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[AZA 7] 
I 521/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Urteil vom 4. Juni 2002 
 
in Sachen 
O.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Mit Verfügungen vom 9. April 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Gesuch der 1956 geborenen O.________ um Zusprechung einer Invalidenrente und um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, weil sie für mittelschwere Tätigkeiten zu 75 % arbeitsfähig sei und dabei eine Erwerbseinbusse erleide, welche keinen Rentenanspruch begründe. Da sie sich selber als nur stundenweise erwerbsfähig betrachte, sehe man keine Möglichkeit, sie mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Juli 2001 ab. 
 
 
C.- O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Während die IV-Stelle und die AHV/IV-Rekurskommission auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und berufliche Eingliederungsmassnahmen hat, wobei zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdesache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c, AHI 2000 S. 151 f. Erw. 2b und c je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a) und zum Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.- a) Dres. med. S.________ und W.________, Chef- und Oberarzt der Klinik X.________, diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin nach einem Rehabilitationsaufenthalt vom 14. April bis 5. Mai 1999 ein subakutes thorakovertebrales Syndrom, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links und leichtes Übergewicht. Sie führten an, die Ursache der linksseitigen Unterschenkelschmerzen habe nicht geklärt werden können, doch handle es sich dabei mit Wahrscheinlichkeit um Beschwerden, die von der Lendenwirbelsäule ausgehen würden, da sie bei forcierter Beugung und Streckung provoziert werden könnten. Möglicherweise handle es sich um Beschwerden im Rahmen einer gestörten Schmerzverarbeitung bzw. muskulären Dysbalance. Negative Kontextfaktoren wie die Herkunft der Beschwerdeführerin als Kurdin, finanzielle Probleme bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes, eigene Arbeitsunfähigkeit sowie Angewiesensein auf Fürsorgegelder würden die Versicherte und ihre Familie erheblich belasten. Sie bezeichneten sie ab Klinikaustritt (6. Mai 1999) für leichte bis mittelschwere Arbeit als voll arbeitsfähig (Austrittsbericht vom 10. Mai 1999). 
Der behandelnde Arzt Dr. med. T.________ äusserte sich gegenüber der Fürsorgekommission der Gemeinde in zwei Schreiben zur Arbeitsfähigkeit seiner Patientin. Am 
 
13. August 1999 schloss er mit Sicherheit aus, dass sich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit realisieren lasse. Er erachtete aber eine leichte bis mittelschwere Arbeit, bei der die Beschwerdeführerin wechselnd sitzend und gehend tätig sein kann, zu 50 % zumutbar. Am 6. März 2000 bestätigte er, dass sich eine volle Arbeitsfähigkeit nicht realisieren lasse. Eine objektivierbare Problematik sei mit Sicherheit vorhanden, wobei bei deren Ausmass sicher auch der originäre Kulturkreis eine Rolle spiele. Im Arztbericht an die IV-Stelle wies er am 4. April 2000 darauf hin, es sei anzunehmen, dass die Einschätzung der Ärzte der Klinik X.________, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten, etwas zu hoch gegriffen sei. Die gegenwärtig und künftig zumutbare Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin sei für mittelschwere Arbeit auf etwa 75 % ab Mai 1999 zu veranschlagen. Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau sei voll gegeben. 
b) Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, unterscheidet sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinikärzte und durch Dr. med. T.________ zwar in der Bewertung des Ausmasses, nicht aber in der Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der behandelnde Arzt machte gegenüber der IV-Stelle keine näheren Angaben zu der Erkrankung, sondern verwies darauf, dass das Leiden in der Klinik eingehend abgeklärt worden sei. Er legte deren Austrittsbericht bei und übernahm damit die darin rapportierten Angaben. Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf, die Vorinstanz habe sich keine Rechenschaft darüber abgelegt, ob und inwieweit einer der drei Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit genügend Beweiskraft zukomme, um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können. Ein mehrjähriger Gefängnisaufenthalt in der Türkei unter schwierigsten Haftbedingungen habe bleibende Schmerzen verursacht und könne eine eingeschränkte Belastbarkeit zurückgelassen haben. Auch sei nicht geklärt worden, ob eine von den Klinikärzten erwogene gestörte Schmerzverarbeitung durch die im Gefängnis erlittene Behandlung plausibel erklärt sei. 
Dazu hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass nach AHI 2000 S. 158 Erw. 4 eine somatoforme Schmerzstörung ohne gleichzeitig vorhandene psychiatrische Komorbidität keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt wird, finden sich in den medizinischen Akten keine explizite Hinweise auf solche Komorbiditäten. Der Umstand, dass die in der Türkei im Gefängnis erlittene Behandlung in der von den Klinikärzten aufgenommenen Anamnese nicht ausdrücklich Erwähnung fand, lässt nicht darauf schliessen, dass die möglichen körperlichen Gesundheitsfolgen in der Klinik nicht mit abgeklärt und ihre Auswirkungen in die Schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit einbezogen wurden. Wenn die Ärzte in der Beurteilung angaben, dass die Ursache gewisser Schmerzen nicht eindeutig geklärt werden konnte, so besagt dies nicht, dass die Auswirkungen solcher Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit berücksichtigt worden sind. 
Der Würdigung der voneinander abweichenden ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz kann im Grundsatz und im Ergebnis gefolgt werden. Wenn die Klinikärzte die Beschwerdeführerin ab dem 6. Mai 1999 für leichte und mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig befanden, während Dr. med. T.________ gegenüber der Fürsorgebehörde gestützt auf eine Untersuchung vom 10. August 1999 eine Beschäftigung zu 50 % und gegenüber der IV-Stelle auf Grund eines Gesprächs von Ende März 2000 eine solche zu 75 % als zumutbar bezeichnete, ist zu berücksichtigen, dass die medizinisch-theoretische Schätzung der Klinikärzte rund zwei Jahre vor dem Erlass der Verfügung erfolgte und auf Grund der nach dem Austritt gewonnenen Erkenntnisse zu relativieren war, da unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die ursprünglich geschätzte volle Arbeitsfähigkeit nicht realisieren konnte. Dass Dr. med. T.________ gegenüber der Fürsorgebehörde zunächst eine Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % angab, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit begründet, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch durch andere als rein medizinische Umstände beeinträchtigt ist. Die Klinikärzte und Dr. med. T.________ haben auf die belastende persönliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin hingewiesen, was diese denn auch nicht bestreitet. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. 
Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Somatoforme Störungen: 
Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff. und 105 ff., insbesondere S. 15 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die neuere medizinische Lehre; ferner Jacques Meine, L'expertise médicale en Suisse: satisfait-elle aux exigences de qualité actuelles? in: SVZ 1999 S. 37 ff.). 
 
Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar, warum Dr. med. 
T.________ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle höher einschätzte als gegenüber der Fürsorgebehörde. Auf Grund der medizinischen Aktenlage gab es auch keinen Anlass für eine psychiatrische Untersuchung. 
Insbesondere finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise für eine psychische Fehlverarbeitung somatischer Beschwerden. 
Von weiteren Beweisvorkehren konnte daher abgesehen werden. 
 
c) Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. , S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 
2. Aufl. , S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). 
In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit nicht stattzugeben. 
Der von der IV-Stelle auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für einen Arbeitsplatz mit niedrigstem Anforderungsniveau erstellte Einkommensvergleich ist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet worden und hier im Ergebnis zu bestätigen. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin bringt auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht vor, welcher Art die beruflichen Massnahmen sein könnten, die ihr von der IV-Stelle ohne ausreichende Abklärungen verweigert worden sind. Aus dem Abschlussbericht der Berufsberaterin der IV-Stelle vom 19. September 2000 geht aber von der Beschwerdeführerin unwidersprochen hervor, dass diese während eines Arbeitseinsatzes in einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung wenig effektive Leistung erbracht haben soll und bereits bei leichten manuellen Arbeiten (Heben einer gefüllten Pfanne) Mühe geäussert habe. Sie habe verschiedene Hilfen bei der Arbeit benötigt und immer wieder Pausen eingeschaltet. Auch habe sie teilweise unmotiviert gewirkt und sei unangemeldet nicht zur Arbeit erschienen. Da sich die Beschwerdeführerin zudem als nur stundenweise erwerbsfähig erachtete, befand die Berufsberaterin, vorerst gebe es neben den bereits eingeleiteten Massnahmen der Arbeitslosenversicherung (Begleitung bei der Arbeitssuche, Deutschkurs, Bewerbungskurs) keine Möglichkeit gesonderter beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung. 
In der das Gesuch ablehnenden Verfügung wurde jedoch für den Fall, dass es sich trotz der Massnahmen der Arbeitslosenversicherung zeigen sollte, dass die Vermittlungsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten behinderungsbedingt relevant eingeschränkt sei, eine erneute Prüfung beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung angeboten. 
Die Beschwerdeführerin hat keinen wesentlichen Einwand gegen das unter den damaligen Gegebenheiten zweckmässige Vorgehen erhoben. Ein Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 IVG (vgl. dazu BGE 122 V 218) lag nicht vor, weshalb der Verwaltung auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführte. Die Ablehnung des Anspruches auf berufliche Massnahmen ist somit nicht zu beanstanden und die Sache auch in diesem Punkte nicht zu zusätzlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Viktor Györffy für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse 
 
 
eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 4. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: