Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_35/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 4. Mai 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Roberto Dallafior und Dr. Roland Bachmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ SE, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Christoph K. Graber, 
2. C.________ Limited, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Jodok Wicki und Dr. Clemens von Zedtwitz, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 23. November 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2016 ihre Beschwerde vom 18. Januar 2016 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015zurückgezogen hat; 
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben vom 12. April 2016 erklärte, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen und die Beschwerdegegnerinnen verzichteten auf eine Parteientschädigung; 
dass dieses Schreiben mit Verfügung vom 21. April 2016 den Beschwerdegegnerinnen zugestellt wurde, mit der Einladung, eine allfällige Stellungnahme dazu bis zum 2. Mai 2016einzureichen; 
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 26. April und vom 29. April 2016 bestätigten, dass sie im geschlossenen Vergleich auf eine Parteientschädigung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren verzichtet haben; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; 
dass demnach die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer