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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_194/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. August 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Freiheitsberaubung etc.); 
Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 27. März 2015 stellte A.________ Strafklage gegen Xa.________ und deren Ehemann Xb.________ (nachfolgend Beschuldigte) wegen Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung und Drohung, angeblich begangen am 30./31. Dezember 2014 in Kamerun. Die Staatsanwaltschaft Emmen LU führte diverse Befragungen durch und stellte das Verfahren am 26. Juli 2016 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Luzern am 19. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Sache sei zur Anklageerhebung, eventuell zum Erlass von Strafbefehlen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Tochter seien am Abend des 30. Dezember 2014 bis zum Vormittag des Folgetages von den Beschuldigten gegen ihren Willen in deren Haus in Kamerun festgehalten worden. Als sie versucht habe, das Haus zu verlassen, sei sie von der Beschuldigten gewaltsam zurückgestossen und an den Armen und am Hals verletzt worden. Die Verletzungen hätten ärztlich behandelt werden müssen. Zudem habe sie psychotherapeutische Hilfe beansprucht.  
Die Beschwerdeführerin leitet aus dem vorgenannten Ereignis Zivilansprüche gegen die Beschuldigten ab. Hinsichtlich der Arztkosten ergibt sich ein Schadenersatzanspruch unschwer aus der beanzeigten Körperverletzung. Inwiefern der Beschwerdeführerin daraus ein Anspruch auf Psychotherapiekosten und Genugtuung erwachsen sein könnte, zeigt sie demgegenüber nicht auf und leuchtet angesichts der nicht besonderen Schwere der behaupteten Verletzungen nicht ohne Weiteres ein. Dies gilt ebenso für allfällige Ansprüche aufgrund der Drohung sowie der Freiheitsberaubung, eventuell Nötigung. Namentlich Genugtuungsforderungen bestehen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt (Urteil 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen), was hier nicht offensichtlich ist. Der blosse Hinweis, eine Genugtuung geltend machen zu wollen, genügt als Begründung nicht. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Bezug auf die Tatbestände der Drohung und der Freiheitsberaubung nicht zur Beschwerde legitimiert, zumal sie keine formellen Rügen erhebt, zu deren Geltendmachung sie unbesehen der Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Ihre diesbezüglichen Rügen sind nicht zu hören. Hinsichtlich der Drohung beanstandet sie die Verfahrenseinstellung ohnehin nicht. Auf die Beschwerde ist hingegen einzutreten, soweit sie den Vorwurf der einfachen Körperverletzung betrifft. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". 
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beweis der Täterschaft der Beschuldigten lasse sich nicht rechtsgenüglich führen.  
 
2.2.1. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten der Behauptung widersprochen haben, wonach es am Abend des 30. Dezember 2014 zu körperlichen Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin gekommen sein soll. Gleichfalls unbestritten ist, dass diese erst am 3. und 6. Januar 2015 einen Arzt aufsuchte, welcher Hämatome an den Oberarmen und eine leichte Strangulations-Schürfmarke am Halsansatz feststellte. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass die Beschreibungen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Gewaltanwendung recht vage und hinsichtlich des Tathergangs teilweise widersprüchlich sind. So sprach sie in der Anzeige nur davon, die Beschuldigte habe ihr das Telefon aus den Händen gerissen und "Gewalt" angewendet. Als sie später versucht habe zu flüchten, habe sie die Beschuldigte "abgefangen und wieder ins Zimmer zurückgedrängt". Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, die Beschuldigte habe sie ins Zimmer zurückgestossen. Später, auf der Strasse, habe die Beschuldigte an ihrer Umhängetasche gezogen.  
Wenn die Vorinstanz aus dem Gesagten schliesst, anhand des Verletzungsbildes könne nicht mit hinreichender Sicherheit auf die Beschuldigten als Täter geschlossen werden, ist dies - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nachvollziehbar. Dass die Verletzungen an sich dokumentiert sind, ist unbestritten, ändert aber nichts. Namentlich die Hämatome an den Armen lassen sich nicht hinreichend klar mit der pauschalen Anwendung von Gewalt resp. einem Zurückdrängen vereinbaren. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin das angebliche Würgen mit der Umhängetasche in der Anzeige nicht erwähnte. Es kann offenbleiben, ob der Einwand der Vorinstanz zutrifft, wonach die Beschwerdeführerin nicht genügend dargelegt habe, durch welche Handlungen und von wem die behaupteten Verletzungen stammen sollen. 
 
2.2.2. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz erwägt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin werde bereits durch die im Kern anderslautende Einlassung ihrer Tochter entkräftet. Diese schilderte den Sachverhalt gegenüber der Staatsanwaltschaft zunächst wie folgt: "Danach gab es eine Diskussion. Es wurde immer schlimmer. Wir waren dann einfach in dem Zimmer. Danach wollten wir mit dem Taxi gehen. Es kam aber kein Taxi, deshalb blieben wir über Nacht. Am nächsten Morgen diskutierten sie, dass wir zu einer Bank gehen und der Beschuldigten den Rest des Geldes geben würden." Davor hätten sie indes im Haus bleiben müssen. Als die Beschwerdeführerin und ihre Tochter versucht hätten zu gehen, habe die Beschuldigte sie "zurückgeholt". Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin deren Version, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Gewalt, im Wesentlichen nicht bestätigt hat. Sie erwähnt zudem bloss einen Versuch, das Haus zu verlassen und dies am Folgetag, während die Beschwerdeführerin von mindestens drei Fluchtversuchen am Vorabend spricht. Zwar hat die Tochter auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin verletzt worden sei, angegeben, es sei einmal zu einem Gerangel gekommen. Die Mutter sei gegen das Bett oder so gefallen, sie sei von der Beschuldigten gestossen worden. Sie habe am Arm einen blauen Fleck gehabt. Wie die Vorinstanz aber zu Recht erwägt, enthält die Aussage der Tochter erstaunlich wenige Details, obschon diese das Geschehen mitverfolgte. Wenn sie deren Aussage kein allzu hohes Gewicht beimisst, ist dies, zumal angesichts der familiären Nähe der Befragten, nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, die Vorinstanz lasse die Aussagen ihrer Tochter willkürlich ausser Acht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz bezieht die Erwägungen der Staatsanwaltschaft sowie der Oberstaatsanwaltschaft in ihre Würdigung mit ein und übernimmt diese.  
 
2.2.3. Indem die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft stützt, verletzt sie kein Bundesrecht.  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, sowie Xa.________ und Xb.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt