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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1C_181/2012 
 
Urteil vom 10. April 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
Schweizer Heimatschutz (SHS), handelnd durch den 
Zürcher Heimatschutz, 
2. Schweizer Alpen-Club SAC, handelnd durch die 
Sektion Uto Zürich, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Herrn 
Christoph Fritzsche, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erholungsgebiet UTO Kulm, Uetliberg, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Juni 2010 über die Teilrevision des kantonalen Richtplans (Kapitel Landschaft, Uto Kulm) des Kantonsrats des Kantons Zürich. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 28. Juni 2010 beschloss der Kantonsrat des Kantons Zürich eine Teilrevision des kantonalen Richtplans. Das Kapitel Landschaft, Uetliberg, Uto Kulm, ergänzte er mit der Festlegung eines Aussichtsrestaurants mit Aussichtspunkt (Turm, Sporn, Känzeli). Weiter bestimmte er, dass ein kantonaler Gestaltungsplan festgesetzt werde, der die öffentlichen Interessen an der Nutzung des Aussenraums (Wanderweg, Ausflugsrestaurant, Aussichtspunkt, Erhaltung des Lebensraums von Tier- und Pflanzenwelt, dauernd öffentlich zugänglicher und grosszügiger Aussichtspunkt, Waldpflegekonzept, archäologische Fundstätten, Einhaltung der Schutzziele des BLN-Gebiets) sichert, die zulässigen Bauten und Anlagen und deren Nutzung festlegt sowie die notwendigen verkehrlichen Regelungen (Fahrtenkontingent, Controlling) trifft. Die Richtplanänderung wurden im kantonalen Amtsblatt vom 9. Juli 2010 publiziert. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. April 2012 beantragen der Schweizer Heimatschutz und der Schweizer Alpen-Club, der Beschluss des Kantonsrats vom 28. Juni 2010 über die Festsetzung von Erholungsgebiet auf dem Uto Kulm, Uetliberg sei aufzuheben. 
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Richtplanfestsetzungen sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG; SR 700). Sie können von den zur Nutzungsplanung zuständigen Gemeinden mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (BGE 136 I 265 E. 1 mit Hinweisen). Hingegen werden im Richtplan in der Regel keine Rechte und Pflichten von Privaten, die nicht mit der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben betraut sind, festgelegt (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Kommentar RPG, 2010, N. 24 zu Art. 9 RPG). Ihnen gegenüber stellt der Richtplan keinen mit Beschwerde anfechtbaren staatlichen Hoheitsakt dar (HEINZ AEMISEGGER, Kommentar RPG, 2010, N. 27 zu Art. 34 RPG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.139/1997 vom 16. Dezember 1999 E. 2c). Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz im Urteil 1C_215/2011 vom 2. April 2012, E. 2.3.3, in Bezug auf eine Beschwerde eines regionalen Tourismusverbands, der als öffentlich-rechtliche Körperschaft über keine eigenen raumplanerischen Entscheidungskompetenzen verfügte, bestätigt. Allfällige faktische Vorwirkungen des Richtplans führen nicht zu dessen direkter Anfechtbarkeit durch Private (vgl. BGE 107 Ia 77 E. 1 S. 81; Urteil des Bundesgerichts 1P.139/1997 vom 16. Dezember 1999 E. 2c; PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 9 RPG). Im Rahmen der an die Richtplanfestsetzung anschliessenden Zonenplanung ist indessen die akzessorische Überprüfung des Richtplans möglich (BGE 119 Ia 285 E. 3b S. 290, 362 E. 4a S. 367 f.). Diese Überprüfungsmöglichkeit ist auch ausdrücklich im kantonalen Recht vorgesehen (§ 19 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes; PBG/ZH; LS 700.1). 
 
1.2 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ideelle Vereinigungen, die Interessen des Natur- und Heimatschutzes wahrnehmen. Sie gehören nicht zu den Behörden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RPG, für welche die Richtpläne verbindlich sind. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zu Recht eine fehlende Rechtsmittelbelehrung geltend machen, woraus sie ableiten, sie seien zur Erhebung der Beschwerde nach Ablauf der Frist gemäss Art. 101 BGG berechtigt. 
 
1.3 Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer befugt sind, im Rahmen der Anfechtung des gestützt auf den Richtplan erlassenen Nutzungsplans eine akzessorische Richtplanüberprüfung zu verlangen. Ihre Beschwerdeberechtigung gegen detaillierte Planinhalte ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Ziff. 5 bzw. 7 des Anhangs zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076; BGE 135 II 328 E. 2.1 S. 331; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 1.3). Dieses Beschwerderecht ist auch im kantonalen Verfahren zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, Art. 111 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem Kantonsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. April 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag