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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_448/2019  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG Klinik C.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 22. Mai 2019 (F 2019 19). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ wurde am 14. Januar 2019 von Psychiater Dr. med. D.________ in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Per 21. Januar 2019 wurde die Massnahme aufgehoben und sie blieb auf freiwilliger Basis in der Klinik. Als sie diese am 14. Mai 2019 verlassen wollte, verfügte die Klinikleitung gestützt auf Art. 427 ZGB eine Zurückbehaltung. Am 17. Mai 2019 verfügte Oberarzt Dr. med. E.________ von der Klinik F.________ eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung wegen einer psychischen Störung mit Selbst- und Fremdgefährdung. 
Gestützt auf die Beschwerde von A.________ führte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 22. Mai 2019 eine Verhandlung durch, an welcher sie teilnahm, aber sich weigerte, Fragen zu beantworten. Mit Urteil gleichen Datums wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 29. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich den Schwächezustand (chronisch paranoide Schizophrenie, die schon mehrmals zu stationärer Behandlung führte) sowie das selbstgefährdende - bis zu einem gewissen Grad auch drittgefährdende (Äusserung von massiven Drohungen gegen das Pflegepersonal) - Verhalten und die Erforderlichkeit der Unterbringung (latente Suizidalität und gesundheitsgefährdend drohende Mangelernährung bei baldiger Entlassung) wie auch die Eignung der Klinik ausführlich behandelt. 
 
2.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschlagen den Sachverhalt. Sie bezichtigt den Gutachter der Falschaussage, welche strafbedroht sei. Sie leide nicht an Paranoia, geschweige denn an einer Schizophrenie, sondern höchstens an einer Zwangsstörung, mit der sie aber gut umgehen könne; sie sei weder für sich noch für andere eine Gefahr. Diese rein appellatorischen Aussagen - welche sich im Übrigen mit der gutachterlich festgestellten und im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellten fehlenden Krankheitseinsicht decken - vermögen dem Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. 
Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ist aber nicht zu sehen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen rechtlichen Erwägungen - zu welchen sich die Beschwerdeführerin nicht äussert - gegen Recht verstossen haben könnte. 
 
4.   
Das weitere Anliegen, seit Monaten einen Anwalt verlangt zu haben, geht über den Anfechtungsgegenstand hinaus; es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beschwerdeführerin der Beizug eines Rechtsvertreters verweigert worden wäre. Ebenso wenig gehört zum Beschwerdegegenstand, dass sie schon oft Anzeigen gegen die Polizei gemacht habe. 
 
5.   
Soweit der Anfechtungsgegenstand betroffen ist, erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
6.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der B.________ AG Klinik C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli