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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_538/2012 
 
Urteil vom 5. Juni 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur, 
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung/Fristwiederherstellung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, 
vom 31. Januar 2012. 
In Erwägung, 
dass das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden am 18. April 2011 die Aufenthaltsbewilligung des aus Ägypten stammenden und seit dem 15. Oktober 2010 mit einer Schweizerin verheirateten X.________ widerrief, nachdem sich die Gatten im November 2010 getrennt hatten, 
dass das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die hiergegen eingereichte Beschwerde am 29. Juli 2011 abwies, wobei dieser Entscheid vom Rechtsvertreter von X.________ am 4. August 2011 in Empfang genommen wurde, 
dass das Verwaltungsgericht am 31. Januar 2012 (mitgeteilt am 4. Mai 2012) auf die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde nicht eintrat, da seine Eingabe vom 5. Oktober 2011 als verspätet zu gelten hatte und kein unverschuldetes Hindernis dargetan wurde, welches eine Fristwiederherstellung gerechtfertigt hätte, 
dass X.________ sinngemäss beantragt, es sei ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, 
dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3), 
dass die vorliegende Eingabe der entsprechenden gesetzlichen Anforderung nicht genügt, da der Beschwerdeführer ausschliesslich seine Sicht der Dinge in der Sache selber wiederholt, sich jedoch nicht mit der einzig Verfahrensgegenstand bildendenden (formellen) Frage der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe bzw. des unverschuldeten Hindernisses für eine Fristwiederherstellung auseinandersetzt, 
dass er insbesondere nicht dartut, dass und inwiefern die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungswidrig wären (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass ihm - mangels der erforderlichen Minimalbegründung - unter diesen Umständen keine Nachfrist für eine Verbesserung seiner Eingabe angesetzt werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2), 
dass auf seine Eingabe nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschieht, 
dass mit dem vorliegenden Urteil, das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos wird, 
dass der Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Juni 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar