Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.337/2004 /dxc 
 
Urteil vom 4. Januar 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialhilfe der Stadt Basel, Klybeckstrasse 15, Postfach, 4007 Basel, 
Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialhilfe der Stadt Basel vom 6. Dezember 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 stellte die Sozialhilfe der Stadt Basel fest, dass X.________ nach Verrechnung der IV-Renten und der entsprechenden Ergänzungsleistungen mit der ihm für die Periode vom 1. September 2003 bis 30. November 2004 erbrachten Sozialhilfe ein Saldo von Fr. 2'244.00 zustehe; dieser Betrag werde ihm nach Rechtskraft des Entscheids ausbezahlt. Mit Schreiben vom gleichen Tag lehnte sie es ab, für verschiedene von X.________ geltend gemachte Forderungen im Zusammenhang mit angeblich zu spät ausbezahlten Sozialhilfeleistungen aufzukommen. X.________ ist hiergegen an das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt gelangt; am 27. Dezember 2004 hat er beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; SR 173.110) erledigt werden: Gemäss Art. 86 OG steht die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung der Sozialhilfe der Stadt Basel vom 6. Dezember 2004 und die umstrittenen Forderungen - wie er selber darlegt - am 11./13. Dezember 2004 beim Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt Rekurs eingereicht; das Verfahren ist dort hängig und wird zurzeit instruiert, was ihm mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 bestätigt worden ist. Unter diesen Umständen kann auf die vorliegende Eingabe, die auch den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG kaum genügen dürfte (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 129 I 185 E. 1.6), nicht eingetreten werden. Von einer irgendwie gearteten verfassungswidrigen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung könnte entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers im Übrigen keine Rede sein: Dass seine Eingabe nicht innert der von ihm den Behörden gesetzten unrealistischen Frist von wenigen Tagen ("bis 14.12.04, 17.00 Uhr") behandelt worden ist, vermag offensichtlich keine solche zu begründen. 
3. 
Da die mit Blick auf das im Kanton hängige Verfahren mutwillige Beschwerde aussichtslos war, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 6 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a [Art der Prozessführung] OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen hinfällig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie der Sozialhilfe der Stadt Basel schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Januar 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: