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[AZA 7] 
U 373/01 Bh 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Urteil vom 4. Juli 2002 
 
in Sachen 
 
R.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Der 1972 geborene, 1991 als Asylbewerber in die Schweiz eingereiste R.________ war ab 21. April 1992 bei der Z.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 30. Juli 1995 wurde er bei einer Auseinandersetzung unter Kosovo-Albanern durch mehrere Schüsse aus einer Pistole verletzt. Er erlitt dabei eine Zertrümmerung des zweiten Lendenwirbelkörpers (LWK 2) mit posttraumatischer, sensomotorisch inkompletter linksbetonter Paraplegie, eine Verletzung des Abdomens mit multiplen Perforationen des Duodenums, Ileums und Colons sowie eine axilläre Verletzung mit Beteiligung der Vena brachialis. Nach der operativen Behandlung im Spital X.________ wurde er zur Nachbehandlung ins Paraplegiker-Zentrum Y.________ verlegt, wo eine Oberschenkelschiene links angepasst und er am 17. Januar 1996 mit eingeschränkter Gehfähigkeit entlassen wurde. Vom 16. Oktober bis zum 27. November 1996 hielt er sich zur Behandlung und beruflichen Abklärung in der Rehaklinik V.________ auf. Am 6. Januar 1997 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. W.________, welcher den Versicherten für wechselbelastende, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten als arbeitsfähig erachtete und den Integritätsschaden auf 30 % schätzte. Mit Schreiben vom 23. Januar 1997 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass die Leistungen für die Heilbehandlung eingestellt würden, über einen Rentenanspruch nach Prüfung der Eingliederungsfrage durch die Invalidenversicherung entschieden, vorläufig weiterhin ein Taggeld von 50 % ausgerichtet und einstweilen die Hälfte der Integritätsentschädigung von 30 % ausbezahlt werde. Nach Einsicht in die Anklageschrift gegen den Schädiger teilte die SUVA dem Versicherten am 19. August 1997 sinngemäss mit, dass Anspruch auf die ungekürzten Versicherungsleistungen bestehe und ihm das noch ausstehende Taggeld sowie die Restzahlung der Integritätsentschädigung überwiesen würden. Am 28. November 1997 verfügte sie die Herabsetzung des Taggeldes auf 50 % ab 1. Oktober 1997 mit der Begründung, dass R.________ nach kreisärztlicher Feststellung für eine sitzende Tätigkeit mit gelegentlich wechselnder Körperhaltung und regelmässigen Pausen arbeitsfähig sei, woran sie mit Einspracheentscheid vom 17. März 1998 festhielt. Diesen hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. März 1999 auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie dem Versicherten ab 1. Oktober 1997 eine Übergangsrente zuspreche. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 sprach die SUVA dem Versicherten eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 66 2/3 % ab 1. Oktober 1997 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu; den Rentennachzahlungsbetrag von Fr. 90'174.- für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1999 verrechnete sie teilweise mit einer Taggeld-Rückforderung von Fr. 48'505.-. Die Einsprache gegen diese Verfügung wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2000 ab. 
 
B.- Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher R.________ beantragte, es sei ihm eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 70 % zuzusprechen, und geltend machen liess, die Taggeldverrechnung sei unzulässig, weil er eine entsprechende Leistung gar nie bezogen habe, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. September 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das vorinstanzliche Beschwerdebegehren und dessen Begründung erneuern; ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die zur Vernehmlassung beigeladene IV-Stelle des Kantons Aargau und das BSV verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 2 UVG) insbesondere bei sogenannten Übergangsrenten (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV) geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG und Art. 36 UVV). 
2.- Streitig ist zunächst der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad. 
 
a) Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der Schussverletzungen vom 30. Juli 1995 an einer Parese des linken Beines mit belastungsabhängigen Bein- und Rückenschmerzen leidet. Beim Austritt aus der Rehaklinik V.________ Ende November 1996 bestand noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit (ca. 1 km ohne Stöcke mit der Notwendigkeit von Pausen); zudem ist dem Versicherten das Tragen von Gewichten und das Einnehmen von Zwangshaltungen sowie Kauerstellungen nicht zumutbar. Er vermag daher die bisherige Tätigkeit als Pulverbeschichter in einem Industriebetrieb und ähnliche körperbelastende Arbeiten nicht mehr auszuüben; dagegen sind ihm leichtere, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten möglich, sofern regelmässig kleinere Pausen eingeschaltet werden können. SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ gelangte anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 6. Januar 1997 zum Schluss, der Versicherte sei für eine wechselbelastende, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit bei stündlichen Pausen von 10 bis 15 Minuten als voll arbeitsfähig zu betrachten. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die Ergebnisse der von der Invalidenversicherung angeordneten beruflichen Abklärung. Gemäss Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 4. November 1998 vermöchte der Beschwerdeführer nach einer Einarbeitungszeit von drei bis sechs Monaten ganztags eine leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit auszuüben, sofern er die Arbeitsposition ab und zu wechseln und sich während fünf Minuten in der Stunde entlasten kann. Nicht mehr möglich ist das Begehen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen und längeres Gehen. In einer geeigneten leichteren Tätikeit vermag der Versicherte nach Auffassung der BEFAS eine Leistung von 90 % zu erbringen. 
Wenn die SUVA gestützt hierauf zum Schluss gelangt ist, der Versicherte sei in einer geeigneten leichteren Tätigkeit auch ohne vorgängige Eingliederung mindestens zu 50 % arbeitsfähig, so lässt sich dies nicht beanstanden. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch aus den Berichten des Paraplegiker-Zentrums nicht. Zwar haben dessen Ärzte in einem Bericht vom 23. Februar 1999 eine volle Arbeitsunfähigkeit angegeben. Auf Rückfrage der SUVA stellten sie jedoch fest, die Arbeitsunfähigkeit sei im Hinblick auf die Durchführung einer intensiven Physiotherapie lediglich vorübergehend auf 100 % festgesetzt worden. In einem weiteren Bericht vom 12. Mai 1999 schätzten sie die Arbeitsfähigkeit wieder auf 50 % bei einer maximalen Arbeitszeit von 4 1/4 Stunden im Tag, wobei eine Aufteilung auf 2 Stunden am Morgen und 2 1/4 Stunden am Nachmittag mit einer Mittagspause von drei bis vier Stunden vorzunehmen sei; zudem sollte der Versicherte morgens und nachmittags jeweils eine Pause von 15 bis 20 Minuten einschalten können. Damit wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit jedenfalls zu 50 % arbeitsfähig ist, wie die SUVA bei der Beurteilung des Rentenanspruchs angenommen hat. Soweit der behandelnde Arzt Dr. med. M.________, Arzt für allgemeine Medizin, in seinen Berichten vom 31. Januar 1998 und 15. November 1999 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, vermag dies angesichts der gegenteiligen Feststellungen der übrigen Ärzte nicht zu überzeugen. 
 
b) Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht beigepflichtet werden, als er geltend macht, die verbleibende Arbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt nicht verwertbar und es falle höchstens eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte in Betracht. Die beruflichen Abklärungen in der Rehaklinik V.________ und der BEFAS haben gezeigt, dass er über besondere feinmanuelle Fähigkeiten und ein gutes Auffassungsvermögen verfügt, weshalb ihm ein weites Feld von Betätigungsmöglichkeiten offen steht. Nach Meinung der BEFAS fallen insbesondere Montagearbeiten mit erhöhten Anforderungen im technischen und elektronischen Bereich oder das Überwachen und Bedienen von Maschinen in Industriebetrieben in Betracht, wobei eine Einarbeitungszeit von drei bis sechs Monaten als erforderlich betrachtet wird. Ob es sich dabei um eine eigentliche Ausbildung (Anlehre) oder ein blosses Arbeitstraining handelt, ist fraglich, bedarf jedoch keiner näheren Prüfung. Entscheidend in Bezug auf die Übergangsrente ist, dass dem Beschwerdeführer auch zahlreiche Tätigkeiten offen stehen, die keine besonderen Anforderungen stellen und die er ohne vorgängige berufliche Massnahmen ausüben könnte. In Betracht fallen beispielsweise einfache Montage- und Kontrollarbeiten in der industriellen Produktion, welche er ohne weiteres zu verrichten vermöchte. Die Gehbehinderung und die belastungsabhängigen Bein- und Rückenschmerzen setzen der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zwar deutliche Grenzen. Nach den ärztlichen und berufsberaterischen Feststellungen sind die Einschränkungen aber nicht derart, dass eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit praktisch ausgeschlossen oder nur unter einem nicht realistischen Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre. 
 
c) Mit dem Einspracheentscheid hat die SUVA das für den Einkommensvergleich massgebende Invalideneinkommen gestützt auf Lohnangaben aus der internen Arbeitsplatz-Dokumentation (DAP, Verdienstverhältnissse 1997) auf Fr. 26'000.- festgesetzt und einem Valideneinkommen von Fr. 77'600.- gegenübergestellt, was zu einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % führt. Dabei hat sie vom Durchschnittslohn aus den herangezogenen DAP-Arbeitsplätzen von Fr. 57'800.- (bzw. Fr. 28'900.- bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) einen Abzug von rund 10 % vorgenommen. Angesichts der lediglich geringfügigen Abweichung der DAP- von den hier massgeblichen Tabellenlöhnen (bei einem monatlichen Bruttolohn [Zentralwert] für einfache und repetitive Tätigkeiten männlicher Arbeitnehmer, Anforderungsniveau 4, privater Sektor, gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 1996, S. 17, Tabelle TA 1, von Fr. 4294.-, aufgerechnet auf 41,9 Wochenstunden [Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 12, S. 80, Tabelle B 9.2], angepasst an die Nominallohnentwicklung 1997 von 0,5 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 81, Tabelle B 10.2], resultiert bei einem 50 %-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 27'122.-, welches aus leidensbedingten Gründen noch geringfügig zu reduzieren wäre) ist die Berechnung gestützt auf die DAP-Löhne nicht zu beanstanden. 
 
Der Beschwerdeführer bringt gegen die Bemessungsgrundlagen nichts vor. Er macht lediglich geltend, vom Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 25 bis 30 % vorzunehmen, weil er in der Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, unter einem starken Leidensdruck stehe und psychisch beeinträchtigt sei. Zu einem leidensbedingten Abzug (vgl. hiezu BGE 126 V 75 ff.) besteht indessen kein Anlass, weil die vorliegend berücksichtigten DAP-Verweisungstätigkeiten auf die bestehende Behinderung zugeschnitten sind und mit der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % der Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit in weitem Masse Rechnung getragen wird. In Betracht fällt höchstens ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung und der damit allenfalls verbundenen Lohnbenachteiligung (vgl. LSE 1998, S. 20, Tabelle 6). Diesen Umstand hat die SUVA mit der vorgenommenen Herabsetzung des Invalideneinkommens um rund 10 % aber hinreichend berücksichtigt. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die Zusprechung einer Rente von 66 2/3 % zu Recht besteht. 
 
3.- Streitig ist des Weitern die Höhe des Integritätsschadens. 
 
a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, nach Auffassung des behandelnden Arztes Dr. med. M.________ sei die Festsetzung der Integritätsentschädigung durch die SUVA nicht nachvollziehbar, weshalb eine gutachterliche Beurteilung anzuordnen sei. Dieser Einwand ist unbegründet. In der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. W.________ werden die Befunde (starke Parese des linken Beines, leichtes lumbovertebrales Syndrom) und die massgebenden Referenzwerte für die Bemessung des Schadens genannt, und es wird in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, wie die bestehende Beeinträchtigung innerhalb der Skala von Anhang 3 zur UVV und der ergänzenden Tabellen der SUVA (vgl. hiezu BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis) einzustufen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in diese Beurteilung Einsicht genommen und hiegegen nichts vorgebracht. 
 
b) Als unbehelflich erweisen sich auch die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen materiellen Einwendungen. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, kann von einem faktischen Verlust beider Beine nicht die Rede sein. Als Folge der erlittenen Verletzungen besteht eine Gehbehinderung am linken Bein mit Schmerzausstrahlungen in den Rücken, was mit der zugesprochenen Entschädigung von 30 % angemessen abgegolten ist. Für eine anspruchsbegründende psychische Beeinträchtigung (vgl. hiezu BGE 124 V 45) fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es spricht entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nichts dafür, dass bei Erlass des Einspracheentscheides mit einer bei der Bemessung des Integritätsschadens zu berücksichtigenden Verschlimmerung des Schadens zu rechnen war. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen, ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte. 
 
4.- Was schliesslich die bestrittene Taggeldzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1999 betrifft, ist davon auszugehen, dass die SUVA dem Versicherten am 8. September 1997 mitgeteilt hat, er werde ab 1. Oktober 1997 als zu 50 % arbeitsfähig und in diesem Umfang als vermittlungsfähig in der Arbeitslosenversicherung erachtet, weshalb das Taggeld auf diesen Zeitpunkt auf 50 % herabgesetzt werde. Gegen die entsprechende Verfügung vom 28. November 1997 hat der Versicherte am 23. Dezember 1997 Einsprache erhoben, ohne den Nichterhalt des Taggeldes geltend zu machen (oder einen Antrag auf Weiterausrichtung zumindest des halben Taggeldes zu stellen). Nach den Akten hat er auch in der Folge nie wegen des Taggeldes interveniert. Erst in der Einsprache vom 16. Dezember 1999 gegen die Verfügung vom 3. Dezember 1999 und damit mehr als zwei Jahre nach der Herabsetzung des Taggeldes auf 50 % brachte er erstmals vor, kein Taggeld mehr bezogen zu haben. Aus einer Aktennotiz vom 19. November 1997 über ein Gespräch mit der IV-Berufsberatung ist indessen zu schliessen, dass das halbe Taggeld ausbezahlt worden ist. Hiefür spricht auch eine weitere Aktennotiz, aus welcher hervorgeht, dass die Steuerverwaltung der Stadt Q.________ der SUVA am 9. September 1999 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte seit dem 10. März 1999 in Q.________ wohnhaft und ab diesem Datum nicht mehr quellensteuerpflichtig sei, worauf der zuständige Mitarbeiter der SUVA feststellte, dass bei den Taggeldzahlungen an den Versicherten weiterhin die Quellensteuer abgezogen worden war, und eine entsprechende Korrektur veranlasste. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in der fraglichen Zeit keine Taggelder erhalten, ist mit dem kantonalen Gericht daher als unglaubwürdig zu werten. Zu weiteren Beweiserhebungen besteht kein Anlass. 
 
5.- Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Das vorliegende Verfahren ist als aussichtslos zu qualifizieren. Denn es ist offensichtlich, dass die Gewinnaussichten von Anfang an kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten und eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess abgesehen hätte (vgl. BGE 122 I 271 Erw. 2b, 119 Ia 253 Erw. 3b, 119 III 115 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die weiteren Voraussetzungen, insbesondere diejenige der Bedürftigkeit, erfüllt sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau, der IV-Stelle des Kantons 
Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: