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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 108/02 
 
Urteil vom 25. Februar 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
M.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 20. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1947 geborene M.________ war seit März 1989 als Bauarbeiter bei der Firma F.________ AG in X.________ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. August 1998 wurde er bei der Arbeit von einem Bagger überfahren, wobei er sich schwere Verletzungen an beiden Beinen und am Becken zuzog. Im Spital Y.________ wurden eine instabile Beckenringverletzung mit ISG-Luxationsfraktur rechts und beidseitigen Schambeinastfrakturen, eine 2-Etagen-Unterschenkelfraktur links, eine Calcaneus- und Navikularefraktur links, eine subtotale Amputation Dig. II Fuss rechts, eine Dig. III Phalanxfraktur und Dig. V Metatarsaleköpfchen-Fraktur rechts, eine proximale und distale Fibulafraktur rechts sowie ein Décollement am Oberschenkel rechts festgestellt. M.________ musste sich deshalb am 11. August, 14. August, 7. September und 16. September 1998 operativen Eingriffen unterziehen. Am 23. September 1998 wurde er aus der Spitalbehandlung entlassen und zur Frührehabilitation in die Klinik Z.________ überwiesen, wo er sich bis zum 2. Dezember 1998 aufhielt. Beim Austritt bestand nach wie vor eine starke Gehbehinderung bei voller Arbeitsunfähigkeit. Nach Schraubenentfernungen vom 7. Mai und 28. Oktober 1999 bestätigten die Ärzte des Spitals Y.________ mit Bericht vom 20. Dezember 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit. SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.________ erachtete einen weiteren Aufenthalt in der Klinik Z.________ als erforderlich (Bericht vom 17. Januar 2000), welcher vom 9. Februar bis 8. März 2000 stattfand und zu einer Steigerung der Gehfähigkeit, jedoch zu keiner Schmerzfreiheit führte. Im Austrittsbericht vom 7. April 2000 wurde die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter als nicht mehr zumutbar bezeichnet, eine wechselbelastende, vorwiegend sitzend zu verrichtende und den bestehenden Behinderungen angepasste Tätigkeit dagegen als ganztags zumutbar beurteilt. Der Kreisarzt schloss sich anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 4. Mai 2000 dieser Beurteilung grundsätzlich an, machte jedoch die zusätzliche Einschränkung, dass die Arbeitszeit am Nachmittag auf drei Stunden zu beschränken sei und die Gehstrecke 500 Meter nicht übersteigen sollte. Den Integritätsschaden schätzte er auf 20 %. Nach weiteren Abklärungen teilte die SUVA dem Versicherten am 18. Oktober 2000 mit, dass das Taggeld ab 1. Dezember 2000 auf 50 % herabgesetzt und nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV über den Rentenanspruch verfügt werde. Auf die Mitteilung der IV, dass keine beruflichen Massnahmen im Sinne einer Umschulung durchgeführt würden, schloss sie den Fall per 31. Dezember 2000 ab und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % ab 1. Januar 2001 sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Verfügung vom 8. März 2001). Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2001 hielt sie an dieser Verfügung fest. 
B. 
M.________ beschwerte sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die Sache an die SUVA zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen; eventuell seien ihm eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60 % sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 20. Februar 2002 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60 % zuzusprechen. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV, Abteilung Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG]), verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 2 UVG) geltenden Regeln zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (hier: 16. Mai 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig ist zunächst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. 
2.1 Im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 7. April 2000 wird ausgeführt, 18 Monate nach dem Unfall bestünden noch mässige, belastungsabhängige Schmerzen in beiden unteren Extremitäten, insbesondere an der rechten Hüfte und im linken Unterschenkel. Subjektiv empfinde der Versicherte das linke Kniegelenk bzw. den Unterschenkel als instabil. Objektiv sei sowohl das Kniegelenk als auch das OSG (oberes Sprunggelenk) stabil. Radiologisch zeige sich eine gute ossäre Konsolidation der Frakturen. Die Hüftgelenksbeweglichkeit sei beidseits mässiggradig eingeschränkt. In beiden Füssen bestünden neuropathische Schmerzen von brennendem Charakter, mehr linksbetont. In der Elektromyographie des rechten Unterschenkels zeige sich ein allgemein neuropathisches Willkürbild mit Ausfällen und erhöhter Polyphasie, vor allem im Bereich des Nervus peronaeus. Die geklagten Schmerzen in den Füssen seien nachvollziehbar. Die belastungsabhängigen Schmerzen in der rechten Hüfte und die Bewegungseinschränkungen seien als Restbeschwerden nach instabiler Beckenringverletzung mit ISG- (Iliosakralgelenks)-Luxationsfraktur rechts zu interpretieren. Im Röntgenbild zeige sich eine Pseudoverschiebung des Beckens links. Die objektiv erhebbaren Befunde deckten sich nicht ganz mit den subjektiv geklagten Beschwerden. Vor allem das Instabilitätsgefühl im linken Knie bzw. Unterschenkel, mit welchem der Versicherte die Benutzung eines Stockes begründe, könne objektiv nicht nachvollzogen werden. Der Versicherte neige teilweise zu demonstrativem Verhalten. Zu den Behinderungen und der Arbeitsfähigkeit wird festgestellt, der Versicherte sei in der Gehfähigkeit mässiggradig bis stark eingeschränkt. Zurzeit könne er kürzere Strecken ohne Stock gehen, Treppensteigen ohne Handlauf sei bis zwei Stockwerke möglich. Zumutbar wäre eine wechselbelastende, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit ohne Zwangspositionen und repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm. Einschränkungen bestünden für das Besteigen von Leitern, das Gehen in unebenem Gelände sowie für repetitives Treppensteigen. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit vermöge der Versicherte ganztägig auszuführen. Die bisherige Tätigkeit auf dem Bau könne ihm nicht mehr zugemutet werden. Bei der Abschlussuntersuchung vom 4. Mai 2000 fand Kreisarzt Dr. med. G.________ weiterhin eine deutliche Atrophie sowohl der Fusssohlenhaut als auch der Unter- und Oberschenkelmuskulatur links. Die Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks sei um ein Drittel eingeschränkt und es sei mit einer bleibenden Hypomobilität zu rechnen. Zusätzlich bestehe ein neuropathisches Schmerzsyndrom beidseits am Unterschenkel und Fuss, welches wahrscheinlich durch die Irritation des lumbosakralen Plexus ausgelöst worden sei. Die stabil versorgte ISG-Luxationsfraktur sei bis jetzt folgenlos ausgeheilt. Zumutbar sei eine wechselbelastende, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit. Durchgehendes Sitzen ohne Zwangsposition der Beine sei fast ganztägig möglich. Aufgrund der leichten Schwellungsneigung und der neuropathischen Beschwerden, welche bei statischer Abhängigkeit und zunehmender Schwellung stärker würden, sei die nachmittägliche Arbeitszeit auf drei Stunden zu verkürzen. Häufiges Treppensteigen, das Gehen auf unebenem Gelände und das Heben von Gewichten über 10 Kilogramm seien kontraproduktiv; die Gehstrecke sollte 500 Meter nicht übersteigen. 
 
Mit der Vorinstanz ist auf diese Beurteilung abzustellen, die auf eingehenden ambulanten und stationären Untersuchungen beruht und spezifisch auf die Abklärung der bestehenden Beeinträchtigungen sowie der verbleibenden Leistungsfähigkeit gerichtet ist. Sie erfüllt in jeder Hinsicht die für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Voraussetzungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) und steht sowohl bezüglich des medizinischen Sachverhalts als auch der bestehenden Beeinträchtigungen im Einklang mit den übrigen Arztberichten. So hatte der behandelnde Arzt Dr. med. K.________ bereits am 16. August 1999 von einem befriedigenden Heilungsverlauf und einer praktischen Beschwerdefreiheit berichtet. Im Bericht vom 9. September 1999 bezeichneten die Ärzte des Spitals Y.________ für die Zeit nach der Schraubenentfernung eine leichte Arbeit als möglich und stellten am 20. Dezember 1999 fest, dem Versicherten sei eine angepasste leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit mindestens zu 50 % zumutbar. Des weitern wurde darauf hingewiesen, dass die Frakturen verheilt seien, der Versicherte eine Stockhilfe objektiv nicht mehr benötige und eine Vollbelastung anzustreben sei. Der in der Folge durchgeführte zweite Rehabilitationsaufenthalt brachte zwar keine Schmerzfreiheit, jedoch eine deutliche Verbesserung der Gehfähigkeit. Der behandelnde Arzt stellte am 27. Oktober 2000 fest, der Versicherte leide an wetterabhängigen Beinschmerzen und einer mässigen bis starken Einschränkung der Beweglichkeit im OSG rechts. Auf der Strasse gehe er mit einem Stock, zu Hause bewege er sich sicher und ohne Stock. Er könne 300 bis 500 Meter gehen, dann müsse er absitzen. Sitzen könne er drei bis fünf Stunden, oft müsse er zwischenhinein liegen. Soweit damit von einer gegenüber den Feststellungen der Klinik Z.________ schwerwiegenderen Beeinträchtigung ausgegangen wird, ist festzustellen, dass Dr. med. K.________ im Wesentlichen nur die Angaben des Versicherten wiedergibt und sich einer eigenständigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält. Zudem hat sich der Beschwerdeführer mit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 4. Mai 2000 ausdrücklich einverstanden erklärt. Dass nachträglich eine erhebliche Verschlechterung des Zustandes eingetreten wäre, lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Zu keiner andern Beurteilung führt der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bericht des Neurologen Dr. med. A.________ vom 11. September 2001. Er beruht auf einer einmaligen Untersuchung des Beschwerdeführers und ist in der Schlussfolgerung, wonach der Versicherte zufolge seiner neuropathischen Schmerzen vermutlich auch bei leichteren Tätigkeiten massiv beeinträchtigt wäre und für solche Tätigkeiten höchstens ein Einsatz von 30 % bis 50 % möglich sein dürfte, zu unbestimmt, als dass darauf abgestellt werden könnte. Es besteht auch kein Anlass zur Vornahme ergänzender Abklärungen, woran die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern vermögen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Instabilität im linken Knie bzw. Unterschenkel konnte nicht objektiviert werden, und es ist aufgrund der Berichte des Inselspitals und der Klinik Z.________ (welche in diesem Zusammenhang auf eine Neigung des Versicherten zu demonstrativem Verhalten hinweist) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest auf ebenem Gelände für kürzere Strecken stockfrei gehen kann. Was die geltend gemachten Schwindelanfälle betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich des ersten Rehabilitationsaufenthaltes in Z.________ Ende 1998 über Schwindel geklagt hatte. In den späteren Arztberichten finden sich jedoch keine Hinweise auf derartige Beschwerden mehr. Im Bericht vom 11. September 2001 bestätigt Dr. med. A.________, dass auch ihm gegenüber keine Schwindelbeschwerden erwähnt worden seien. Soweit Schwindel aufgetreten sind, kann ihnen daher keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Es muss demzufolge bei der Feststellung von SUVA und Vorinstanz bleiben, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit unter Berücksichtigung der invaliditätsbedingten Einschränkungen (keine Zwangshaltungen, ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm, repetitives Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gehen auf unebenem Gelände) praktisch voll zumutbar ist, wobei die Arbeitszeit nachmittags auf drei Stunden zu beschränken ist. 
2.2 SUVA und Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer die Ausnützung der verbleibenden Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt möglich und zumutbar wäre. In Betracht fallen etwa Hilfsarbeiten bei der Herstellung oder der Montage von Industrieprodukten, die Bedienung von einfachen Maschinen sowie Kontroll- oder Verpackungsarbeiten. Dass solche Arbeitsmöglichkeiten existieren, belegen die von der SUVA für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Beispiele aus der internen Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP), welche im Lichte der ärztlichen Angaben zumindest zum Teil als zumutbar zu betrachten sind. Zwar handelt es sich dabei durchwegs um Arbeitsplätze, welche sich in erheblicher Entfernung vom Wohnsitz des Beschwerdeführers befinden. Auch am Wohnort des Beschwerdeführers in der Stadt Bern und der näheren Umgebung finden sich jedoch geeignete Arbeitsplätze in Industrie- und Dienstleistungsbetrieben, die er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Tram, Bus) erreichen kann. Zwar hat Dr. med. A.________ im Bericht vom 11. September 2001 die Auffassung geäussert, er könne sich nicht vorstellen, dass der Versicherte noch Tram oder Bus benützen könne. Die Gehfähigkeit bildete jedoch Gegenstand eingehender Untersuchungen und Behandlungen in der Klinik Z.________ mit dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen kürzerer Gehstrecken selbst ohne Stock und auch das Treppensteigen ohne Handlauf über zwei Stockwerke möglich ist. Daraus ist zu schliessen, dass ihm jedenfalls mit Stockhilfe auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, wovon der Beschwerdeführer beim Austritt aus der Klinik Z.________ selber ausgegangen ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran in der Folge etwas geändert hätte. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist sodann die für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG). 
3.1 SUVA und kantonales Gericht stützten sich bei der Festsetzung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte (Valideneinkommen), auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen Stundenlohn von Fr. 23.60, zuzüglich 8,3 % 13. Monatslohn, bei einer Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden bezogen hätte. Die Arbeitgeberin hat die Jahresarbeitszeit am 5. September 2000 zunächst mit 2177 Stunden angegeben, die Angaben am 16. Oktober 2000 jedoch dahingehend berichtigt, dass die betriebliche Arbeitszeit im Jahr 2000 2112 Stunden betragen habe. Die Vorinstanzen haben das Valideneinkommen somit zutreffend auf Fr. 53'980.-- (Fr. 25.55 x 2112) festgesetzt. 
3.2 Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), wurde von SUVA und Vorinstanz aufgrund von fünf DAP-Blättern und unter Berücksichtigung einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auf Fr. 32'000.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit auf DAP-Blätter abgestellt werden dürfe, sei - auf der Basis der Mindestlöhne - von einem Durchschnittslohn von Fr. 30'300.-- auszugehen, und es sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 22'725.-- führe. 
3.2.1 In BGE 129 V 472 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen, was voraussetzt, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis zum 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität aufgrund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 480 f. Erw. 4.2.2). 
 
Was die bei der Invaliditätsbemessung aufgrund von Tabellenlöhnen zulässigen Abzüge (vgl. BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5) betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3). 
3.2.2 Im vorliegenden Fall bilden die herangezogenen DAP-Profile keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens, lässt sich doch mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln. 
 
Auszugehen ist von der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (16. Mai 2001) verfügbaren jüngsten Statistik (LSE 1998), deren Werte auf die im Jahr 2000 massgebenden Verhältnisse anzupassen sind. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 1998 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4'268.--, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2002, S. 207 T3.2.3.5) einem Jahreseinkommen von Fr. 53'520.-- entspricht. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % sowie der Nominallohnentwicklung (1999: 0,1 %; 2000: 1,2 %; vgl. BfS, Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle T1.1.93 Nominallohnindex, Männer, 1997-2002; BGE 129 V 408) ergibt sich ein Betrag von Fr. 43'373.10. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere der eingeschränkten Gehfähigkeit, auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Zudem ist ihm ein Beschäftigungsgrad von lediglich 80 % zumutbar, weshalb er mit einem unterdurchschnittlichen Lohn rechnen muss (LSE 2000, S. 24). Lediglich teilweise erfüllt sind zwar die übrigen Kriterien wie Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie: Der Beschwerdeführer war bei Erlass des Einspracheentscheids knapp 54 Jahre alt, seit 1989 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Insbesondere unter Berücksichtigung der augenfälligen Gehbehinderung - der Kreisarzt der SUVA verweist im Abschlussbericht vom 5. Mai 2000 auf eine "bleibende Hypomobilität" - ist der maximale Abzug von 25 % gleichwohl gerechtfertigt. Beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 32'529.80, errechnet sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53'980.-- ein Wert von 39,7 %. Diese Zahl ist auf die nächste ganze Prozentzahl aufzurunden (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02, Erw. 3, in Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 129), was einen Invaliditätsgrad von 40 % ergibt. Der Einspracheentscheid, mit welchem die SUVA dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 40 % ab dem 1. Januar 2001 zugesprochen hat, lässt sich daher nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 25. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: