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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.63/2006 /ggs 
 
Urteil vom 18. April 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
1. Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz, 
2. Schweizer Heimatschutz, vertreten durch den Zürcher Heimatschutz, 
3. Verband A.________, 
4. Verein B.________, 
5. Arbeitsgemeinschaft C.________, 
6. Verein D.________, 
7. E.________, 
8. F.________, 
9. G.________, 
10. H.________, 
11. I.________, 
12. J.________, 
13. K.________, 
14. L.________, 
15. M.________, 
16. N.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch lic. iur. Christoph Fritzsche, 
 
gegen 
 
O.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Truniger, 
Gemeinderat Stallikon, Reppischtalstrasse 53, Postfach 72, 8143 Stallikon, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG; Kosten- und Entschädigungsfolgen, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 
3. Kammer, vom 12. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
O.________ ersuchte am 13. Dezember 2004 um die baurechtliche Bewilligung des Projekts "Kino am Berg" (13. Juli bis 12. August 2005) auf dem Gelände des Hotel-Restaurants Uto-Kulm auf dem Uetliberg. Mit Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 7. Januar 2005, der kantonalen Baudirektion vom 18. Februar 2005 und des Gemeinderates Stallikon vom 1. März 2005 wurde das Projekt bewilligt. 
 
Sechs Vereinigungen und zehn natürliche Personen führten dagegen gemeinsam Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Die Rekurrenten sind mit den Beschwerdeführern im Verfahren vor Bundesgericht identisch (im Folgenden: Beschwerdeführer). 
 
Der Regierungsrat hiess an der Sitzung vom 29. Juni 2005 den Rekurs gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, hob die angefochtenen Verfügungen auf und sprach den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zu. 
 
Das Dispositiv des Regierungsratsbeschlusses lautet: 
I. Der Rekurs [...] gegen die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 7. Januar 2005, die Verfügung der Baudirektion von 18. Februar 2005 und den Beschluss des Gemeinderates Stallikon vom 1. März 2005 betreffend forst-, raumplanungs- und baurechtliche Bewilligungen (befristete Durchführung eines "Kinos am Berg" [...]), wird gutgeheissen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. Die angefochtenen Entscheide werden aufgehoben. 
II. Die Kosten des Rekursverfahrens [insgesamt Fr. 3'236.--] werden zu je einem Viertel der Politischen Gemeinde Stallikon und O.________ auferlegt und im Übrigen von der Staatskasse getragen. 
III. Den Rekurrenten [= Beschwerdeführern] wird eine Parteientschädigung zu gleichen Teilen im Gesamtbetrag von pauschal Fr. 1'600.-- [...] zugesprochen; die Entschädigung ist von den Rekursgegnern [Baudirektion, Volkswirtschaftsdirektion, Politische Gemeinde Stallikon, O.________] je zu einem Viertel zu bezahlen. 
IV. [Rechtsmittel] 
V. [Mitteilung] 
B. 
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen gerichtete Beschwerde von O.________ im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es änderte den Kostenentscheid des Regierungsrats zu Lasten folgender fünf Beschwerdeführer: Verein B.________, Arbeitsgemeinschaft C.________, Verein D.________, E.________ und N.________, weil sie zum Rekurs an den Regierungsrat nicht legitimiert gewesen seien. 
 
Das Dispositiv des Verwaltungsgerichtsentscheids lautet: 
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 
2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu je 1/4 dem Beschwerdeführer [= O.________] und der Politischen Gemeinde Stallikon sowie zu je 1/20 den Beschwerdegegnern 4 bis 7 und 13 [= den fünf genannten Beschwerdeführern] unter solidarischer Haftung für 1/4 des Gesamtbetrags auferlegt. Im Übrigen werden die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen. 
3. [Gerichtskosten, insgesamt Fr. 3'060.--] 
4. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu je 1/15 den [fünf genannten Beschwerdeführern] unter solidarischer Haftung für 1/3 des Gesamtbetrags auferlegt. 
5. Die [fünf genannten Beschwerdeführer] werden verpflichtet, [O.________] für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- [...] zu entschädigen [...]. Disp. Ziff. III des Regierungsratsbeschlusses [...] wird insoweit aufgehoben, als [O.________] zu einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren von 1/4 von Fr. 1'600.-- verpflichtet worden ist. 
6. [Rechtsmittel] 
7. [Mitteilung] 
C. 
Dagegen führen die am Beginn dieses Bundesgerichtsentscheides bezeichneten 16 Parteien staatsrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen: 
1. Disp.-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerde nur teilweise, nicht aber vollständig abgewiesen worden ist; 
2. Disp.-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als die [fünf genannten Beschwerdeführer] im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachträglich mit Kosten für das Rekursverfahren belastet worden sind; 
3. Disp.-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als die [fünf genannten Beschwerdeführer] im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Gerichtskosten belastet worden sind; 
4. Disp.-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben; 
5. [allen 16 Beschwerdeführern] sei für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; 
6. die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese einzuladen, über die Kosten- und Entschädigungsfrage neu zu entscheiden; 
7. [allen 16 Beschwerdeführern] sei für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
D. 
In der Vernehmlassung beantragen O.________ (im Folgenden: Beschwerdegegner) und das Verwaltungsgericht, dieses innert erstreckter Frist, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Stallikon hat auf einen Antrag verzichtet; der Regierungsrat hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführer haben eine erste Fassung der Beschwerdeschrift am 30. Januar 2006, eine zweite am 31. Januar 2006 eingereicht (Datumsangabe gemäss Poststempel). Nach dem Begleitschreiben der Beschwerdeführer vom gleichen Tag soll die zweite, berichtigte Eingabe die erste ersetzen. Da sie fristgerecht erfolgte, erklärt das Bundesgericht die zweite Eingabe vom 31. Januar 2006 als massgeblich. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach ist das Begehren um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Antrag Ziff. 5) und jenes um Rückweisung der Akten an das Verwaltungsgericht zur Neuentscheidung der Kosten- und Entschädigungsfrage (Antrag Ziff. 6) nicht zu behandeln. 
1.3 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer in eigenen rechtlich geschützten Interessen persönlich betroffen ist (Art. 88 OG; BGE 131 I 455 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung setzt dies voraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Hoheitsakt beschwert ist, das heisst persönlich einen Nachteil erlitten hat (BGE 114 Ia 93 E. 1a). 
Die Beschwerdeführer beschränken ihren Antrag auf die Überprüfung des Kostenentscheids (E. 2). Sie sind nur soweit zur Beschwerde legitimiert, als sie hinsichtlich der Kosten oder Parteientschädigungen beschwert sind. 
 
Die Rekurs-/Gerichtskosten (Verfahrenskosten) wurden gemäss dem angefochtenen Urteil folgenden fünf Personen auferlegt: Verein B.________, Arbeitsgemeinschaft C.________, Verein D.________, E.________ und N.________ (Beschwerdeführer 4-7 und 16). Nur sie sind durch die Verfahrenskosten belastet und daher - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - zur Beschwerde befugt. Die übrigen Beschwerdeführer 1-3 und 8-15 sind hinsichtlich der Verfahrenskosten nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beschwerdeführer 4-7 und 16 ferner zur Bezahlung einer Parteientschädigung, weshalb sie auch in dieser Hinsicht zur Beschwerde befugt sind. Der Regierungsrat hatte im Rekursverfahren allen Beschwerdeführern eine (erste) Parteientschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen, die das Verwaltungsgericht gekürzt hat (E. 4.3). Da davon alle 16 Beschwerdeführer betroffen sind, sind sie in diesem Punkt alle zur Beschwerde legitimiert. 
 
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-3 und 8-15 ist demnach nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Kürzung der im Regierungsratsbeschluss zugesprochenen Parteientschädigung wehren. 
2. 
Aus der Beschwerdebegründung wird deutlich, dass die Beschwerdeführer den Entscheid in der Sache nicht anfechten wollen. Sie erklären wörtlich (Beschwerdeschrift, Ziffer 3 und 4): "Materiell wird der Entscheid ausdrücklich nicht beanstandet, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht entfällt. Angefochten werden ausschliesslich die Kostenauflage und die Entschädigungspflicht, die sich auf Bestimmungen des kantonalen Rechtes [...] stützen [...]". 
 
Mit diesen Ausführungen beschränken die Beschwerdeführer ihre Anträge auf den Kostenentscheid. An anderen Stellen gehen sie jedoch über diese Beschränkung hinaus: Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde zu Unrecht teilweise gutgeheissen (Antrag Ziff. 1) und die Rekurslegitimation geprüft; es habe zudem seine Prüfungsbefugnis überschritten. Der Beschwerdegegner sei "im Endergebnis" vollumfänglich unterlegen, da das Verwaltungsgericht dessen Rechtsauffassung und Anträge abgewiesen habe. 
 
Diese Vorbringen könnten nur behandelt werden, wenn der angefochtene Entscheid materiell überprüft würde. Darauf haben die Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich verzichtet. Nach der Rechtsprechung darf die verfassungsrechtliche Überprüfung des Kostenspruchs nicht dazu führen, dass indirekt auch der Entscheid in der Sache überprüft wird. Zu fragen ist einzig danach, ob der streitige Kostenspruch aus Gründen verfassungswidrig ist, die nicht mit dem Entscheid in der Sache im Zusammenhang stehen (BGE 129 II 297 E. 2.2). Auf die genannten Vorbringen ist daher nicht einzutreten. 
3. 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1). 
3.2 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass ihnen das Verwaltungsgericht einen Teil der Rekurs- und Gerichtskosten auferlegt, die vom Regierungsrat zugesprochene Parteientschädigung vorenthalten und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung verurteilt habe. Sinngemäss machen sie geltend, es sei willkürlich, sie mit Rekurs- und Gerichtskosten und einer Parteientschädigung zu belasten, da sie im kantonalen Verfahren nicht unterlegen seien. 
3.3 Die kantonalen Bestimmungen lauten wie folgt: 
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (Verfahrenskosten und Kostenauflage) 
 
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. 
§ 17 VRG (Parteientschädigung) 
 
Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn (a) die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder (b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren. 
 
Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. 
3.4 Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beschwerdeführer 4-7 und 16 zur Zahlung eines Rekurskostenanteils von Fr. 809.--, eines Gerichtskostenanteils von Fr. 1'020.-- sowie einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Gerichtsverfahren von Fr. 1'000.--. Die genannten fünf Beschwerdeführer seien zum Rekurs nicht legitimiert gewesen, weshalb sie eindeutig unterlägen und somit kosten- und entschädigungspflichtig würden (angefochtenes Urteil, Ziff. 2.2 und 8). 
 
Demgegenüber hatte der Regierungsrat die Legitimation der Beschwerdeführer 3-16 nicht geprüft. Da sich die Legitimation des Zürcher und Schweizer Heimatschutzes (Beschwerdeführer 1 und 2) aus dem kantonalen Gesetz ergebe, war der Regierungsrat ohne weitere Ausführungen zur Legitimationsfrage auf den Rekurs eingetreten. In Gutheissung des Rekurses hatte er allen Beschwerdeführern ohne Kostenfolge eine (erste) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.-- zugesprochen. Diese Parteientschädigung hob das Verwaltungsgericht insoweit auf, als der Beschwerdegegner zur Bezahlung eines Anteils von einem Viertel verpflichtet worden war (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 5). 
3.5 Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids lautet: "Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen." Diese materielle Frage hat das Bundesgericht nach dem Gesagten (E. 2) nicht zu prüfen. Damit steht verbindlich fest, dass der Beschwerdegegner (als Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht) teilweise obsiegt hat und die Beschwerdeführer (als Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht) teilweise unterlegen sind. Die zitierten kantonalen Bestimmungen sehen vor, dass Kosten und Parteientschädigung den unterliegenden Parteien auferlegt werden können. 
 
Unter diesen Voraussetzungen ist es sachlich vertretbar, dass das Verwaltungsgericht die nicht rekurslegitimierten Beschwerdeführer als unterliegende Parteien zur Zahlung eines Teils der Rekurs- und Gerichtskosten sowie einer (zweiten) Parteientschädigung verpflichtete und die vom Regierungsrat verfügte (erste) Parteientschädigung dem abweichenden Verfahrensausgang anpasste. 
 
Der Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung ist offensichtlich unbegründet. 
4. 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Verwaltungsgericht habe den Kostenentscheid mangelhaft begründet. Sie rügen zugleich die willkürliche Anwendung von § 10 Abs. 2 VRG. 
4.1 Aus dem aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, so dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinander setzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen). Für Kostenentscheide hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese unter Umständen gar nicht begründet werden müssen (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2). 
4.2 Die kantonale Bestimmung lautet: 
§ 10 Abs. 2 VRG (Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung, Grundsätze) 
 
Die schriftliche Mitteilung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet. 
4.3 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (angefochtener Entscheid, Ziff. 8) sind einzig die nicht rekurslegitimierten Beschwerdeführer 4-7 und 16 eindeutig unterlegen; im Übrigen bleibe offen, ob das strittige Projekt "Kino am Berg" bewilligungsfähig gewesen sei. Daher hätten diese fünf Beschwerdeführer einen Viertel der Rekurskosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat zu übernehmen. Je einen weiteren Viertel trügen der Beschwerdegegner und die Gemeinde Stallikon. 
Den genannten fünf Beschwerdeführern sei zudem ein Drittel der Gerichtskosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht aufzuerlegen. Da die übrigen Beschwerdeführer zum Rekurs befugt gewesen seien, seien die weiteren Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 
 
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die fünf nicht rekurslegitimierten Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Gerichtsverfahren. Es befreite den Beschwerdegegner von der Verpflichtung gemäss Rekursbeschluss, einen Viertel der ersten Parteientschädigung (zugunsten der Beschwerdeführer) zu bezahlen. Dies bedeutet gemäss den Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der Vernehmlassung (Seite 5) eine Kürzung dieser Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- auf Fr. 1'200.--. 
4.4 Damit hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheid nicht nur in der Sache, sondern auch hinsichtlich der Kosten begründet. Es äussert deutlich, dass die Beschwerdeführer 4-7 und 16 als unterliegende Parteien gelten, weil sie nicht zum Rekurs legitimiert waren, und daher kosten- und entschädigungspflichtig werden. 
4.5 Eine ausdrückliche Begründung fehlt hinsichtlich der Kürzung der ersten Parteientschädigung gemäss Rekursbeschluss. Eine dagegen gerichtete Beschwerde (des Beschwerdegegners) hat das Verwaltungsgericht aber teilweise gutgeheissen. Somit ist der wesentliche Gesichtspunkt klar erkennbar: Im Vergleich zum Rekursbeschluss ist das Verfahren vor Verwaltungsgericht anders - für den Beschwerdegegner günstiger - ausgegangen, was zur Anpassung der Parteientschädigung geführt hat. Dass diese prozessrechtliche Selbstverständlichkeit im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich begründet wird, verletzt die verfassungsrechtliche Begründungspflicht nicht. Zudem ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sich aus der angerufenen kantonalen Norm eine weitergehende Begründungspflicht ergäbe, weshalb auch keine willkürliche Rechtsanwendung vorliegt. Die Rügen sind unbegründet. 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) und haben dem obsiegenden Beschwerdegegner unter Solidarhaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen; sie haften hierfür solidarisch. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stallikon, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. April 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: