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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_432/2010 
 
Urteil vom 1. Oktober 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Wagner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche Tötung; Notwehr (Willkür, Grundsatz in dubio pro reo), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. Januar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ wird vorgeworfen, am 3. März 2006 A.________ mit einem Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch seinen Tod verursacht zu haben. Sie habe seine Tötung zumindest in Kauf genommen. Weiter wurde sie der Widerhandlungen gegen das BetmG angeklagt. 
 
B. 
Das Kreisgericht des Gerichtskreises X Thun erklärte sie am 29. Mai 2009 der vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen und mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig und verurteilte sie zu 4 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 99 Tagen Untersuchungshaft) sowie zur Zahlung von Fr. 3'000.-- als Schadenersatz an Y.________, die Mutter des Opfers, und Genugtuungssummen von Fr. 5'000.-- an sie und ihren Ehegatten sowie von Fr. 10'000.-- an die Schwester des Opfers. 
 
Auf Appellation der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft (betreffend die Sanktion) sowie der Eltern des Opfers im Zivilpunkt stellte das Obergericht des Kantons Bern am 22. Januar 2010 fest, dass der kreisgerichtliche Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das BetmG in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte die Angeklagte wegen vorsätzlicher Tötung zu 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie zur Bezahlung von Fr. 5'000.-- Schadenersatz an Y.________ und bestätigte die vom Kreisgericht zugesprochenen Genugtuungssummen, insbesondere auch den Betrag von Fr. 5'000.-- an Y.________. 
 
C. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Rechtskraft des kreisgerichtlichen Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das BetmG festzustellen und sie deswegen mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (mit zweijähriger Probezeit sowie unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft) zu bestrafen und die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Sie sei mit Fr. 40'350.-- für das kreisgerichtliche und mit Fr. 14'427.-- für das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen. Die Zivilklagen seien abzuweisen, die Kaution freizugeben und die mit der Haftentlassung angeordneten Ersatzmassnahmen aufzuheben. Die kreisgerichtlichen Verfahrenskosten seien hälftig dem Kanton und den Privatklägern und die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen. Eventuell sei die Sache zur Berichtigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Zivilklagen sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr eine Parteientschädigung auszurichten. 
 
Obergericht und Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. 
 
D. 
Das Bundesgericht weist mit heutigem Entscheid die von Y.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen betreffend (höhere) Genugtuung ab (6B_405/2010). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Strafsachen erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Eine andere Anordnung (Art. 103 Abs. 3 BGG) drängt sich nicht auf. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Zivilkläger strebten bereits die Durchsetzung der Zivilforderungen an. 
 
1.2 Die Vorinstanz stellt fest, der kreisgerichtliche Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG sei in Rechtskraft erwachsen (Urteilsdispositiv A/I). Diese Feststellung ist nicht angefochten, weshalb es dabei bleibt. Das Bundesgericht hat das nicht erneut zu bestätigen. 
 
2. 
In ihrer zusammenfassenden Beweiswürdigung stellt die Vorinstanz fest, Hintergrund des Tötungsdelikts bilde eine schwierige Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Opfer, welche geprägt gewesen sei von Streitereien und körperlichen Übergriffen des Opfers. Sie habe bei der Tat "mitunter Angst vor weiteren körperlichen Angriffen [des Opfers] auf ihre Person" gehabt. "Nebst der Angst [sei sie] aber auch wütend und verärgert über das Verhalten ihres Ex-Freundes" gewesen. Im Laufe der Auseinandersetzungen zwischen ihnen sei das Opfer immer aggressiver geworden. Es habe sie bedrängt und ihre Aufforderungen ignoriert, das Haus endlich zu verlassen und ihr so kurz nach ihrem Spitalaufenthalt endlich Ruhe zu gönnen. Nachdem sie angedroht habe, die Polizei zu alarmieren, und das Opfer dies einerseits ignoriert, sie weiter provoziert und anderseits daraufhin versucht habe, ihr das Handy wegzunehmen, habe sie sich derart in die Ecke gedrängt gefühlt, dass sie, aus Angst vor weiteren Übergriffen sowie aus Wut und Ärger verbunden mit einer gewissen Ohnmacht und der nicht zu vernachlässigenden Erschöpfung aufgrund ihres Spitalaufenthalts, mit dem zuvor vom Küchentisch ergriffenen Messer zwei Mal kurz hintereinander in dessen Brust bzw. Oberkörper gestochen habe (angefochtenes Urteil S. 41). 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt Willkür und Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. 
 
3.1 Sie macht geltend, die Vorinstanz weise willkürlich den Einwand zurück, das Verletzungsbild zeige, dass sie keinesfalls wuchtig zugestossen habe. Die Vorinstanz nehme aktenwidrig an, dies ergebe sich aus den Wundtiefen am Oberarm von 4,5 cm und an der Brust von 2,5 cm. Der Obduktionsbericht verwende den Begriff "Wundlänge". Die Wundtiefe sei nicht ausgemessen worden. Das seien zwei völlig verschiedene Begriffe. Die Vorinstanz schliesse daraus zu Unrecht, dass die Stiche heftig oder wuchtig gewesen seien. 
 
Die Vorinstanz stellt fest, dem rechtsmedizinischen Gutachten lasse sich über die Heftigkeit bzw. Wuchtigkeit der Stiche nichts Ausdrückliches entnehmen. Der Stich in den Oberarm mit einer Wundtiefe von 4,5 cm nach Durchstechung einer Jeansjacke, drei Pullovern und einem T-Shirt setze eine relativ grosse Kraftanwendung voraus. Mit etwas weniger Kraftaufwand sei der Stich in die Brust erfolgt, aber auch hier hätten die Kleider durchstochen werden müssen. Sie habe stehend mit abwärts gerichteter Stichbewegung die Verletzungen zugefügt. Der Stich in die Brust sei nicht todesursächlich gewesen. Aber ein Stich, welcher 4,5 cm in den Arm eindringe, müsse als tief bezeichnet werden (angefochtenes Urteil S. 44 - 47). 
 
Es muss nicht geklärt werden, ob der rechtsmedizinisch verwendete Begriff "Wundlänge" von der Vorinstanz als "Wundtiefe" verstanden werden durfte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was sie unter Wundlänge versteht. Entscheidend ist, dass das Messer durch die Kleidung jedenfalls derart tief in den Arm eindrang, dass es die Armarterie verletzte. Insoweit erweist sich die vorinstanzliche Annahme nicht als unhaltbar, dass die Beschwerdeführerin "mit einer gewissen Wucht zwei Mal kurz hintereinander auf dessen Körper eingestochen hat" (angefochtenes Urteil S. 45). Allerdings lässt sich nur auf eine "gewisse Wucht" schliessen. Solche Kleidung wird wohl einem Schnitt, nicht aber einem Messerstich grösseren Widerstand entgegen setzen können. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe vor der Vorinstanz ausgeführt, das Opfer habe ihr im Laufe ihrer Beziehung gravierende Verletzungen zugefügt, welche sogar lebensgefährlich gewesen seien. Es habe sie unter anderem einmal gewürgt, bis sie ohnmächtig geworden sei. Die Vorinstanz habe dieses Würgen als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen. Sie habe jedoch rund ein halbes Jahr vor der vorgeworfenen Tat bei der Anzeige wegen häuslicher Gewalt in der polizeilichen Befragung am 25. August 2005 erklärt, ca. eine Woche bevor sie wegen dieser Verletzung zum Arzt gegangen sei, sei sie vom Opfer gewürgt worden: "Ich war damals fast bewusstlos" (act. III/66). Am 4. März 2006 habe sie der Polizei erklärt, sie sei in Panik gewesen und habe verhindern wollen, dass er nochmals auf sie loskomme. Sie habe seinen Jähzorn schon zur Genüge gekannt. Einmal habe er sie fast erwürgt und mit Stühlen nach ihr geworfen (act. V/347). Die Auskunftsperson B.________ habe in seiner Einvernahme am 6. März 2006 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihm erzählt, ihr letzter Fluchtort zu Hause sei die Toilette. Einmal solle das Opfer die Türe gewaltsam aufgebrochen haben. Er habe sie neben dem Schlagen auch derart gewürgt, dass sie ohnmächtig geworden sei (act. IV/51; Beschwerde S. 15). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen hätte die Vorinstanz in dubio pro reo davon ausgehen müssen, dass ihr diese Verletzungen damals zugefügt worden seien. 
 
Die Vorinstanz erwähnt diese Vorbringen der Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil S. 27 und ff.). Diese habe aber weder bei den Spitaleintritten 2005 und 2006 noch bei einem psychiatrischen Konsilium oder gegenüber dem Kreisarzt auf Gewalteinwirkungen hingewiesen. Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 4. März 2006 habe sie erwähnt, dass ihre Lungenprobleme mit einer Handgreiflichkeit des Opfers eigentlich angefangen hätten (act. V/347). Auch die Strafanzeige und die Aussagen gegenüber der Polizei im August 2005 hält die Vorinstanz fest (act. III/65 ff.), und sie führt aus, weder in den 16 Einvernahmen noch gegenüber den Ärzten habe die Beschwerdeführerin je etwas davon erwähnt, sie habe wegen Gewalt durch das Opfer einen Lungenriss erlitten. Die Einzigen, denen sie das gesagt habe, seien B.________, C.________ und D.________ gewesen. B.________ habe zu Protokoll gegeben, sie habe ihm das indirekt gesagt, indem sie darauf hingewiesen habe, die offizielle Begründung sei Husten gewesen (act. V/97; angefochtenes Urteil S. 30 lit. g). Die Vorinstanz erwähnt auch die Einvernahme vom 20. Februar 2007 (act. V/579). Ein Lungenriss durch Übergriffe des Opfers könne nicht als erstellt erachtet werden. Die entsprechenden Ereignisse hätten aber in der Subjektivität der Beschwerdeführerin mit Sicherheit eine Rolle gespielt. Das Würgen bis zur Ohnmacht sei eine Schutzbehauptung. Sie habe dies nur einmal am 4. März 2006 erwähnt (angefochtenes Urteil S. 30 f.). 
 
Die Beschwerdeführerin legt Kopien von Befragungen ins Recht (Beilagen 5 [act. III/66], 6 [act. V/347], 7 [act. IV/51] und 8 [act. V/581]). Dabei ist festzustellen, dass act. IV/51 identisch ist mit der von der Vorinstanz zitierten Befragung von act. V/97 (bzw. act. V/95 identisch ist mit act. IV/51). Die Vorinstanz zitiert sogar ausdrücklich (in indirekter Rede) die von der Beschwerdeführerin erwähnte Stelle der Einvernahme von B.________, die lautet: "Im Frühling 2005 erlitt [sie] durch die Schläge [des Opfers] einen Riss in der Lunge. Das hat sie mir indirekt erzählt. Die offizielle Begründung von ihr war der Husten." 
 
Somit nimmt die Vorinstanz einerseits mit haltbarer Begründung an, ein durch Schläge verursachter Lungenriss sei nicht erstellt. Anderseits stellt sie unmissverständlich fest, dass diese Ereignisse subjektiv für die Beschwerdeführerin mit Sicherheit eine Rolle spielten und dass die Beziehung von Streitereien und körperlichen Übergriffen geprägt war (oben E. 2). Die Vorinstanz setzt sich an anderer Stelle nochmals eingehend mit den Angriffen des Opfers auf die Beschwerdeführerin auseinander (angefochtenes Urteil S. 36 - 41). Sie verkennt somit diesen gewalttätigen Hintergrund in keiner Weise. 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, die Vorinstanz nehme an, dass Angst im Vordergrund gestanden habe, nicht aber Todesangst. Vielmehr habe sie die Angst mit Wut und massivem Ärger über das Opfer vermischt. Es sei aber auch ihre Aussage zu erwähnen: "Ich hatte damals ja Pneumothorax und war damals frisch operiert. Ich befürchtete, dass ein möglicher Schlag [des Opfers] mich schwer hätte verletzen können" (Beschwerde S. 16). Wut habe sie empfunden, bevor sie vom Opfer "traktiert" worden sei. Während der körperlichen Auseinandersetzung habe sie "riesige Angst", "Panik", "Todesangst" empfunden. An der Hauptverhandlung habe die Sachverständige ausgeführt, das mit dem Wutanfall sei eher spekulativ, zumal es aus den Aussagen der Explorandin nicht hervor gegangen sei. Zentral sei die Angst gewesen, es könne aber sein, dass eine Wut im zeitlich früheren Geschehen sich mit in die Affektsituation einbezogen habe, sich also mit der Angst vermischt habe. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz in dubio pro reo, wenn sie sich über die umschriebenen Gefühle hinwegsetze und auf die sehr spekulativen bzw. äusserst vagen Äusserungen der Sachverständigen stütze. Indem die Vorinstanz annehme, ein durch die Übergriffe des Opfers möglicher Lungenriss könne nicht als erstellt erachtet werden, verletze sie den Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie vom Opfer bereits lebensgefährlich verletzt worden sei und im Tatzeitpunkt um ihr Leben gebangt habe. 
 
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch das Drangsalieren seitens des Opfers Angst vor ihm bzw. vor weiteren Übergriffen hatte. Diese Angst sei offensichtlich im Vordergrund gestanden. Es sei aber nicht von Todesangst auszugehen. Auch sei davon auszugehen, dass sich diese Angst mit Wut und massivem Ärger über das Opfer vermischt hatte (angefochtenes Urteil S. 34, 48). Diese Beurteilung ist haltbar. Sie verletzt den Grundsatz in dubio pro reo nicht. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet, eventualvorsätzlich (hinsichtlich eines Tötungsdeliktes) gehandelt zu haben. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Messerstiche mit erheblichem Kraftaufwand erfolgt seien. Entgegen der Vorinstanz sei Laien im Allgemeinen nicht bekannt, dass eine Stichverletzung im Bereich Oberarm/Achsel lebensgefährlich sein könnte, weil sich dort eine leicht verletzbare Arterie befinde (dies könne nur für die Hals- und die Herzregion angenommen werden). Auch habe das Messer "nicht über eine sehr lange Klinge" verfügt. Angesichts ihrer eigenen körperlichen Verfassung und der massiven Überlegenheit des kokainintoxierten und damit äusserst aggressiven Opfers sei ihr Beweggrund ausschliesslich Angst gewesen. Entgegen der Vorinstanz, die ausführe, ihre positiven Gefühle für das Opfer seien in der unmittelbaren Tatphase nicht relevant gewesen, spielten diese Gefühle eine sehr wesentliche Rolle. Denn sie habe ihrem Exfreund in jeder Lebenslage beigestanden, vor allem in seinen häufigen Notlagen. So habe sie ihm auch in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2006 eine Unterkunft bei sich angeboten, weil er einmal mehr nirgends Unterschlupf gefunden habe. Sie sei ihm also ausgesprochen gut gesinnt gewesen, was entschieden dagegen spreche, dass sie nur wenige Stunden später seinen Tod in Kauf genommen hätte. Das werde auch dadurch belegt, dass sie nach der Wahrnehmung der Verletzung sofort Hilfe gesucht habe und das Opfer habe retten wollen. Im Zuge der handgreiflichen Auseinandersetzung sei es fatalerweise zu der tödlichen Verletzung gekommen. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sie bei der Abwehr nicht nur grosse Angst, sondern auch Wut empfunden hätte. Sie hätte gar kein Motiv gehabt, das Opfer zu töten. Bei einem Stich in den Oberarm- und Achselbereich habe sie nicht mit dem Risiko einer Tatbestandsverwirklichung rechnen müssen. 
 
Nichts weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht vorsätzlich zugestochen hätte. Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit auch in die Nähe des Halsbereichs) zusticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen (Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4). Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Die Vorsatzannahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-)Erfolg Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Allerdings kann nicht unbesehen vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Je schwerer aber die Sorgfaltsverletzung ist, desto eher kann auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). 
 
Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Ergebnis, dass aufgrund der Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, der Beweggründe (Angst, Ohnmacht und Wut) und der Art der Tathandlung davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin eine ausreichend objektive Gefahr schuf und diese als solche auch erkennen musste, so dass der Eventualvorsatz zu bejahen und Fahrlässigkeit auszuschliessen sind (angefochtenes Urteil S. 49). 
 
5. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze mit der Verneinung einer rechtfertigenden Notwehr Art. 15 StGB
 
5.1 Die Vorinstanz bejahe zwar eine Notwehrsituation, lasse aber als bedrohtes Rechtsgut lediglich die körperliche Integrität, nicht aber das Leben gelten. Damit werde verkannt, dass sie sich nach der kurz zuvor erfolgten Lungenoperation in einem sehr geschwächten Zustand befunden habe und bereits geringfügige Angriffe zu schweren Verletzungen hätten führen können. Nach der Aussage von B.________ habe das Opfer sie bereits mehrmals spitalreif geschlagen. Sie habe sich als gesundheitlich angeschlagene Gehörlose mit dem kokainintoxierten und aggressiven Opfer alleine auf einem abgelegenen Hof befunden, als das Opfer sie bedroht habe. All dies übersehe die Vorinstanz, wenn sie festhalte, das jähzornige Verhalten des Opfers nach Kokainkonsum sei für sie längst nichts Neues bzw. nichts Uneinschätzbares gewesen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass sich das Opfer durch das Messer nicht habe beeindrucken lassen, als sie es damit habe auf Distanz halten wollen. Wie das Kreisgericht festgestellt habe, habe sich das Opfer sogar lustig über sie gemacht. Damit habe sich die Lage für sie dramatisch zugespitzt. In dieser konkreten Situation habe sie die Grenzen der Notwehr nicht überschritten, als sie das Messer eingesetzt und in den Arm des Opfers geführt habe. Sie habe nicht mit tödlichen Folgen ihres Verteidigungsverhaltens rechnen müssen. Sie habe rechtmässig gehandelt. 
 
5.2 Wie erwähnt, musste die Beschwerdeführerin mit den tödlichen Folgen ihres Verteidigerverhaltens rechnen. Weiter geht die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie vor dem Messereinsatz vom Opfer geschlagen bzw. getreten und mithin angegriffen wurde und dass ein neuer Angriff drohte. Sie bejaht deshalb richtigerweise eine Notwehrsituation und schliesst eine Putativnotwehr aus (angefochtenes Urteil S. 51). 
 
Die Vorinstanz nimmt an, dass die Beschwerdeführerin drei Wochen nach einer Lungenoperation "entsprechend weniger robust gegen die Gewalteinwirkungen war", dass jedoch nicht ihr Leben, wohl aber ihre körperliche Integrität bedroht war. Die dem Opfer zugefügten Verletzungen seien jedoch nicht proportional gewesen. Dabei geht die Vorinstanz aufgrund ihrer Beweiswürdigung willkürfrei davon aus, dass das Opfer die Beschwerdeführerin früher nicht lebensgefährlich verletzt hatte und das jähzornige Verhalten des Opfers nach Kokainkonsum für sie "nichts Neues bzw. Uneinschätzbares" darstellte. Auch habe sie aufgrund eines Vorfalls gewusst, dass sich das Opfer von einem entgegen gehaltenen Messer nicht beeindrucken lasse, sondern sich darüber lustig mache, ohne dass sich aber daraus ernsthafte Folgen für sie ergeben hätten. 
 
Das Behändigen und Entgegenhalten des Messers hätte die Vorinstanz zwar noch als angemessene Reaktion eingestuft. Das zweimalige relativ heftige Einstechen auf den Oberkörper sei aber keine angemessene Abwehr gewesen. Der Grund sei nicht Todesangst, sondern ihre Wut gewesen, weil sich das Opfer nicht an die Abmachung gehalten habe. Es liege ein Notwehrexzess vor. 
 
Entschuldbar seien nur der asthenische Affekt, nicht Wut oder Rachegefühle. Nach dem Beweisergebnis sei aber mit der Sachverständigen von Ohnmachtsgefühlen mit zunehmender Wut gegenüber dem Opfer auszugehen. Die psychiatrische Sachverständige komme zur Diagnose einer akuten Belastungsreaktion gemäss ICD-10 F.43.0 (angefochtenes Urteil S. 54). Die Affekte der Beschwerdeführerin hätten sthenische Anteile aufgewiesen. Damit entfalle die Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses. 
 
5.3 Die Annahme einer rechtfertigenden Notwehr kommt nicht in Betracht. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen zwar nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob die Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Besondere Zurückhaltung ist aber bei der Verwendung von Messern zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 6B_1005/2009 vom 18. Februar 2010 E. 3.2 und 3.3; Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 4.3 und 4.4). 
 
Als rechtserheblicher asthenischer Affekt gilt nicht schon jedes nahe liegende Angstgefühl, während sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer als Schuldausschliessungsgrund nicht in Betracht kommen. Untergeordnete Anteile sthenischer Affekte schliessen allerdings die Annahme der Entschuldbarkeit nicht schon aus. 
 
Die Beschwerdeführerin wählte in einer nicht lebensbedrohlichen Notwehrsituation trotz der Gefährlichkeit eines Messereinsatzes nicht eine schonendere oder mildere Abwehr (vgl. BGE 6B_1005/2009 a.a.O. E. 4.2), sondern griff direkt und aktiv das Opfer an und stach ihm zwei Mal hintereinander relativ heftig in Brust und Schulter. Damit überschritt die Beschwerdeführerin die Grenzen der Notwehr (vgl. Urteil 6B_239/2009 a.a.O. E. 4.4), ohne aber dabei "in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff" zu handeln (Art. 16 Abs. 2 StGB bzw. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 aStGB). 
 
Die vorinstanzliche Beurteilung als Notwehrexzess gemäss Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aStGB (entsprechend Art. 16 Abs. 1 StGB) verletzt kein Bundesrecht. 
 
6. 
Die weiteren Rechtsbegehren stehen im Zusammenhang mit einer Gutheissung der Beschwerde und sind nicht selbständig begründet. Darauf ist bei diesem Verfahrensausgang nicht mehr einzutreten. 
 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Oktober 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Briw