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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 465/05 
 
Urteil vom 6. November 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Schön und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
M.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Henrik Uherkovich, Schlösslistrasse 9a, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 20. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Mit Verfügungen vom 21. Oktober 1994 sprach die IV-Stelle des Kantons Bern dem 1945 geborenen M.________ rückwirkend ab 1. Oktober 1989 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Mai 1990 eine Viertelsrente zu (bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 1995 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 1995); ebenso lauteten weitere Verfügungen vom 2. Juni 1995, welche lediglich eine Neuberechnung der Rentenhöhe aufgrund zusätzlich angerechneter Beitragszeiten beinhalteten. Sodann wurde im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens ein unveränderter Invaliditätsgrad von 41 % ermittelt, infolge Bejahung eines wirtschaftlichen Härtefalls jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 29. April 1997; bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 1998). Auf ein Revisionsgesuch des Versicherten vom 16. November 1998 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 1999 nicht ein (bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 1999). Ebenfalls mit Nichteintretensverfügung (vom 10. Mai 2000) erledigt wurde ein weiteres Revisionsbegehren vom 8. März 2000. 
A.b Nach Gewährung medizinischer Massnahmen leitete die IV-Stelle im Jahre 2003 erneut ein Revisionsverfahren ein, welches sie mit verfügungsweiser Bestätigung des bisherigen Rentenanspruchs am 31. Oktober 2003 abschloss, ohne allerdings die betreffende Verfügung dem Rechtsvertreter des Versicherten ordnungsgemäss zuzustellen. Auf dessen Intervention hin eröffnete die IV-Stelle diesem die revisionsweise Ablehnung einer Rentenerhöhung mit Verfügung vom 19. Dezember 2003, wogegen M.________ provisorische Einsprache erheben liess. Nachdem innert eingeräumter Frist keine Verbesserung der Einsprache (Begründung, allfällige Beweisanträge) erfolgt war, trat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004 androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein. 
A.c Auf erneutes Revisionsgesuch vom 20. Juli 2004 hin gab die IV-Stelle M.________ mit Schreiben vom 28. Juli 2004 Gelegenheit, die von ihm behauptete Änderung des Gesundheitszustands "seit Erlass der Verfügung vom 19. Dezember 2003" bis zum 22. August 2004 schriftlich zu belegen, andernfalls auf das neuerliche Gesuch nicht eingetreten werde. In der Folge wurde der Bericht des Hausarztes Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 16. Juli 2004 eingereicht, welchen die IV-Stelle indessen für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung der Verhältnisse nicht genügen liess. Mit Verfügung vom 9. August 2004 trat sie daher auf das Revisionsgesuch nicht ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 28. September 2004 festhielt. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Mai 2005 ab. 
 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Gemäss Abs. 1 der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung von Art. 132 OG kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen; ferner ist das Gericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden. Diese Regel gilt gemäss neu eingefügtem Abs. 2 der Bestimmung dann nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; AS 2006 2003 ff.). Gestützt auf die Übergangsbestimmung gemäss Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist die Neuerung indessen auf die hier zu beurteilende Beschwerde, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, nicht anwendbar, weshalb sich die Kognition noch nach Art. 132 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen, dem neuen Abs. 1 entsprechenden Fassung richtet. 
 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über die revisionsweise Anpassung einer laufenden Rente bei anspruchserheblicher Änderung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]) und insbesondere die Rechtsprechung zum Beweismass der Glaubhaftmachung eines Revisionsgrundes als Voraussetzung des Eintretens auf ein entsprechendes Gesuch (BGE 130 V 66 ff. Erw. 5; SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 Erw. 2.2 und 2.3 (= Urteil E. vom 20. März 2003, I 238/02; vgl. auch Urteil I. vom 9. Januar 2004 [I 571/03] Erw. 3.1) zutreffend dargelegt. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich zudem richtig erwogen, dass der Gesetzgeber weder mit Art. 17 ATSG noch mit der am 21. März 2003 beschlossenen und am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision (AS 2003 3837 ff.) eine substantielle Änderung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage beabsichtigt hat, sodass die bisherige Rechtsprechung zur Rentenrevision nach altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) in Verbindung mit der (altrechtlichen) Fassung des Art. 87 Abs. 3 sowie Art. 88a IVV grundsätzlich weiterhin anwendbar ist (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 2.2 [= Urteil Z. Vom 26. Oktober 2004, I 457/04]; hinsichtlich des [spätestmöglichen] Zeitpunkts der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse [Einreichung des Revisionsgesuch oder Einspracheverfahren] offen gelassen im Urteil J. vom 8. März 2006 [I 734/05] Erw. 2.2.2 und 3.2). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2004 zu Recht mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eingetreten ist. 
 
3.1 Die Beschwerdegegnerin prüfte die Glaubhaftmachung einer revisionsrechtlich relevanten Tatsachenänderung durch Vergleich der Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten, eine Rentenerhöhung ablehnenden Verfügung vom 19. Dezember 2003 darboten, mit jenen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 9. August 2004. 
 
3.2 Das kantonale Gericht schützte das Vorgehen der Verwaltung. Zwar entspreche es nicht der, soweit ersichtlich, nach wie vor geltenden Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss BGE 109 V 265 Erw. 4a, wonach Revisionsverfügungen, welche - wie die Verfügung vom 19. Dezember 2003 - die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigen, in zeitlicher Hinsicht für die Glaubhaftmachung eines Revisionsgrundes unbeachtlich seien. Nachdem jedoch in BGE 130 V 71 ff. für das Neuanmeldungsverfahren anders entschieden und hier als massgebender Vergleichszeitpunkt die letzte, nach materieller Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (erneut) leistungsverweigernde Verfügung bestimmt worden sei, bestehe kein sachlicher Grund, für das Revisionsverfahren nicht ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs abzustellen. Das bernische Verwaltungsgericht habe daher anlässlich einer Abteilungskonferenz vom 26. April 2005 beschlossen, von nun an nicht nur bei Neuanmeldungs-, sondern auch bei Revisionsfällen (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) als Vergleichszeitpunkt stets die "letzte materielle Bestätigung der Rente" heranzuziehen, sofern diese in Form einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergangen ist und eine materielle Überprüfung (Hervorhebung im Original) des Leistungsanspruchs tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. 
 
4. 
4.1 Gemäss vorinstanzlich erwähntem BGE 109 V 265 Erw. 4a ist im Rahmen einer Rentenrevision zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV stets die letzte anspruchsändernde Verfügung; Verfügungen, welche eine laufende Rente bloss bestätigen, sind demgegenüber revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2, RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71 Erw. 1c, mit Hinweisen; ebenso bereits ZAK 1969 S. 130 Erw. 1). Soweit im späteren BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2 ausgeführt wurde, im Revisionsverfahren sei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt "bzw. materiell bestätigt worden ist", mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen, war damit - wie das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, erwogen hat - keine Abkehr von der Rechtsprechung gemäss BGE 109 V 265 Erw. 4a beabsichtigt. 
 
4.2 Im vom kantonalen Gericht ebenfalls zitierten BGE 130 V 71 war das Nichteintreten der Verwaltung auf eine Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV zu beurteilen. Dabei bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht - konstanter Rechtsprechung entsprechend - die grundsätzliche Analogie zwischen Rentenrevision und Neuanmeldung. Es nahm jedoch hinsichtlich des für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung massgebenden Vergleichszeitraums insoweit eine Differenzierung vor, als es den gemäss BGE 109 V 265 Erw. 4a für die Rentenrevision geltenden Grundsatz, wonach materiell bloss "bestätigende" im Unterschied zu anspruchsändernden Verfügungen unbeachtlich sind, für das Neuanmeldungsverfahren nicht gelten liess. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass hier - anders bei der Rentenrevision, welche einen Rentenanspruch voraussetzt - eine staatliche Leistungspflicht erst behauptet wird; die in BGE 109 V 265 Erw. 4a getroffene Unterscheidung von materiell den Rentenanspruch "bloss bestätigenden" und "anspruchsändernden" Verfügungen fällt daher bei der Neuanmeldung (vorbehältlich einer zuletzt verfügten Rentenaufhebung) sachlogisch ausser Betracht. Würde im Neuanmeldungsverfahren nach BGE 109 V 265 Erw. 4a verfahren, müssten mit andern Worten sämtliche vorangehenden, erneut leistungsverweigernden Verfügungen als bloss "bestätigend" eingestuft werden und wäre daher stets auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverweigerung abzustellen. Dies liefe dem Grundgedanken von Art. 87 Abs. 4 IVV zuwider, wonach sich die Verwaltung nicht immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen soll befassen müssen (BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht mit Bezug auf Neuanmeldungen: 
"Erfolgte (...) nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen)- bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen." (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3) 
Bisheriger Rechtsprechung entsprechend sind gemäss 130 V 77 Erw. 3.2.3 einem Leistungsgesuch vorangehende Nichteintretensverfügungen der Verwaltung sowohl bei der Rentenrevision wie auch der Neuanmeldung für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich. 
 
4.3 Das Urteil BGE 130 V 71 ff. betrifft die Tragweite und Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Grundsätze zur revisionsrechtlich massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis im Neuanmeldungsverfahren; hingegen bestand dort keine Notwendigkeit, die Praxis gemäss BGE 109 V 265 Erw. 4a mit Bezug auf die Rentenrevision nach Art. 41 IVG grundsätzlich zu überdenken. Die Erwägungen des kantonalen Gerichts (Erw. 3.2 hievor) geben nunmehr hierzu Anlass. 
 
5. 
5.1 Die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis stellt sich im Neuanmeldungs- ebenso wie im Rentenrevisionsverfahren, und zwar sowohl unter eintretensrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), wie sie hier im Vordergrund stehen, als auch bei der - von der Eintretensfrage zu unterscheidenden - materiellrechtlichen Prüfung einer von der versicherten Person glaubhaft gemachten (Neuanmeldung und Revision auf Gesuch hin) oder einer von der Verwaltung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 2 IVV (in der bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung) für möglich gehaltenen anspruchsbeeinflussenden Änderung des Invaliditätsgrades (Revision von Amtes wegen; Art. 41 IVG und Art. 87 Abs. 1 IVV [je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] bzw. - seit 1. Januar 2003 - Art. 17 ATSG). Aus nachfolgend dargelegten Gründen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der relevante Vergleichszeitraum im Revisionsverfahren im Rahmen der Eintretensfrage wie auch der materiellen Anspruchsprüfung, erfolge sie auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, analog zur Neuanmeldung zu bestimmen ist. 
 
5.2 Bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision handelt es sich zwar nicht um identische, wohl aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Dementsprechend knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV; zur Prüfung der Eintretensfrage vgl. auch BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2b, 264 f. Erw. 3). Für die neuanmeldungs- wie revisionsrechtlich erforderliche Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gelten dabei dieselben Beweisanforderungen (vgl. BGE 130 V 64; siehe auch Urteile F. vom 10. Februar 2005 [I 619/04] Erw. 2, I. vom 9. Januar 2004 [I 571/03] Erw. 3.1; ferner SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 Erw. 2.2 und 2.3 (= Urteil E. vom 20. März 2003, I 238/02). Auch im Rahmen der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung besteht eine grundsätzliche Analogie zwischen Neuanmeldung und Revision; hier wie dort hat die Verwaltung im Wesentlichen gleich vorzugehen und treffen sie im Wesentlichen dieselben materiellen Abklärungs- und Prüfungspflichten (BGE 109 V 115 Erw. 2b, 117 V 198 Erw. 3a). Letzteres gilt im Übrigen auch für ein gestützt auf Art. 87 Abs. 2 IVV von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren (vgl. Erw. 5.1 hievor), hat die Verwaltung doch auch hier gleichermassen zu prüfen, ob die (von ihr für möglich und daher für näher abklärungsbedürftig gehaltene) Änderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist und, bejahendenfalls, ob die festgestellte Änderung den Rentenanspruch tatsächlich erheblich beeinflusst. Diese in der Sache bestehenden Gemeinsamkeiten der Neuanmeldung und der Rentenrevision legen es nahe, die entscheidende Frage nach der anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades in sämtlichen Konstellationen - sei es im Rahmen der Eintretensfrage nach Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, sei es im Rahmen der materiellen Anspruchsbeurteilung - (auch) in zeitlicher Hinsicht nach denselben Grundsätzen zu prüfen. 
 
5.3 Was die zeitliche Vergleichsbasis bei der Prüfung der allein eintretensrechtlich relevanten, hier umstrittenen Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) im Besonderen betrifft, fallen folgende Gesichtspunkte ins Gewicht: 
5.3.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 76 f. Erw. 3.2.3, 125 V 412 Erw. 2b, 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 264 Erw. 3.2.3). Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungsverfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs - mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des Invaliditätsgrades - im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss. Andernfalls nämlich entfällt nach einem Eintreten mit anschliessender Bestätigung des Rentenanspruchs die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids für alle weiteren Revisionsgesuche, zumal der eintretensrechtlich massgebende Referenzzeitpunkt die ursprüngliche Rentenverfügung bliebe und sich die versicherte Person immer wieder auf die einmal bejahte Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung berufen könnte (vgl. auch Erw. 5.3.4). 
5.3.2 Soweit die Rechtsprechung gemäss BGE 109 V 265 Erw. 4a bisher dahin verstanden wurde, dass "bestätigende" Verfügungen auch dann für den revisionsrechtlich erheblichen Vergleichszeitraum unbeachtlich bleiben, wenn ihnen - im Unterschied zu Nichteintretensentscheiden oder Mitteilungen laufender Rentenzahlungen in Verfügungsform - eine eigentliche, materielle Anspruchsprüfung voranging, kann daran auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht festgehalten werden: Der genannte Ansatz führt zum unbefriedigenden Ergebnis, dass sich eine leistungsansprechende Person eine Verfügung, in welcher nach materieller Prüfung eine nicht anspruchserhebliche Erhöhung des Invaliditätsgrades von 40 auf 42 % festgestellt wird, nie entgegenhalten lassen muss, während im Neuanmeldungsverfahren eine verfügungsweise festgestellte Änderung von 37 % auf 39 % gestützt auf BGE 130 V 71 stets (neuer) zeitlicher Ausgangspunkt für die Glaubhaftmachung einer Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV in Verbindung mit Abs. 3 der Bestimmung bildet. Des Weiteren werden Versicherte, deren letzte materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs zufolge einer Erhöhung des Invaliditätsgrades von beispielsweise 41 % auf 49 % bei einem im Rahmen des Einkommensvergleichs errechneten, abzurundenden Prozentsatz von 49.4 % zu keiner Rentenanpassung geführt hat, bei einem erneuten Revisionsgesuch eintretensrechtlich anders behandelt als jene, bei welchen aufgrund einer ermittelten Steigerung des Invaliditätsgrades von 41 % auf 50 % bei einem im Rahmen des Einkommensvergleichs errechneten und praxisgemäss aufzurundenden Prozentsatz von 49.6 % (BGE 130 V 122 ff. Erw. 3.2) eine Anspruchsänderung verfügt worden ist. Es besteht mithin, wie vorinstanzlich zutreffend erwogen, nicht nur eine Ungleichbehandlung von Versicherten mit und solchen ohne laufende Rente; auch innerhalb der Gruppe der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger wird eine Unterscheidung getroffen, für welche keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind. 
5.3.3 Werden ferner "materiell bestätigende" Verfügungen bei der Bestimmung des massgebenden Beurteilungszeitraums generell als unbeachtlich eingestuft, kommt ihnen in diesem Punkt durchwegs derselbe Stellenwert zu wie vorangegangenen Nichteintretensverfügungen, was eintretensrechtlich - wie auch unter dem Gesichtspunkt der materiellrechtlichen Prüfung eines Revisionsgrundes (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) - nicht überzeugt. Bei der Rentenrevision im Allgemeinen gilt ebenso wie bei der Neuanmeldung, dass eine Verfügung, welcher nur geringer Abklärungsaufwand der Verwaltung vorangeht und die bloss summarisch und in erster Linie formal begründet ist (Nichteintretensverfügung), unter dem Blickwinkel der Rechtsbeständigkeit anders zu gewichten ist als eine solche, die auf einer - nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes - umfassenden materiellen Anspruchsprüfung beruht. 
5.3.4 Schliesslich befriedigt es, wie das kantonale Gericht richtig festgehalten hat, auch in prozessualer Hinsicht nicht, dass ein Rentenbezüger die Rechtsmittelfrist nach einer materiell bloss bestätigenden Rentenverfügung (im Unterschied zum Versicherten mit negativem Leistungsentscheid nach Neuanmeldung) ohne grösseren Nachteil verstreichen lassen kann, weil er das Versäumnis relativ kurze Zeit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch erneutes Revisionsgesuch kompensieren kann (vgl. auch Erw. 5.3.1 in fine) und lediglich in Kauf zu nehmen hat, dass eine allfällige Erhöhung der Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV frühestens ab dem Monat erfolgen würde, in welchem das erneute Revisionsbegehren gestellt wurde. 
 
5.4 Nach dem Gesagten hat die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 71 auch für die Rentenrevision, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch hier die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3). 
 
6. 
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht die letzte, auf materieller Anspruchsprüfung beruhende Rentenverfügung vom 19. Dezember 2003 als massgebenden Ausgangspunkt für die Glaubhaftmachung eines Revisionsgrundes erachtet. Dabei sind sie richtigerweise zum Schluss gelangt, dass mit dem vom Beschwerdeführer einzig beigebrachten, kurz gehaltenen Bericht des Dr. med. A.________ vom 16. Juli 2004 eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung des Gesundheitszustands nicht mit dem erforderlichen Beweismass dargetan worden ist, zumal sämtliche der dort angegebenen Beschwerden bereits in den - im Rahmen der Anspruchsprüfung vom Dezember 2003 berücksichtigten - früheren Berichten des Dr. med. A.________ vom 20. Oktober 2003 und der Medizinischen Abteilung des Spitals Y.________, vom 18. September 2002 erwähnt worden waren; auch spricht nichts dafür, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen stationär gebliebenen Gesundheitszustands in anspruchserheblichem Ausmasse verändert haben. Was der Beschwerdeführer in seiner knapp begründeten Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorbringt, vermag zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. 
 
7. 
7.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, aber weniger als 50 % hatte die Verwaltung vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) gegeben ist. Sie durfte dabei - auch im Rentenrevisionsverfahren - den Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem spezifischen Antrag des Versicherten abhängig machen und auf eine nähere Abklärung nur verzichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich fehlen (BGE 116 V 28 Erw. 3d; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4). Im Rahmen der 4. IV-Revision ist die Härtefallrente nunmehr abgeschafft worden. Gemäss lit. d ("Besitzstandswahrung bei der Aufhebung von Härtfallrenten") der Schlussbestimmungen über die Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) haben indessen rentenberechtigte Personen unter bestimmten, in lit. d Abs. 2 der Schlussbestimmungen näher bezeichneten Voraussetzungen Anspruch auf Weiterausrichtung einer halben Härtefallrente über den 31. Dezember 2003 hinaus. 
 
7.2 Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund seiner bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse wiederholt eine Härtefallrente zugesprochen (aktenkundig zuletzt mit Verfügung vom 2. Februar 2000). Ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Härtefallrente im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 19. Dezember 2003, welche einen Invaliditätsgrad von 41 % und den Anspruch auf "die bisherige Rente" bestätigte, von der Beschwerdegegnerin geprüft und bejaht worden waren, lässt sich den verfügbaren Akten nicht entnehmen. Sofern - was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - im Dezember 2003 ein Anspruch auf Ausrichtung einer Härtefallrente bestand, gilt es lit. d der erwähnten Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision, insbesondere Abs. 2, zu beachten. 
 
8. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 6. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: