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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.3/2002 /zga 
 
Urteil vom 29. Juli 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Zünd, 
Gerichtsschreiber Schneeberger. 
 
X.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Kuster, Bahnhofstrasse 24, Postfach 4764, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten. 
 
Kollokation 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 6. November 2001 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses von A.________, gestorben am ***1990, nahm das Konkursamt Zug im Kollokationsplan in der fünften Klasse unter anderem eine Forderung der liechtensteinischen Anstalt X.________ aus Darlehen in der Höhe von Fr. 2'878'468.25 (inkl. Zins) und eine Forderung von Rechtsanwalt Dr. Y.________ aus Rückkaufsverpflichtung für Aktien in der Höhe von Fr. 1'628'273.95 (inkl. Zins) auf. 
B. 
Y.________ verlangte mit Klage vom 13. August 1998 gegen die X.________, es sei festzustellen, dass die im Konkursverfahren über den Nachlass von A.________ angemeldete und zugelassene Forderung der Beklagten nicht bestehe, und sie sei aus dem Kollokationsplan zu streichen. Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies die Klage mit Urteil vom 5. April 2000 ab, wogegen der Kläger kantonale Berufung an das Obergericht des Kantons Zug führte. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 6. November 2001 gut und stellte fest, dass die im Kollokationsplan in der fünften Klasse unter der Ordnungs-Nummer 9 anerkannte Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 2'878'468.25 nicht besteht. 
C. 
Am 17. Dezember 2001 reichte die Beklagte beim Bundesgericht Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. 
 
Mit Beschluss vom 20. Februar 2002 wies das Bundesgericht, II. Zivilabteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte von der Beklagten den Kostenvorschuss ein. Auf Gesuch des Klägers verfügte der Instruktionsrichter sodann am 19. April 2002 die Sicherstellung einer allfällig von der Beklagten zu leistenden Parteientschädigung. 
 
Mit Berufungsantwort vom 22. Mai 2002 beantragte der Kläger, die Berufung abzuweisen. Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet und schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG, mit dem über eine Kollokationsklage befunden worden ist, kann mit Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 93 II 436 E. 1; vgl. 120 II 365). Weil vorliegend die Streitwertgrenze nach Art. 46 OG offensichtlich überschritten ist (BGE 81 III 73 E. 2. S. 76; vgl. 101 III 99 E. 1 S. 102 f.; 93 II 82 E. 1 S. 85 mit Hinw.; 87 II 190 S. 193), steht dem Eintreten auf die Berufung grundsätzlich nichts entgegen. 
2. 
Im angefochtenen Urteil wird in Anwendung liechtensteinischen Rechts ausgeführt, das Darlehen sei ein Realkontrakt, für dessen Entstehung die Beklagte nebst dem Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen zu beweisen habe, dass sie ihre Leistung tatsächlich erbracht habe, dass also die Darlehensvaluta in das Vermögen A.________s übergegangen sei. Somit müsse das Geld von diesem - allenfalls durch einen Dritten - tatsächlich entgegengenommen worden sein. Der Nachweis gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen über eine Darlehensgewährung durch die Beklagten an A.________ wie auch der Übertragung der Valuta sei jedoch nicht erbracht (E. 4 S. 8 ff., insbes. E. 4.4 und 4.5 S. 9 ff. des angefochtenen Urteils). Nach Ansicht der Beklagten verstösst dies in mehrfacher Hinsicht gegen Bundesrecht. 
2.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil muss die Beklagte hinnehmen, dass kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte geltend, Art. 8 ZGB sei nicht richtig angewendet worden. Zur Begründung führt sie aus, alle ihre Angaben zum Entstehen des Darlehensvertrages seien unbestritten geblieben. So habe A.________ seiner Zeit die Forderung der Beklagten schriftlich anerkannt und das Darlehen zum Teil zurückbezahlt. Ihre Beweise seien übergangen worden. 
 
Zwar schützt Art. 8 ZGB den Anspruch einer Partei, rechtserhebliche Beweise vorbringen zu können, und regelt die Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317 mit Hinweisen). Obwohl die Beklagte mit ihren Rügen die genannten Problemkreise rechtsgenüglich anspricht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), können ihre Rügen nicht durchdringen: Denn Art. 8 ZGB ist nur auf die vom Bundesprivatrecht beherrschten Rechtsbeziehungen anwendbar, kann also bei der Anwendung ausländischen Rechts keine Geltung haben (BGE 124 III 134 E. 2b/bb S. 143; 115 II 300 E. 3 S. 303, je mit Hinweisen). Das Obergericht hat auf den Darlehensvertrag liechtensteinisches Recht angewendet. Mit Berufung könnte zwar als Verletzung der Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen Privatrechts und damit von Bundesrecht (Art. 43a Abs. 1 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz. 76 S. 107) geltend gemacht werden, es hätte statt des liechtensteinischen Rechts schweizerisches Recht angewendet werden sollen, was der Kläger aber zu Recht unterlässt. Denn bei fehlender Rechtswahl ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort derjenigen Partei anzuwenden, welche die charakteristische Leistung erbringt (Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG). Demnach bestimmt das Domizil der Beklagten als angebliche Darlehensgeberin das anzuwendende Recht (BGE 118 II 348 E. 3 S. 352 mit Hinw.). Ist aber auf das behauptete Darlehen liechtensteinisches Recht anwendbar, so gilt dies auch mit Bezug auf Art. 8 ZGB, wobei die unzutreffende Anwendung des ausländischen Rechts mit Berufung vorliegend nicht gerügt werden kann, da eine vermögensrechtliche Streitigkeit in Frage steht (Art. 43a Abs. 2 OG e contrario; BGE 126 III 492 E. 3a S. 493 mit Hinw.). 
2.2 Die Beklagte beruft sich auf den Beschwerdegrund von Art. 43a Abs. 1 lit. a OG und macht geltend, nach dem massgebenden liechtensteinischem Recht hätte der Rückforderungsanspruch bejaht werden müssen. Sie verkennt die Tragweite von Art. 43a Abs. 1 lit. a OG: Nach dieser Bestimmung kann mit Berufung auch geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid habe nicht ausländisches Recht angewendet, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibe. Gestützt hierauf hat das Bundesgericht nicht nur zu überprüfen, ob ein Sachverhalt ausländischem Recht untersteht, sondern auch, welches ausländische Recht Anwendung findet. Hingegen darf es grundsätzlich nicht prüfen, ob das massgebende ausländische Recht richtig angewendet worden ist. Die unzutreffende Anwendung des ausländischen Rechts kann, wie schon ausgeführt (E. 2.1 in fine), gestützt auf Art. 43a Abs. 2 OG zwar bei nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten geltend gemacht werden, nicht aber bei vermögensrechtlichen. Ob das massgebende liechtensteinische Recht durch das Obergericht richtig angewendet worden ist, entzieht sich damit der Überprüfung durch das Bundesgericht im Berufungsverfahren. 
2.3 Die Beklagte macht weiter geltend, der Sachverhalt hätte durch das Obergericht nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Darlehensvertrags, sondern auch eines Schuldübernahmevertrags geprüft werden müssen, wofür schweizerisches Recht anwendbar sei. 
 
Auf die Frage der Anknüpfung, liechtensteinisches oder schweizerisches Recht, braucht nicht eingegangen zu werden. Unter dem Gesichtspunkt eines Schuldübernahmevertrags (Art. 176 OR) lassen sich dem angefochtenen Entscheid keine Sachverhaltsfeststellungen entnehmen. Es ergibt sich daraus nicht einmal, wessen und welche Schuld der verstorbene A.________ übernommen haben soll, ebenso fehlen Angaben über die für die Vertragsentstehung wesentlichen Willenserklärungen. 
2.4 Die Beklagte ist schliesslich der Meinung, das Obergericht habe fälschlicherweise Art. 17 OR nicht angewendet. A.________ habe mit der Unterzeichnung der Bilanzen der Beklagten vom 31. Dezember 1986 und vom 31. Dezember 1989 sowie seinem Schreiben vom 28. Juni 1982 ein abstraktes Schuldbekenntnis abgegeben, welches selbständig anzuknüpfen sei. Darauf müsse schweizerisches Recht angewendet werden, weil charakteristisch die Erklärung des Schuldners sei. 
Das Obergericht hat ausgeführt (E. 4.5 S. 10 oben), dass A.________ am 28. Juni 1982 seinen Steuerberater Z.________ angewiesen habe, seine Schuld gegenüber der Beklagten von Fr. 1'267'987.-- in der Steuererklärung der Veranlagungsperiode 1981/1982 nicht aufzuführen. Dieses Schreiben sei nicht an die Beklagte, sondern an Z.________ gerichtet gewesen, welcher es bei den vertraulichen Akten aufzubewahren hatte; es handle sich nicht um eine Erklärung gegenüber der Beklagten, sondern um eine Erklärung, welche der Absicherung des Steuerberaters diente. Das Schreiben hatte der Steuerberater von A.________ angefordert. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG); mithin kann zum vornherein kein abstraktes Schuldbekenntnis vorliegen, da die Erklärung nicht gegenüber der angeblichen Gläubigerin erfolgt ist. Zur Visierung der Bilanzen der Beklagten durch A.________ stellte das Obergericht wiederum verbindlich fest, der Grund dafür, weshalb dieser die Bilanzen als Ganzes mit seinem Kürzel versah, sei unerfindlich. Auch der Zeuge Z.________ habe nicht erklären können, was A.________ mit den angebrachten Kürzeln bezweckt habe. Wenn dieser damit eine Schuldanerkennung hätte verbinden wollen, wäre jedenfalls ein spezifischer Hinweis zur aufgeführten Forderung oder das Signierkürzel zumindest direkt bei der Aktivenposition "A.________" zu erwarten gewesen (E. 4.5 S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Das Bundesgericht kann zwar im Berufungsverfahren überprüfen, ob das Anbringen des Kürzels nach dem Vertrauensprinzip als Schuldbekenntnis zu werten ist. Wenn indessen nicht feststeht, weshalb A.________ die Bilanzen visiert hat und wenn zudem das Kürzel nicht spezifisch bei der fraglichen Bilanzposition angebracht wurde, so kann auch vertrauenstheoretisch nicht unterstellt werden, A.________ habe seinen Verpflichtungswillen äussern und ein Schuldbekenntnis abgeben wollen. Denn dafür genügt selbst die Unterschrift auf einem Dokument nicht, aus dem nicht klar hervorgeht, wozu sich der Unterschreibende verpflichten will. Fehlt es aber unter allen Aspekten betrachtet am Verpflichtungswillen, so kann offen bleiben, ob das Schuldbekenntnis, wie von der Beklagten geltend gemacht, nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre. 
3. 
Die Berufung erweist sich damit als erfolglos. Dementsprechend hat die unterliegende Beklagte die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und dem Kläger die durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Die Parteientschädigung wird nach Art. 160 OG i.V.m. dem Tarif für die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 (SR 173.119.1) bemessen. Danach umfasst die Entschädigung die Anwaltskosten (Art. 3 des Tarifs), die Auslagen (Art. 2 Abs. 1) sowie, wo besondere Verhältnisse dies rechtfertigen, eine angemessene Entschädigung für weitere durch den Prozess verursachte Umtriebe (Art. 2 Abs. 2). Vorliegend hat sich der Kläger nicht durch einen anderen Anwalt vertreten lassen, weshalb die Entschädigung von Anwaltskosten entfällt. Er übt indessen selber den Anwaltsberuf aus, und er hat in einer komplexen Rechtssache mit hohem Streitwert eine Berufungsantwort eingereicht, die erheblichen Arbeitsaufwand verursachte und den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Es rechtfertigt sich daher, ihm für Umtriebe eine Entschädigung zuzusprechen (BGE 110 V 132 E. 4d und 7 S. 134 f. und 137; zuletzt 125 II 518 E. 5b S. 519 f. mit Hinweisen), die allerdings weit unter dem Anwaltshonorar festzulegen ist. Im Rahmen der Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung hat der Instruktionsrichter die Beklagte zwar zur Hinterlegung eines vollen Anwaltshonorars angehalten, dies aber deshalb, weil vor Erstattung der Berufungsantwort noch nicht feststand, ob der Kläger einen anderen Anwalt mit der Ausfertigung der Berufungsantwort beauftragen würde oder nicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 6. November 2001 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, diesen Betrag dem Kläger aus der von der Beklagten hinterlegten Sicherheitsleistung auszurichten und den Restbetrag der Beklagten zurückzuerstatten. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juli 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: