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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_63/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss vom 27. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Gegen A.________ führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 15. Juli 2014 wurde er festgenommen und am 18. Juli 2014 wegen dringenden Tatverdachts des (Anlage-) Betrugs sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung und wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Am 18. Oktober 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 15. Januar 2015. 
 
B.   
Das am 23. Dezember 2014 erhobene Gesuch um Haftentlassung wies die Staatsanwaltschaft ab und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die unbefristete Verlängerung der Haft. 
 
 Das Zwangsmassnahmengericht wies am 1. Januar 2015 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 1. April 2015. 
 
 Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil und Beschluss vom 27. Januar 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. März 2015 beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 2015 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
 Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 Der Beschwerdeführer hält in der Replik sinngemäss an seinen Begehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Obergerichts ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 5. März 2015 das Bundesgericht über den vorzeitigen Strafantritt des Beschwerdeführers am 4. März 2015 informiert (Art. 61 StPO). Fraglich ist deshalb, ob er noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 mit Hinweisen). Gemäss Art. 220 Abs. 1 StPO endet die Untersuchungshaft mit der Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug, womit der Hauptantrag der Haftentlassung grundsätzlich gegenstandslos geworden ist. Das Bundesgericht hat allerdings schon mehrmals Haftentlassungsbegehren materiell beurteilt, auch wenn sich die rechtliche Basis für die Haft im Laufe des bei ihm hängigen Beschwerdeverfahrens geändert hatte. Es liess sich dabei vom Beschleunigungsgebot und von prozessökonomischen Überlegungen leiten (BGE 137 IV 177 E. 2.2 S. 179 mit Hinweisen; 136 I 274 E. 1.3 S. 276).  
 
 Diese Gründe sprechen auch im vorliegenden Fall für die Behandlung der Beschwerde. Der Beschuldigte kann gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK jederzeit seine Freilassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug verlangen (BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 194) und dabei insbesondere das Vorliegen der Haftvoraussetzungen bestreiten (vgl. Urteil 1B_81/2013 vom 14. März 2013 E. 2; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 236 StPO). Insoweit würde es zu einer unnötigen, dem Beschleunigungsgebot widersprechenden Weiterung führen, wenn anstelle des hängigen Rechtsstreits um Haftentlassung ein neues Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug gestellt werden müsste. 
 
1.2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.3. Der angefochtene Entscheid betrifft Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Die Auslegung und Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG).  
 
2.   
Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO ist Untersuchungshaft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 
 
 Vorliegend stellt sich nur die Frage, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist. Es werden keine Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 ff. StPO beantragt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr vor. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid teilweise auf blosse Mutmassung abgestützt und konkrete Verhältnisse ignoriert.  
 
3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil 1B_427/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.3). Die Schwere der drohenden Sanktion darf zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer steht in Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Der dringende Tatverdacht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung wird nicht in Frage gestellt. Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer den Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs erstmals explizit in seiner Replik vor Bundesgericht. Dieser Einwand erfolgt damit zu spät. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht in substanziierter Weise mit den umfangreichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum dringlichen Tatverdacht auseinander, womit die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingehalten sind (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).  
 
 Der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Strafvorwurf ist massiv, weshalb bei einer allfälligen Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe wahrscheinlich erscheint. Obwohl er der Auffassung ist, es werde nicht zu einer Verurteilung wegen Betrugs kommen, bildet die Schwere der drohenden Strafe ein gewichtiges Fluchtindiz (Urteil 1B_172/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.5). Gleiches gilt für sein Vorbringen, es werde "mit Sicherheit nur ein Teil des von den Aktienkäufern einbezahlten Geldes als Deliktsbetrag" bezeichnet werden, weshalb aufgrund der bis zur gerichtlichen Beurteilung verstrichenen Zeit nicht mit einer längeren Haftstrafe zu rechnen sei. Massgebend ist, dass auch bei einer Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungshaft von rund acht Monaten die dem Beschwerdeführer drohende (Rest-) Strafe einen erheblichen Fluchtanreiz begründet (vgl. Urteil 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3). Zudem ist die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt (Art. 146 StGB und Art. 158 StGB), weshalb eine Gefahr der Überhaft nicht besteht. 
 
4.2. Dass der Beschwerdeführer zwischen der Einvernahme am 27. November 2013 und der Festnahme am 15. Juli 2014 rund acht Monate Zeit gehabt hätte, um zu fliehen, dies aber nicht tat, spricht nicht unbedingt für seinen Willen, sich dem Gerichtsverfahren stellen zu wollen. Unbestritten ist zwar, dass sich die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Wirtschaftsprüferberichts im Februar 2014 erheblich verdichtet hatte. Der Beschwerdeführer hatte jedoch zum damaligen Zeitpunkt davon keine Kenntnis, weshalb auch kein Fluchtanreiz bestand. Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die Anschuldigung bis zu seiner Hafteinvernahme am 16. Juli 2014 nicht als haltbar empfand. Wie die Vorinstanz feststellte, brachte eine angeordnete Observation zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer nicht an seinem angegebenen Wohnsitz aufhielt, sondern ohne festen Aufenthaltsort sowohl in der Schweiz als auch im Ausland wohnte. Die Behörden durften daher berechtigterweise davon ausgehen, dass bei einer Konfrontation des Beschwerdeführers mit der verdichteten Verdachtslage eine Flucht bzw. ein Untertauchen aufgrund seiner bisherigen Verhaltensweise als wahrscheinlich erschien.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er - wie die Vorinstanz festhielt - viermal innerhalb eines Jahres den Wohnsitz in der Schweiz gewechselt, sich teilweise nicht oder erst unter erheblichem Druck in der Einwohnergemeinde angemeldet und einmal eine Tarnadresse bzw. eine nicht existierende Wohnadresse verwendet hat. Er macht aber geltend, er habe nicht beabsichtigt, seine Spuren durch Wohnortswechsel zu verwischen. Vielmehr seien diese vielen Umzüge darauf zurückzuführen, dass ihn seine Ehefrau im Jahr 2012 verlassen habe und er sich deshalb eine neue Bleibe habe suchen müssen.  
 
 Diese Begründung erscheint wenig glaubwürdig, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Trennung von seiner Ehefrau ihn davon abhalten sollte, sich rechtzeitig und unter Angabe richtiger Informationen in den Gemeinden anzumelden. Zudem erfolgte die Anmeldung in der Gemeinde Benken, bei welcher eine falsche Wohnadresse verwendet wurde, unbestrittenermassen zusammen mit seiner Ehefrau. Dass der Beschwerdeführer früher während mehrerer Jahre ununterbrochen und auch während einer Strafuntersuchung mit seiner Familie gelebt habe, ist für die vorliegende Beurteilung nicht weiter von Bedeutung. Vielmehr lassen die jüngsten Wohnsitzwechsel ein Untertauchen in der Schweiz als möglich erscheinen. 
 
 Daran vermag auch die bestehende Wohnmöglichkeit zur Untermiete bei einem Kollegen für die Zeit nach der Freilassung nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Untermietverhältnis nicht als "Tarnung" abgetan, sondern lediglich festgehalten, dass sich dadurch sein Verhalten höchstwahrscheinlich nicht ändern werde. Diese Befürchtung erscheint berechtigt, lässt der Untermietvertrag wesentliche Angaben wie die Anzahl Zimmer in der Wohnung, den Benützungszweck oder die Höhe des Mietzinses vermissen. Es entsteht der Eindruck, dass es sich hierbei eher um ein Aushelfen unter Freunden als um die Begründung eines dauerhaften und stabilen Mietverhältnisses handelt. 
 
4.4. Die Vorinstanz hielt eine Flucht ins Ausland für wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer sich in den vorangegangenen Monaten mehrmals in anderen Ländern aufgehalten hat und er dort über zahlreiche Freunde verfügt, die ihm "Unterschlupf böten". Gegen letztere Aussage wehrt sich der Beschwerdeführer, denn seiner Ansicht nach könne von einer üblichen Gastfreundschaft nicht auf die Bereitschaft, einen Freund vor der Strafverfolgung zu verstecken, geschlossen werden. Ob die Vorinstanz ihre Erwägung tatsächlich in diesem Sinne verstanden hat, kann offen bleiben, denn vorliegend spricht für eine Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführer reiseerfahren ist, sich gemäss eigenen Angaben während einer gewissen Zeit auf Mallorca aufgehalten hat und dort wie auch in anderen Ländern über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt.  
 
 Der Beschwerdeführer, der über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, wendet ferner ein, dass die Vorinstanz vor allem von einer möglichen Flucht nach Deutschland oder Spanien ausgegangen sei. Nach der Rechtsprechung ist eine Fluchtmöglichkeit in ein europäisches Nachbarland zu berücksichtigen, fällt für sich alleine aber nicht entscheidend ins Gewicht, da ein Zugriff der dortigen Behörden in der Regel relativ rasch erfolgen könnte (Urteil 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 4.6 mit Hinweisen). Damit scheidet aber die Annahme einer Fluchtgefahr nicht gänzlich aus, ist doch nach dieser Rechtsprechung die Möglichkeit einer Absetzung ins umliegende Ausland mitzuberücksichtigen. Somit wäre auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Beschwerdeführer grundsätzlich an die Schweiz ausliefern (Spanien) bzw. stellvertretend verfolgen könnte (Deutschland, das gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 seine eigenen Staatsangehörigen nicht an das Ausland ausliefert), die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. 
 
4.5. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers wird unterschiedlich beurteilt. Zwar besteht Einigkeit darüber, dass gegen ihn mehrere Betreibungen und offene Verlustscheine vorliegen. Während die Vorinstanz dies als erheblichen Fluchtanreiz auslegt, bringt der Beschwerdeführer vor, ihm fehle es deshalb an den nötigen Mitteln für eine Absetzung ins Ausland. Insbesondere riskiere er durch eine Flucht seine AHV-Rente und wäre somit bis an sein Lebensende auf die Hilfe Dritter angewiesen bzw. müsste für seinen Unterhalt selber aufkommen.  
 
 Inwiefern bei einer Wohnsitzannahme im Ausland ein Risiko des Wegfalls der AHV-Rente besteht, erläutert der Beschwerdeführer jedoch nicht näher und ist auch nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass sich der Bezug der Rente allenfalls erschweren könnte, doch können moderne Zahlungs- und Überweisungsmöglichkeiten diesbezüglich Abhilfe verschaffen. Die prekäre finanzielle Situation spricht somit eher für als gegen eine Fluchtgefahr. 
 
4.6. Der Beschwerdeführer ist mit seinen 57 Jahren gemäss eigenen Aussagen im fortgeschrittenen Alter, eine altersbedingte Einschränkung der Mobilität liegt aber nicht vor. Zudem lassen sich aus den Akten trotz des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bluthochdrucks und des Arztbesuchs auf Mallorca keine Angaben über bestehende gesundheitliche Probleme entnehmen, welche eine ärztliche Betreuung in der Schweiz bedingten und somit eine Flucht verunmöglichen oder massgeblich erschweren würden. Daran ändern auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie seine sozialen und familiären Kontakte zu Freunden und seinen erwachsenen Kindern grundsätzlich nichts, da sie nicht auf eine feste Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz hindeuten.  
 
4.7. Eine Gesamtwürdigung der Umstände lässt nach dem Gesagten eine Flucht als ernsthaft möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht bejaht hat.  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersuchte zwar um unentgeltliche Rechtspflege, begründete und belegte seine Bedürftigkeit aber nicht und reichte die angekündigten Unterlagen auch nicht mit der Replik nach. Dem Gesuch kann deshalb nicht stattgegeben werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti