. ein nachträgliches Ausstandsgesuch gegen den Beschluss BB.2018.197 bzw. die Angehörigen der Beschwerdekammer, auf welche die Berufungskammer mit Beschluss CR.2019.3 vom 10. Juli 2019 nicht eintrat. 
 
C.   
Gegen den Nichteintretensentscheid CR.2019.3 der Berufungskammer des BStGer gelangten sowohl der Bundesanwalt als auch die BA mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. September 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Anweisung an die Vorinstanz, "auf das Ausstands-/Revisionsgesuch vom 27.06.2019 einzutreten". 
Die Beschwerdekammer des BStGer beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, während die Berufungskammer des BStGer am 30. September 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Der Beschuldigte hat am 8. Oktober 2019 (innert erstreckter Frist) zwar eine Vernehmlassung eingereicht; er "verzichtet" darin aber ausdrücklich und "bewusst auf das Stellen von eigenen Anträgen". Von den Beschwerdeführern ist innert der auf 28. Oktober 2019 angesetzten (fakultativen) Frist keine Replik eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 ff. BGG). 
 
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer), soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide der Berufungskammer des BStGer (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um einen Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer des BStGer ( der gemäss Art. 79 BGG nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar wäre), sondern um einen (im Revisionsverfahren ergangenen) Nichteintretensentscheid der  Berufungskammer des BStGer (in einer von der Beschwerdekammer zuvor beurteilten Ausstandssache). Zwar liesse sich grundsätzlich fragen, ob es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein konnte, die Anfechtung von (formellen) Revisionsentscheiden in Fällen zuzulassen, bei denen der direkte Beschwerdeweg ans Bundesgericht (in der materiellen Streitsache) ausgeschlossen ist. Nach dem unzweideutigen Wortlaut von Artikel 80 Abs. 1 BGG steht der Beschwerdeweg jedoch gegen alle Entscheide der Berufungskammer des BStGer grundsätzlich offen. Zudem hat die Vorinstanz hier das Vorliegen von materiellen Revisionsgründen gar nicht geprüft, sondern ist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.  
 
1.2. Auch ein klares Versehen des Gesetzgebers bzw. eine unechte Gesetzeslücke ist hier nicht ersichtlich. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen der materiellen Rechtskontrolle in Ausstandssachen und der bundesgerichtlichen Prüfung der Rechtswege der Strafrechtspflege: Wenn eine Beschwerde in Strafsachen gegen  Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des BStGer ausgeschlossen ist (Art. 79 BGG), muss dies nicht per se bedeuten, dass der Gesetzgeber dem Bundesgericht auch noch jegliche Rechtskontrolle über die Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend  Revision (Art. 410 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 3 StPO) entziehen wollte. Die Möglichkeit einer förmlichen Rechtskontrolle kann sich gerade bei  Nichteintretensentscheiden aufdrängen, bei denen den Betroffenen eine materielle Prüfung ihres Rechtsstandpunktes verweigert wurde (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV). Damit besteht kein ausreichender sachlicher Grund, um in der vorliegenden prozessualen Konstellation vom klaren Gesetzeswortlaut in Artikel 80 Abs. 1 BGG abzuweichen.  
 
1.3. Im Rubrum des angefochtenen Nichteintretensentscheides wird zwar lediglich der Bundesanwalt persönlich als Partei und "Gesuchsteller" aufgeführt. Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, wurde das vorinstanzliche Gesuch vom 27. Juni 2019 (Revisions- bzw. nachträgliches Ausstandsgesuch) sowohl vom Bundesanwalt persönlich als auch von der BA als Behörde gestellt. Vom angefochtenen Nichteintretensentscheid sind folglich beide Beschwerdeführer (welche eine formelle Rechtsverweigerung und die Verletzung von Verfahrensrechten rügen) unmittelbar in ihrer prozessualen Rechtsstellung betroffen. Ihre Beschwerdelegitimation ist insofern zu bejahen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 7, Art. 9 und Art. 15 Abs. 1 StBOG).  
 
1.4. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.  
 
2.   
In ihrem (summarisch begründeten) angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz Folgendes: 
Im Gesuch an die Vorinstanz vom 27. Juni 2019 habe der Bundesanwalt als Revisionsgrund gegen den Beschluss BB.2018.197 nachträglich einen Ausstandsgrund gegen Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini als Präsident der Beschwerdekammer des BStGer und Vorsitzender des beschlussfassenden Spruchkörpers geltend gemacht, nämlich dessen Befangenheit aufgrund von präjudizierlichen ausserprozessualen Äusserungen. Vom fraglichen Ausstandsgrund wolle der Bundesanwalt erst nach Abschluss des ihn betreffenden Ausstandsverfahrens (BB.2018.197) Kenntnis erhalten haben. Im Revisionsverfahren habe er beantragt, dass ein Ausstandsgrund gegen den genannten Bundesstrafrichter festzustellen, der Beschluss BB.2018.197 aufzuheben und das Fehlen eines Ausstandsgrundes gegen ihn, den Bundesanwalt, festzustellen sei; eventualiter sei das Ausstandsverfahren einer entsprechenden Neubeurteilung durch die Beschwerdekammer des BStGer zuzuführen. 
Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Auf das Revisions- und Ausstandsgesuch ist sie nicht eingetreten mit der Begründung, der Ausstandsentscheid BB.2018.197 der Beschwerdekammer sei der Revision (gestützt auf Art. 410 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 3 StPO) nicht zugänglich. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer rügen (in der Hauptsache) eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), da die Vorinstanz "in rechtsfehlerhafter Verkennung der sich aus Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ergebenden Zuständigkeit" auf das Revisions- und nachträgliche Ausstandsgesuch nicht eingetreten sei. Dabei habe die Vorinstanz (in bundesrechtswidriger Auslegung von Art. 60 Abs. 3 und Art. 410 Abs. 1 StPO bzw. Art. 40 StBOG) fälschlich erwogen, dass ein der Revision nicht zugängliches Erkenntnis vorgelegen habe. 
 
4.  
 
4.1. Von den in Artikel 56 lit. a-e StPO genannten Ausstandsgründen abgesehen, tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Zu den in einer Strafbehörde tätigen Personen gehören insbesondere der Bundesanwalt, die Staatsanwälte und polizeilichen Strafverfolger des Bundes sowie die Bundesstrafrichter (vgl. Art. 12-14 StPO i.V.m. Art. 2, Art. 4 und Art. 7-12 StBOG).  
Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Artikel 59 Abs. 1 StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (lit. b), bzw. das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (lit. c). Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 StPO). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO). 
 
4.2. Die Beschwerdekammer des BStGer trifft die Entscheide, für welche die StPO die "Beschwerdeinstanz" oder das "Bundesstrafgericht" als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG). Dazu gehören namentlich Ausstandsentscheide nach Artikel 59 Abs. 1 lit. b StPO. Die übrigen Zuständigkeiten der Beschwerdekammer des BStGer sind in Artikel 37 Abs. 2 StBOG geregelt; darunter fällt insbesondere die Prüfung von Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten (lit. a) oder nach dem VStrR (lit. b). Für die Revision, Erläuterung und Berichtigung solcher Entscheide der Beschwerdekammer (nach Art. 37 Abs. 2 StBOG) gelten die Artikel 121-129 BGG sinngemäss (Art. 40 Abs. 1 StBOG). Für die Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer nach Artikel 37 Abs. 1 StBOG sind hingegen die einschlägigen Bestimmungen der StPO grundsätzlich anwendbar (insbesondere Art. 410 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 3 StPO, vgl. Art. 39 Abs. 1 StBOG). Über Revisionsgesuche gegen Entscheide der Beschwerdekammer entscheidet die Berufungskammer des BStGer (Art. 38a StBOG).  
 
4.3. Entscheide von Strafbehörden, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten (Art. 80 Abs. 1 StPO).  
 
4.4. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann gemäss Artikel 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn a) neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen, b) der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht, oder c) sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.  
 
5.  
 
5.1. Der Ausstandsentscheid (Beschluss) BB.2018.197 der Beschwerdekammer des BStGer erging in Anwendung von Artikel 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Artikel 37 Abs. 1, Art. 38a und Art. 39 Abs. 1 StBOG. Die Vorinstanz hat für den im Revisionsverfahren erlassenen angefochtenen Nichteintretensentscheid daher zu Recht die Bestimmungen von Artikel 410 Abs. 1 (i.V.m. Art. 60 Abs. 3) StPO betreffend die Revision zur Anwendung gebracht und nicht diejenigen von Artikel 121-128 BGG (i.V.m. Art. 37 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 1 StBOG).  
 
5.2. Ausstandsentscheide nach Artikel 59 Abs. 1 StPO sind zwar "endgültig". Der von den Beschwerdeführern (im Revisionsverfahren) angerufene Ausstandsgrund (gegen den Vorsitzenden der Beschwerdekammer des BStGer) bildete jedoch noch nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens BB.2018.197, weshalb sich hier die Frage nach der Anwendbarkeit von Artikel 60 Abs. 3 StPO stellt: Danach gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 410-415 StPO), wenn der fragliche Ausstandsgrund "erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt" worden ist. Die Revision kann gemäss Artikel 410 Abs. 1 StPO allerdings nur verlangen, "wer durch rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist".  
Im vorliegenden Fall wurde  kein solches materielles Verfahren (im Sinne von Art. 410 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO) durchgeführt, geschweige denn rechtskräftig abgeschlossen. Beim Ausstandsentscheid BB.2018.197 handelt es sich vielmehr um einen nicht verfahrensabschliessenden Beschluss im  Vorverfahren (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO), und das im Revisionsverfahren nachträglich gestellte Ausstandsbegehren richtet sich gegen einen zuvor am  Ausstands verfahren (gegen den Bundesanwalt und weitere strafverfolgende Justizpersonen) beteiligten Bundesstrafrichter (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Gegen entsprechende Beschlüsse und Zwischenentscheide ist die Revision grundsätzlich nicht zulässig; die Anfechtbarkeit nach Artikel 410 Abs. 1 StPO beschränkt sich auf rechtskräftige materielle Sachurteile (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2 S. 271; s.a. BGE 144 IV 35 E. 2.2 S. 40 f.; vgl. Thomas Fingerhuth, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N. 17; Marianne Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N. 19-27; Laura Jaquemoud-Rossari, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 410 N. 10-17; Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2. Aufl., Bern 2018, Rz. 19118; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 410 N. 6-8).  
 
5.3. Die Beschwerdeführer stellen sich allerdings auf den Standpunkt, auch das Ausstandsverfahren BB.2018.197 gehöre zu den abgeschlossenen "Verfahren" im Sinne von Artikel 60 Abs. 3 StPO. Deshalb müsse auch gegen Ausstandsentscheide im Vorverfahren die Revision gestützt auf nachträglich entdeckte Ausstandsgründe grundsätzlich zulässig sein. Artikel 60 Abs. 3 StPO sei im Wortlaut ("Abschluss des Verfahrens") offen formuliert. Er umfasse "auch Verfahren, welche mit einem Vor- oder Zwischenentscheid abgeschlossen werden", und ergänze insofern als "lex specialis" den in Artikel 410 Abs. 1 StPO geregelten Anwendungsbereich der Revision.  
Diese Rechtsauffassung widerspricht der bundesgerichtlichen Praxis. Danach gilt die Beschränkung der Revision auf rechtskräftige materielle Sachurteile (Art. 410 Abs. 1 StPO) auch dann, wenn sich der Gesuchsteller auf einen nachträglichen Ausstandsgrund (gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO) beruft (Urteil 6B_30/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.2; s.a. BGE 141 IV 269 E. 2.2.2 S. 271; 144 IV 35 E. 2.2 S. 41; 6B_733/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3). Diese Praxis ist zu bestätigen und näher zu begründen: 
 
5.4. Dass Artikel 60 Abs. 3 StPO ausdrücklich auf "die Bestimmungen über die Revision" und damit auf Artikel 410 Abs. 1 StPO verweist, spricht bereits für eine enge Gesetzesauslegung (im Sinne des Wortlautes der letzteren Bestimmung). Die gegenteilige Interpretation der Beschwerdeführer hätte sodann eine starke Ausweitung der Zulässigkeit der Revision und damit eine erhebliche  Komplizierung des Strafverfahrens zur Folge: Wenn bei allen Ausstandsverfahren im Untersuchungsverfahren  nachträglich entdeckte Ausstandsgründe (mittels Revisionsgesuch) vorgebracht werden könnten, wäre allein aufgrund des Wortlautes von Artikel 60 Abs. 3 StPO ("erst nach Abschluss des  Verfahrensentdeckt") nur schwer einzusehen, weshalb das Gleiche dann nicht auch bei allen anderen Beschlüssen und Zwischenentscheiden (im Vorverfahren) zulässig sein sollte. Dies spricht zusätzlich für eine  restriktive Auslegung im Sinne von Artikel 410 Abs. 1 (und Art. 80 Abs. 1) StPO.  
Zu unterscheiden ist zwischen den Ausstands- und Revisionsgründeneinerseits und den mittels Revision anfechtbaren  Erkenntnissen anderseits: Artikel 60 Abs. 3 StPO lässt zwar auch  nachträglichentdeckte Ausstandsgründe (als Revisionsgrund) zu, aber keine Erweiterung der mittels Revision anfechtbaren Urteile und materiellen Entscheide (über Art. 410 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 StPO hinaus) auf Beschlüsse und Verfügungen. Eine solche Auslegung wird auch in der Literatur (praktisch einhellig) im Ergebnis geteilt (vgl. Markus Boog, BSK StPO, Art. 60 N. 5; Andreas J. Keller, ZHK StPO, Art. 60 N. 7; Heer, BSK StPO, Art. 410 N. 14; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, Art. 60 N. 6; Jean-Marc Verniory, CR CPP, Art. 60 N. 4). Dass der Gesetzgeber mit Artikel 60 Abs. 3 StPO die Anwendbarkeit der Revision - über den Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 StPO hinaus - auf sämtliche Ausstandsentscheide des Vorverfahrens (und auf weitere nicht verfahrensabschliessende Zwischenentscheide) hätte erweitern wollen, lässt sich auch den Materialien nicht entnehmen (vgl. BBl 2006 1148-50, 1318 f.; BBl 2008 8166).  
Über das bereits Dargelegte hinaus kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer (in ihren untersuchungsleitenden Funktionen im Vorverfahren) überhaupt befugt waren, als "Parteien" ein nachträgliches Ausstandsgesuch zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 3 StPO). 
 
5.5. Nach dem Gesagten ist Artikel 60 Abs. 3 StPO (Revision wegen nachträglich entdeckten Ausstandsgründen) nur auf materielle Straferkenntnisse nach rechtskräftig abgeschlossenem Hauptverfahren (im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO) anwendbar. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Berufungskammer des BStGer hält im Ergebnis vor dem Bundesrecht stand.  
 
5.6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer schliesslich noch, die Vorinstanz habe darauf "verzichtet", einen Schriftenwechsel durchzuführen und ihren Entscheid zu begründen. Damit verletze sie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV).  
Die Beschwerdeführer konnten ihren Standpunkt bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich darlegen. Sie erklären nicht, inwiefern ihr rechtliches Gehör verletzt worden wäre, indem die Vorinstanz im Revisionsverfahren keine Vernehmlassung des Beschuldigten (oder der mitbeteiligten Behörden und Justizpersonen) einholte. Auch eine Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Revisionsverfahren ist nicht dargetan: 
Erachtet das Berufungsgericht das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig, so tritt es darauf nicht ein. Nur falls im Rahmen der vorläufigen Prüfung keine offensichtliche Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder materielle Rechtskraft ersichtlich ist, lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 1-3 StPO). Im vorliegenden Fall stufte die Berufungskammer des BStGer das Revisionsgesuch als (offensichtlich) unzulässig ein. Dementsprechend hat sie ihren Nichteintretensentscheid auch nur summarisch begründet. Ein Schriftenwechsel war nicht durchzuführen. Etwas anderes resultiert auch nicht aus den materiellen Vorschriften zum Ausstandsverfahren (Art. 58-59 StPO). Da das Revisions- und nachträgliche Ausstandsgesuch gar nicht zulässig war, erübrigte es sich, ein förmliches Rekusationsverfahren einzuleiten und den vom Ausstandsgesuch betroffenen Bundesstrafrichter zu einer Stellungnahme einzuladen (vgl. Art. 58 Abs. 2 StPO). 
Ebenso wenig hat die Vorinstanz auf eine Motivation des angefochtenen Entscheides "verzichtet". Ihre Begründung ist zwar summarisch (und eher kurz) ausgefallen. Es lassen sich ihr jedoch die wesentlichen Erwägungen entnehmen, weshalb die Berufungskammer auf das Revisions- und nachträgliche Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist. Die Entscheidmotivation hält vor dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV) stand. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern sie es den Beschwerdeführern geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg ans Bundesgericht wirksam zu beschreiten. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Es sind weder Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG), noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). Der beschuldigte private Verfahrensbeteiligte hat ausdrücklich auf das Stellen von eigenen Anträgen verzichtet und sich insofern nicht als Partei auf das Beschwerdeverfahren eingelassen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer und Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster