Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_471/2011 
 
Urteil vom 22. September 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 15. Juni 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 7. Juli 2011 teilte sie mit, da sie nur über das Haushaltsgeld verfüge, könne sie den Betrag von Fr. 2'000.-- nicht aufbringen, und ihr Mann sei von Anfang an dagegen gewesen, dass sie sich wehre. Da diese Angaben den Begründungsanforderungen nicht genügten, wurde die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2011 aufgefordert, ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu ergänzen. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Beurteilung der Bedürftigkeit des einen Ehegatten die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten herangezogen werden dürften, weshalb zur Beurteilung ihrer Mittellosigkeit auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Mannes berücksichtigt werden müssten (vgl. act. 12). Bis zum 16. August 2011 reagierte die Beschwerdeführerin nicht mehr. Deshalb wurde ihr mit Verfügung vom 25. August 2011 zur Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 15. September 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In der Verfügung wurde nochmals ausdrücklich auf das Schreiben vom 11. Juli 2011 hingewiesen. Am 27. August 2011 teilte die Beschwerdeführerin erneut nur mit, sie habe die Fr. 2'000.-- nicht, und ihr Mann habe von Anfang an mit der Sache nichts zu tun haben wollen. Am 30. August 2011 wurde ihr mitgeteilt, gestützt auf ihre Ausführungen vom 27. August 2011 könne auf den Kostenvorschuss nicht verzichtet werden. Dieser ging innert der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. September 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn