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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_519/2019  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Amtsmissbrauch, versuchte Sachentziehung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2019 (SBK.2018.341 / SG). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen einen Mitarbeitenden des Veterinärdienstes des Kantons Aargau ein Strafverfahren u.a. wegen Amtsmissbrauch und versuchter Sachentziehung. Am 27. November 2018 wurde das Strafverfahren eingestellt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sich als Privatklägerin konstituiert. Dies genügt zu ihrer Legitimation von vornherein nicht. Soweit sie weiter geltend macht, sie habe aufgrund der Handlungen des Beschuldigten ihrer Arbeit nicht nachgehen können und deshalb einen Ertragsausfall in der Höhe eines Tageseinkommens erlitten, handelt es sich überdies nicht um unmittelbare Folgekosten aus dem behaupteten Deliktssachverhalt. Entsprechendes gilt für die von ihr geltend gemachten Anwaltskosten. Entscheidend ist vorliegend aber ohnehin, dass sie gegen den angeblich fehlbaren Mitarbeitenden des kantonalen Veterinäramts gar keine Zivilforderungen geltend machen kann. Gemäss § 2 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Aargau sind der Staat und die Gemeinden pflichtig, für Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch Amtspersonen in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich zugefügt wird. Sie haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind (Abs. 2). Das direkte Klagerecht der Dritten gegen die fehlbaren Amtspersonen ist ausgeschlossen (Abs. 3). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf ihre Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche auswirken. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache folglich nicht zur Beschwerde befugt. 
 
4.   
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt sie nicht. 
 
5.   
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill