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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_606/2018  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Reichenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
handelnd durch B.________, 
diese vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kindesunterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. Juni 2018 (410 18 74). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (geb. 2008) ist der Sohn von B.________ (Mutter) und C.A.________ (Vater). Mit Urteil vom 18. November 2013 wurden die Eltern von A.A.________ geschieden und der Vater zu Unterhaltsleistungen an das Kind verpflichtet. Die Mutter hat zwischenzeitlich wieder geheiratet. 
Auf Klage des Vaters hat das Regionalgericht Bern-Mittelland in Abänderung des Scheidungsurteils den Kinderunterhaltsbeitrag wegen seiner verminderten Leistungsfähigkeit herabgesetzt (Urteil vom 19. Januar 2016). 
A.A.________ reichte nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung, handelnd durch seine Mutter, am 15. Januar 2018 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (Zivilkreisgericht) eine Unterhaltsklage ein, mit welcher er zufolge Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Vaters eine Erhöhung des Kinderunterhaltsbeitrags anstrebte. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wegen Aussichtslosigkeit ab. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 5. Juni 2018 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Kantonsgericht) die dagegen ergriffene Beschwerde ebenso wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mangels Bedürftigkeit ab. 
 
C.   
A.A.________ (Beschwerdeführer), handelnd durch seine Mutter, gelangt am 19. Juli 2018 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, dem es beantragt, es sei ihm für seine Unterhaltsklage gegen seinen Vater, C.A.________, wie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 2 BGG), mit der diese sowohl eine gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Zivilkreisgericht gerichtete Beschwerde als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren abgewiesen hat (vgl. zur Ausnahme vom Erfordernis der double instance BGE 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.2). Der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gut zumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1; siehe auch Urteil 5A_734/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 36; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 138 III 555 E. 1; 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). Dort geht es um die Abänderung eines Kinderunterhaltsbeitrages. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Betrag (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschreitet (Art. 51 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BGG).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
1.4. In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft dessen Anwendung frei, allerdings unter Vorbehalt der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und grundsätzlich nur für die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Hinsichtlich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3). 
 
1.5. Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur rügen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Auf rein appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (BGE 140 III 264 E. 2.3). Vorbringen zu einem Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, sind nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
2.  
 
2.1. Das Zivilkreisgericht erwog, die selbständige Unterhaltsklage stünde nicht offen. Es wäre eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einzureichen gewesen. Da die Parteien im Zeitpunkt der Klageeinreichung keinen Wohnsitz mehr im Gerichtskreis gehabt hätten, wäre mangels örtlicher Zuständigkeit darauf nicht einzutreten. Auf eine durch das Schlichtungsgesuch begründete Rechtshängigkeit könne sich der Kläger nicht berufen, weil für das Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils kein Schlichtungsverfahren vorgesehen sei. Insgesamt sei die Klage deshalb aussichtslos.  
 
2.2. In Bezug auf das im oberinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwog das Kantonsgericht, familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflichten gingen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor; zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern gehöre auch der Rechtsschutz und die Eltern seien gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen. Daher dürften bei der Beurteilung der Bedürftigkeit des Kindes auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden. Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2016 der Mutter des Beschwerdeführers und ihres Ehemannes sei ein Konto bei der Bank D.________ AG mit einem Steuerwert von Fr. 96'987.-- aufgeführt, welches im Besitz/Eigentum der Mutter stehe. Dieses Vermögen überschreite die Höhe eines anrechenbaren Notgroschens von Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.-- bei Weitem. Es sei weder ausgeführt noch belegt worden, dass dieses Vermögen nicht mehr vorhanden sei. Zudem sei auch nicht vorgebracht worden, es sei nicht möglich oder unzumutbar, dieses Vermögen zur Bezahlung der Prozesskosten des Beschwerdeführers anzugreifen. Ob bei der Mutter eine Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse vorliege, brauche daher nicht mehr geprüft zu werden. Aus all diesen Gründen sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (E. 3 des angefochtenen Entscheids).  
Sodann prüfte das Kantonsgericht, ob das Zivilkreisgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht nicht bewilligt habe. Es zog die Argumentationslinie der ersten Instanz in Zweifel, ohne indes die Frage der Zulässigkeit der selbständigen Unterhaltsklage abschliessend zu beantworten, verneinte aber das Argument der Aussichtslosigkeit. Hingegen stünden, so das Kantonsgericht weiter, auch diesem Gesuch die Vermögensverhältnisse der Mutter entgegen. Folglich sei die Beschwerde abzuweisen (E. 4 des angefochtenen Entscheids). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer ist zunächst der Ansicht, aus Gründen der Prozessökonomie habe er Anspruch darauf, dass für den Kostenerlass vorfrageweise über die Zulässigkeit einer selbständigen Unterhaltsklage entschieden werde, andernfalls ein neuerlicher Instanzenzug bereits absehbar sei (Ziff. 5 der Beschwerde). 
Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder richtigerweise hätte sein sollen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; Urteil 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Vorliegend hat die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit einer selbständigen Unterhaltsklage nicht abschliessend beurteilt, sondern den Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Mittellosigkeit für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren verneint. Entsprechend kann das Bundesgericht in der Frage der Zulässigkeit einer selbständigen Unterhaltsklage vorerst keinen Entscheid fällen. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Frage der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge fehlender Mittellosigkeit. Auf das Begehren ist somit nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. In Bezug auf die Mittellosigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, er selber verfüge über ein monatliches Einkommen von Fr. 700.-- (Fr. 200.-- Kinderzulagen und Fr. 500.-- Kinderunterhaltsbeitrag), womit er offensichtlich bedürftig sei (Ziff. 7 der Beschwerde).  
Massgebend sei, ob er von seiner Mutter Unterstützung für seine Rechtskosten als Teilaspekt seines Unterhaltsanspruches einfordern könne, sodass deswegen die Mittellosigkeit entfalle. Der Familienunterhalt sei in erster Linie aus laufenden Einkünften zu bestreiten. Seine Mutter sei jedoch aufgrund ihres Einkommens von knapp Fr. 3'500.-- monatlich nicht in der Lage, die Rechtskosten zu finanzieren. Deswegen sei zu prüfen, ob ein allfälliger Vermögensverzehr möglich und zumutbar wäre (Ziff. 8 und 9 der Beschwerde). 
Ein solches Vermögen müsse von nennenswerter Höhe sein und nicht für die Bestreitung der laufenden Kosten verwendet werden. Vorliegend handle es sich zwar um ein Vermögen von fast Fr. 100'000.--, welches sich gemäss Steuererklärung 2016 auf dem Konto der Mutter befunden habe, jenes werde jedoch faktisch von der Mutter des Beschwerdeführers und ihrem Ehemann wie ein gemeinschaftliches Konto behandelt. Deswegen sei davon anteilsmässig der Betrag von Fr. 20'000.-- einer im Jahr 2016 auf das genannte gemeinschaftliche Konto der Ehegatten einbezahlten Schenkung von Fr. 40'000.-- abzuziehen. Somit habe sich entgegen der Steuererklärung 2016 Ende desselben Jahres nur max. Fr. 76'887.-- auf dem Konto der Mutter befunden. Die vorinstanzliche Annahme eines Vermögens von fast Fr. 100'000.-- sei damit aktenwidrig (Ziff. 10 der Beschwerde). 
Noch unzutreffender, so der Beschwerdeführer, sei die Annahme, dieses Vermögen sei 18 Monate später im gleichen Umfang vorhanden. Seine Mutter und ihr Ehemann hätten im Dezember 2017 eine Liegenschaft gekauft. Dabei seien praktisch alle liquiden Mittel für den Kaufpreis, die Hypothek und die dringendsten Renovationsarbeiten des selbst bewohnten Hauses verwendet worden. Auf den Konten der Ehegatten würden heute nicht einmal mehr Fr. 12'000.-- liegen. Das in die Familienwohnung investierte Vermögen sei rechtsprechungsgemäss nicht zu berücksichtigen. Es seien demzufolge heute keine nennenswerten liquiden Mittel bei der Mutter vorhanden, weswegen sie nicht für seine Rechtskosten aufkommen könne. Die gegenteilige Annahme seitens der Vorinstanz widerspreche den aus den Akten ersichtlichen Tatsachen, dies sei aktenwidrig und willkürlich (Ziff. 11 bis 12 der Beschwerde). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, es handle sich bei seinen Vorbringen um den Vorinstanzen bereits bekannte und belegte Tatsachen, weshalb die Annahme die Mutter des Beschwerdeführers habe ein Barvermögen von fast Fr. 100'000.-- offenkundig willkürlich sei. Der Hauskauf sowie die dazugehörige Aufnahme einer Hypothek seien aus den Akten ersichtlich und es könne als gerichtsnotorisch gelten, dass beim Hauskauf jeweils beträchtliche Eigenmittel erforderlich seien. Ebenso sei notorisch, dass bei einem Hauskauf regelmässig weitere Kosten anfallen würden. Die Aufwendungen für die Renovierung bis 31. Oktober 2017 seien der ersten Instanz als Beilage 15 dokumentiert worden. Der Kaufvertrag sei dem Beschwerdeführer bei Klageeinleitung noch nicht vorgelegen und die zweite Instanz habe ihn auch nicht einverlangt. Jene habe lediglich die Steuererklärung 2016 und sonst keine weiteren Unterlagen, namentlich keine aktuellen Kontoauszüge, ediert. Der Beschwerdeführer sei deswegen davon ausgegangen, auch die Vorinstanz ginge von der Inexistenz nennenswerter Barvermögen aus. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz trotz aller vorhandenen Ausführungen und Unterlagen willkürlich von einem massgeblichen Barvermögen der Mutter des Beschwerdeführers von Fr. 100'000.-- ausgehe. Deswegen beruft sich der Beschwerdeführer für die neu aufzugreifenden Tatsachen und Beweismittel auf Art. 99 Abs. 1 BGG, wonach Noven unter solchen Umständen erlaubt seien (Ziff. 14 der Beschwerde).  
 
4.3. Indem die Mutter des Beschwerdeführers nebst dem Naturalunterhalt, den ungedeckten Barunterhalt für den Beschwerdeführer erbringe und nun auch für dessen Rechtskosten aufkommen müsse, sieht der Beschwerdeführer den Grundsatz von Art. 276 Abs. 2 ZGB missachtet. Zudem werde dadurch verhindert, dass er eine Erhöhung seines Unterhaltsbeitrages geltend machen könne. Dies verletze das Rechtsverweigerungsverbot und die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 und 30 BV sowie das Rechtsgleichheitsgebot, indem ohne sachliche Gründe der Kindsvater gegenüber der Kindsmutter bevorzugt werde und ein angemessener Unterhaltsbeitrag seitens des Kindsvaters verweigert werde (Ziff. 13 der Beschwerde).  
 
4.4. Bezüglich seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer auf seine vorstehenden Ausführungen.  
 
5.  
 
5.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterhaltspflicht haben Eltern für die Prozesskosten ihres minderjährigen Kindes aufzukommen. Diese familienrechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 134 E. 4; je mit Hinweisen; Urteile 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 1.4). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig sei, dürfen deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden (BGE 127 I 202 E. 3d mit weiteren Hinweisen; 119 Ia 134 E. 4 und 5; Urteil 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 5.3).  
 
5.3. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen; 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zum einen, dass die Mutter (noch) über ein Vermögen von fast Fr. 100'000.-- verfüge und behauptet zum anderen, der Vermögensverbrauch durch den Hauskauf und die damit verbundenen Kosten ergebe sich aus den Akten bzw. sei offenkundig. Er erhebt somit eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG (s. E. 1.5) und macht zudem geltend, es handle sich bei seinen Vorbringen um notorische Tatsachen (Art. 151 ZPO) und zulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
6.1.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des seiner Meinung nach nicht (mehr) vorhandenen Vermögens seiner Mutter beziehen sich auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Weder ist ersichtlich, dass es sich beim fraglichen Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt und deswegen ein Betrag von Fr. 20'000.-- abzuziehen ist, noch ist die Verwendung des Vermögens für den Hauskauf und zugehörige Aufwendungen erkennbar. Zudem behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, er habe diese Tatsachen bereits vor Kantonsgericht vorgetragen und dieses habe sie ausser Acht gelassen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren entsprechend zur Sache und den Beweismitteln zu äussern (s. E. 5.3).  
 
6.1.2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Hauskauf, die Hypothekenaufnahme und die Aufwendungen für die Renovierung seien aus den bei den Vorinstanzen eingereichten Akten ersichtlich, die Erforderlichkeit von beträchtlichen Eigenmitteln für einen Hauskauf gerichtsnotorisch und das Anfallen von weiteren Kosten für den Hauskauf notorisch seien, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen.  
Notorische Tatsachen sind nicht beweisbedürftig. Art. 151 ZPO unterscheidet zwischen offenkundigen (oder allgemeinnotorischen) und gerichtsnotorischen Tatsachen. Offenkundig sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt; es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt. Gerichtsnotorisch sind Erkenntnisse des Richters aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte wissenschaftliche Fragen, nicht aber Wissen des Richters über den konkreten Beweisgegenstand (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; Urteil 5A_774/2018 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1; Hans Peter Walter, in: Berner Kommentar, 2012, N. 60 und N. 62 zu Art. 8 ZGB). 
Aus den bei den Vorinstanzen eingereichten Akten geht nicht hervor, dass die Mutter (fast) ihr ganzes Vermögen für den Hauskauf und die angefallenen weiteren Kosten aufgebraucht hätte. Von einer offenkundigen Tatsache im beschriebenen Sinn kann von vornherein keine Rede sein. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanzen aufgrund der eingereichten Unterlagen hätten wissen können oder müssen, dass das fragliche Vermögen für den Hauskauf und die zugehörigen Auslagen verwendet worden ist. Es hätte sich bei dem für den Hauskauf inkl. Aufwendungen verwendeten Geld auch um Mittel des neuen Ehemannes handeln können. Vielmehr wäre es in diesem Zusammenhang ebenfalls am Beschwerdeführer gelegen, sich in den vorinstanzlichen Verfahren entsprechend zu den eingereichten Unterlagen zu äussern (s. E. 5.3). 
 
6.2. Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime rügt, weil die Vorinstanz nebst der Steuererklärung 2016 keine weiteren Unterlagen eingefordert hat, ist ihm nicht zu folgen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (s. E. 5.3) wäre es an ihm gewesen, das Kantonsgericht auf zwischenzeitliche Änderungen hinzuweisen, um sein Gesuch zu substanziieren. Der Beschwerdeführer ist seinen Obliegenheiten jedoch nicht nachgekommen.  
 
6.3. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Missachtung von Art. 276 Abs. 2 ZGB durch die Vorinstanz, die Art. 29, 30 sowie 9 BV verletze, ist nicht stichhaltig. Da die familienrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die Einholung eines Prozesskostenvorschusses beim Unterhaltsschuldner zu beantragen. Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, er habe dies bei den Vorinstanzen beantragt und jene hätten den Antrag nicht berücksichtigt.  
 
6.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder Beweise offensichtlich falsch bzw. nicht gewürdigt hätte (s. E. 1.5). Er trägt somit Tatsachen vor, die er im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch belegt hat, sodass sie neu und folglich unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege steht zudem weder im Widerspruch zu Art. 29 bis 30 BV noch wird dabei Art. 8 BV verletzt.  
 
7.   
Aus den dargelegten Gründen hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verneinte und die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren abwies. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen, jedoch rechtfertigen es die konkreten Umstände, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiberin: Reichenstein