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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.417/2006 /bnm 
 
Urteil vom 7. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
1. X.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Y.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, Amthausplatz, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 1 und 3 BV (unentgeltliche Prozessführung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess mit Urteil vom 24. November 2003 die von Z.________ (Ehemann) am 29. August 1995 gegen X.________ (Ehefrau) eingereichte Scheidungsklage gut und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Dabei wies es das Unterhaltsbegehren von X.________ ab und legte das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge fest. In seinen Erwägungen verwies das Obergericht die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren und verpflichtete X.________ zur Rückzahlung der Prozesskostenvorschüsse von Fr. 10'000.-- an Z.________. 
B. 
Am 17. Juni 2004 hiess das Bundesgericht die Berufung von X.________ gut. Es hob das Urteil des Obergerichts auf, soweit es den Unterhalt einschliesslich der Parteikostenvorschüsse, die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren sowie die Regelung der Kosten- und Parteientschädigung betraf, und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (5C.25/2004). 
C. 
Im Rahmen der Neubeurteilung der scheidungsrechtlichen Nebenfolgen gewährte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt X.________ am 10. Februar 2005 die unentgeltliche Rechtspflege über den Betrag des bereits geleisteten Kostenvorschusses hinaus sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Fürsprecherin Y.________. Mit Eingabe vom 8. Juni 2005 wandte sich Z.________ an das Amtsgericht und verlangte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht sowie den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge von ihm angeblich entdeckten, bisher unbekannt gebliebenen Vermögens von X.________. Im Anschluss an eine superprovisorische Verfügungssperre sowie weitere richterliche Anordnungen und die Stellungnahmen der Parteien verfügte der Amtsgerichtspräsident am 13. März 2006 unter anderem, dass X.________ die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn entzogen werde und sie bis zum festgelegten Zeitpunkt einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 9'000.-- zu leisten habe. 
D. 
X.________ und Y.________ gelangten gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches mit Urteil vom 25. August 2006 die beiden Rekurse verband und teilweise guthiess. So entzog es X.________ den unentgeltlichen Rechtsbeistand erst ab 14. März 2006. Auf das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht wurde nicht eingetreten. Deren Gesuch um Ernennung von Y.________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das kantonale Rekursverfahren wurde abgewiesen. 
E. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. September 2006 beantragen X.________ (Beschwerdeführerin 1) und Y.________ (Beschwerdeführerin 2) dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, soweit X.________ ab Prozessbeginn zur Neubeurteilung der Scheidungsfolgen die unentgeltliche Rechtspflege und ab 14. März 2006 der unentgeltliche Rechtsbeistand verweigert sowie das Gesuch um Einsetzung von Y.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren abgewiesen wurde. X.________ stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. 
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
 
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 hat der Präsident der II. Zivilabteilung der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). Gleiches muss gelten, wenn die zuvor bewilligte unentgeltliche Rechtspflege später entzogen wird. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Interessen im Verfahren über die Neubeurteilung der Scheidungsfolgen ohne anwaltlichen Beistand wahrnehmen und zudem innert bereits angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.-- leisten muss, kann einen Nachteil im dargelegten Sinne bewirken. Ihr steht damit die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. 
1.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist streng personenbezogen und wird dem bedürftigen Gesuchsteller gewährt, wenn sich seine Anträge nicht als von vornherein aussichtslos erweisen (BGE 128 I 225 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin 1 hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse, sich gegen den Entzug dieses Rechtes zu wehren (Art. 88 OG; BGE 129 I 113 E. 1.2). Hingegen ist die Beschwerdeführerin 2 vom angefochtenen Urteil in rein tatsächlicher Hinsicht betroffen, da sie vom Obergericht nicht zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt worden und demzufolge ihre Entschädigung als Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin 1 für die Vertretung im Verfahren um Neubeurteilung der Scheidungsfolgen nicht vom Staat gesichert ist. Die Praxis gesteht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand das Beschwerderecht jedoch einzig zu, soweit es um die Höhe seiner Entschädigung durch den Staat geht (BGE 129 I 65). Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nur eingetreten werden, soweit sie von der Beschwerdeführerin 1 erhoben wird. 
2. 
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht frei. Soweit indes tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz oder die Anwendung kantonalen Rechts kritisiert werden, beschränkt es seine Prüfungsbefugnis auf Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.1). Zudem prüft das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenüglich vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Macht der Beschwerdeführer Willkür geltend, so hat er im Einzelnen darzutun, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3). Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt im Übrigen ein grundsätzliches Novenverbot; neu rechtliche und tatsächliche Vorbringen sowie neue Beweisanträge sind nur ausnahmsweise zulässig (BGE 129 I 49 E. 3). 
3. 
Die Beschwerdeführerin 1 wirft dem Obergericht Willkür bei der Würdigung des Sachverhaltes und der Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) sowie die Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV) vor. 
3.1 So erachtet die Beschwerdeführerin 1 die Feststellung des Obergerichts über die Höhe des bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung von ihr verheimlichten Vermögens als willkürlich. Sie zitiert an dieser Stelle aus dem angefochtenen Urteil und zwar einen Auszug ihrer eigenen Angaben. Konkret geht es um ein Schreiben an die Steuerbehörden, wo sie die Verwendung einer Nachzahlung der Eidgenössischen Invalidenversicherung im Jahre 2003 und eines Guthabens in der Slowakei darlegt. Da das Obergericht im Anschluss an die Wiedergabe dieses Schreibens keine betragsmässige Feststellung der verheimlichten Barwerte vorgenommen hat, kann es diesbezüglich auch nicht in Willkür verfallen sein. Damit fällt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 ins Leere, sie habe im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nur geringfügige Vermögenswerte, nämlich gut Fr. 7'000.-- an Barschaft und Fr. 1'500.-- an Immobilien, nicht bezeichnet und sei daher auch angesichts ihrer Schulden prozessarm. 
3.2 Weiter ist die Beschwerdeführerin 1 der Ansicht, dass die Zweifel des Obergerichtes an ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Situation jeder genügenden Grundlage entbehren, da die notwendigen Belege vorgelegen hätten und in rein willkürlicher Weise nicht berücksichtigt worden seien. 
3.2.1 In Anbetracht der vor kurzem noch gesperrten Konten der Beschwerdeführerin 1 in der Slowakei zweifelte das Obergericht, dass sie nunmehr all ihre Vermögenswerte verbraucht haben soll. Dem hält die Beschwerdeführerin 1 entgegen, dass die Kontosperre nur einen Teil ihrer im Januar 2005 sich noch auf rund Fr. 7'000.-- belaufenden Guthaben erfasst habe und zudem erst ab Juni 2005. Angesichts ihres bescheidenen Einkommens erkläre sich daraus der zwischenzeitliche Verbrauch ihrer Barschaft. Soweit diese Vorbringen nicht ohnehin neu und damit unzulässig sind (E. 2), lassen sie den obergerichtlichen Hinweis auf das bis vor kurzen noch gesperrte und damit wohl noch vorhandene Geld nicht als unhaltbar erscheinen. 
3.2.2 Zudem verwies das Obergericht auf die verschiedenen Grundstücke der Beschwerdeführerin 1 in der Slowakei, namentlich den halben Anteil an einem Einfamilienhaus mit Garten sowie drei Landwirtschaftsparzellen. Deren Wert sowie die daraus fliessenden Miet- und Pachtzinseinnahmen seien offen geblieben. Allenfalls stehe der Beschwerdeführerin 1 sogar noch weiteres Eigentum in der Slowakei zu. Nicht nachgewiesen sei auch, dass das vorhandene Grundeigentum zwecks Finanzierung der Prozesskosten nicht belehnt, verkauft oder einträglicher vermietet werden könnte. Die Beschwerdeführerin 1 schildert demgegenüber den Zustand und den Wert ihres Grundbesitzes und macht Ausführungen zu den Einnahmen daraus. Entgegen ihrer Behauptung hat das Obergericht die ihm zur Verfügung gestandenen Belege berücksichtigt und sich von den vorhandenen Werten ein Bild zu machen versucht. Dass es dabei nicht zum gleichen Ergebnis wie die Beschwerdeführerin 1 gelangt ist, lässt das angefochtene Urteil noch nicht als unhaltbar erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 sich in diesem Punkt überhaupt mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt, erweisen sich ihre Vorbringen als rein appellatorisch. 
3.2.3 Schliesslich erhebt das Obergericht Zweifel am Wohnsitz der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. Es verweist dabei auf deren Angaben betreffend ihren Scheinwohnsitz in der Slowakei bis ins Jahr 2002. Darauf geht die Beschwerdeführerin 1 nicht ein. Stattdessen schildert sie ihre Sicht der Dinge in der Frage des Wohnsitzes und übt Kritik an der Prozessführung durch ihren geschiedenen Ehemann. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde in keiner Weise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.3 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin 1 dem Obergericht willkürliche Anwendung von § 106 ff. ZPO/SO vor. Dass sie aus Unwissen und falschem Verständnis gewisse Vermögenswerte im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht angegeben habe, rechtfertige keinen Entzug der entsprechenden Bewilligung. Ein solcher Entscheid wäre gemäss § 107 Abs. 2 ZPO/SO nur bei Wegfall der Voraussetzungen, nämlich der Bedürftigkeit, zulässig. Genau dies sei aber bei ihr nicht der Fall. Nach Ansicht des Obergerichts musste der Beschwerdeführerin 1 als Akademikerin klar sein, welche Angaben sie zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den entsprechenden Formularen machen musste. Sie habe mit ihrer Unterschrift bestätigt, richtige und vollständige Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation zu machen. Nun habe sich herausgestellt, dass dies nicht der Fall war, so dass ihr bereits aus diesem Grund die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege zu entziehen sei. Ob allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unvollständige Angaben zu ihren Vermögen gemacht hat, bereits den Entzug der Bewilligung rechtfertigt, kann hier offen bleiben. Zwar spricht das Obergericht in seinem Urteil von grundsätzlichen Überlegungen, welche zur Verweigerung oder zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege führen müssen. Indes stützt es seinen Entscheid zumindest im Ergebnis ebenso auf den fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1, indem es nämlich ausführt, dass diese zur Klärung ihrer wirtschaftlichen Situation beitragen müsse und diesbezüglich nach wie vor Zweifel über die tatsächlichen Verhältnisse bestehen bleiben. Dass das Obergericht bei dieser Betrachtungsweise nicht in Willkür verfallen ist, wurde bereits dargelegt (E. 3.2). 
3.4 Die Beschwerdeführerin 1 sieht sich durch den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege in ihrem verfassungsmässigen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt, da sie nach wie vor prozessarm sei. Ein derartig schwerer Eingriff in ihre Rechtsstellung bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, die vorliegend fehle. An dieser Stelle wiederholt sie ihren Vorwurf, dass das Obergericht einzig aufgrund der Nichtangabe von Vermögenswerten entschieden habe. Wie bereits vorangehend dargelegt, war dies gerade nicht der Fall (E. 3.2). Damit kommt der Berufung auf Art. 29 Abs. 3 BV neben der Verletzung kantonalen Prozessrechts im konkreten Fall keine selbständige Bedeutung zu, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht einzugehen ist. 
3.5 Im Weitern wehrt sich die Beschwerdeführerin 1 dagegen, dass das Obergericht ihr ab 14. März 2006 den unentgeltlichen Rechtsbeistand verweigerte. Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen von § 106 Abs. 1 ZPO/SO gegeben seien. Dazu verweist sie auf ihre Vorbringen in Zusammenhang mit dem Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemeint sind damit wohl die in Zusammenhang mit der Prozessarmut vorgebrachten Rügen. Durfte das Obergericht ohne Willkür an der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 Zweifel hegen, so ist ihre Prozessarmut gerade nicht erstellt (E. 3.2), weshalb die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale Rekursverfahren nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin 1 zudem geltend macht, allenfalls hätte ihr zumindest bis zum Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt werden müssen, deckt sich ihre Rüge mit dem nachfolgend zu behandelnden Vorwurf, das Obergericht habe ihr für das Rekursverfahren keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt. 
3.6 Zudem richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale Rekursverfahren. Das Obergericht brauchte über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu befinden, da nach kantonalem Recht für Rekursentscheide in diesem Bereich in der Regel keine Kosten erhoben werden (§ 107 Abs. 5 ZPO/SO) und es sich an diese Praxis hielt. Seiner Ansicht nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, womit auch der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht zu bewilligen ist. Soweit es sich dabei auf den Wortlaut von § 110 Abs. 1 ZPO/SO bezieht, macht die Beschwerdeführerin 1 nicht ohne Grund willkürliche Auslegung kantonalen Rechts geltend. Die genannte Bestimmung sieht nämlich ausdrücklich vor, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch ohne Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bestellt wird, falls die im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Damit erweist sich die knappe Begründung des Obergerichts als nicht ganz überzeugend, was jedoch noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde führt, da auch das Ergebnis des angefochtenen Urteils willkürlich sein muss. Die Voraussetzungen für die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes unterscheiden sich nicht von denjenigen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In beiden Fällen ist die Prozessarmut des Gesuchstellers erforderlich und sein Prozess darf nicht aussichtslos sein (§ 106 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 ZPO/SO). Durfte das Obergericht ohne Willkür an der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 Zweifel hegen, so ist ihre Prozessarmut gerade nicht erstellt (E. 3.2), weshalb es ihr den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das kantonale Rekursverfahren verweigern durfte. 
4. 
Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Die Anträge der Beschwerdeführerin 1 erwiesen sich von vornherein als aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Ausgangsgemäss trägen die beiden Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen unter Solidarhaft (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen auferlegt unter solidarischer Haftbarkeit. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: