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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_462/2011 
 
Urteil vom 7. Juli 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Konkursamt A.________, 
 
Gegenstand 
Konkursverfahren 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine verspätete erste Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Anfechtung eines Kollokationsplanes) nicht eingetreten ist, 
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2011 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist sei daher am Dienstag, den 25. Januar 2011 abgelaufen, die von der Beschwerdeführerin beim Obergericht erhobene Beschwerde sei jedoch erst am 27. bzw. am 28. Januar 2011 in die Hände der Schweizerischen Post bzw. des Obergerichts gelangt, weshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal auf die Verzögerungen im internationalen Postverkehr zu verweisen, zumal diese Erfahrungstatsache die im Ausland wohnhafte Beschwerdeführerin hätte veranlassen müssen, ihre Beschwerde bereits einige Tage vor Fristablauf der ausländischen Post zu übergeben, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Juli 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann