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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_741/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Leichte einfache Körperverletzung usw.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Februar 2022 (SB210384-O/U/cwo). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 24. Februar 2022 im Berufungsverfahren die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2021 u.a. hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung fest. Es sprach den Beschwerdeführer zweitinstanzlich der leichten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--, als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019. Es stellte fest, die Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen sei durch die Untersuchungshaften in den Kantonen Thurgau und Zürich von 113 und 92 Tagen vollumfänglich erstanden. Für die erlittene Überhaft sprach es dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 6'400.-- zu. Das weitere Genugtuungsbegehren wies es ab. Es regelte zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf das allenfalls sinngemässe Gesuch um Ausstand von Bundesrichtern ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Anfechtungsobjekt ist alleine das vorinstanzliche Urteil vom 24. Februar 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, die ausserhalb des durch das Urteil begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit der Beschwerdeführer eine Suspendierung und ein Berufsverbot für namentlich genannte Staatsanwälte, Richter und Gutachter beantragt, die in den gegen ihn geführten Verfahren in den Kantonen Zürich und Thurgau tätig waren. Dies gilt weiter, soweit er um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_642/2020 vom 17. Juni 2020 ersucht. Das Bundesgericht wäre im Übrigen auch nicht gehalten, ein Revisionsverfahren zu eröffnen, da der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorbringt, die die Eröffnung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen könnten. Für die verlangte Eröffnung eines Revisionsverfahrens betreffend den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 ist das Bundesgericht nicht zuständig. Ebensowenig zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinen über den Streitgegenstand hinausgehenden Ausführungen (beispielsweise zum Trennungsstreit zwischen ihm und der Kindsmutter, zum stationären Aufenthalt eines seiner Kinder in einer kinderpsychiatrischen Klinik sowie zum Verhalten der KESB und der Kindsmutter etc.). 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Die Beschwerdeeingabe vermag diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine umfassende Haftentschädigung. Er legt jedoch nicht im Ansatz dar, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht gegen Bundesrecht verstossen könnten. Stattdessen beschränkt er sich in seiner Beschwerde darauf, die Sach- und Rechtslage in seitenlangen Ausführungen aus seiner eigenen subjektiven Sicht zu schildern und zu behaupten, die vorinstanzliche Beurteilung sei einseitig, unvollständig, "tatsachenverdrehend" und tendenziös. Damit vermag er weder Willkür noch eine sonstige Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Dafür, dass die Vorinstanz (oder allenfalls die kantonale Staatsanwaltschaft) voreingenommen gewesen wäre, spricht zudem nichts. Der Umstand, dass das vorinstanzliche Urteil nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen ist, genügt nicht, um auf Voreingenommenheit der am kantonalen Urteil mitwirkenden Richter zu schliessen. Der Antrag auf Rückgabe oder vollwertigen Ersatz von im Verfahren angeblich beschlagnahmten Gegenständen (wie namentlich Handy und Laptops) wird nicht begründet. Ebenso wenig wird im Zusammenhang mit der zumindest sinngemässen Anfechtung der Kostenregelung dargetan, inwiefern Art. 428 StPO oder eine andere Norm unrichtig angewandt worden sein soll. Die im Stile eines unsachlichen und ungebührlichen Rundumschlags (insbesondere gegen Gerichte und Behörden) gehaltene Beschwerdeeingabe vermag selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist evident. 
 
6.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Anträgen und Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit überhaupt sachbezogen, ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
7.  
Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill